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Unterhaltsansprüche FSJ - volljähriges Kind

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(@simi_974)
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Hallo Kakadu59

Herzlichen Dank. 😊
Das mache ich.

Liebe Grüsse

Simi

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Themenstarter Geschrieben : 05.12.2017 17:17
(@kasper)
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Hallöchen zurück  :wink:,

ich würde die Einladung auch stehen lassen. Der Sohn kann ja auch zu Euch kommen ... die Zeit hätte er (keine Schule, kein Job). Damit demonstriert der Vater seinen guten Willen und muss sich nichts nachsagen lassen. Ob der Sohn dann kommt, herrgott ... das ist ja nun auch wieder sein Problem. Die Einladung würde ich noch ausschmücken, dass er dann auch seine Geschwister einmal kennenlernen kann. Und was soll ein 18jähriger auch gegen einen Kurzurlaub in der Schweiz haben?
Es ist nicht schädlich, zeigt einen guten Willen und vielleicht kann man die Einladung noch auf die Tochter ausdehnen?  😉 Ich würde es einfach machen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 05.12.2017 17:18
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Dankeschön Kasper 😉

Ich bespreche das mit meinem Mann. Er wird sicher drüber schlafen wollen.

Den guten Willen zeigen, sehe ich auch als vorteilhaft an, egal ob der Sohn die Einladung annimmt oder eben nicht.
Ich wage zwar zu bezweifeln das der Sohn ein Interesse an einem Besuch und ein Kennenlernen seiner Halbgeschwister hat.
😉

Liebe Grüsse

Simi

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Themenstarter Geschrieben : 05.12.2017 17:58
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich wage zwar zu bezweifeln das der Sohn ein Interesse an einem Besuch und ein Kennenlernen seiner Halbgeschwister hat.

Das ist nicht sein Problem und er muss sich nichts nachsagen lassen ... Er hat es wenigstens versucht.

Wobei, es könnte natürlich auch sein, dass er annimmt. Aber das halte ich für das kleinere Übel. Denn dann will er vielleicht doch seinen Vater mal sehen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 05.12.2017 21:15
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Ich würde mich für meinen Mann freuen, wenn es ein Interesse und KontaktWunsch gäbe, der über das finanzielle Interesse hinaus ginge, Kasper. Der Sohn wäre herzlich willkommen. Irgendwann bricht (vermutlich) das Eis ja auch und die Befangenheit verschwindet.

Also mal abwarten was passiert. 😉

Liebe Grüsse

Simi

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Themenstarter Geschrieben : 05.12.2017 21:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich würde mich für meinen Mann freuen, wenn es ein Interesse und KontaktWunsch gäbe, der über das finanzielle Interesse hinaus ginge, Kasper. Der Sohn wäre herzlich willkommen. Irgendwann bricht (vermutlich) das Eis ja auch und die Befangenheit verschwindet.

Um Eis zu brechen, braucht es einen Eisbrecher. Bitte auch daran denken und entsprechend 'stark' sein.  Man kann natürlich auch auf den Klimawandel vertrauen und entsprechend abwarten. 😉

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 05.12.2017 21:55
(@simi_974)
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Wir sind stark, Oldie. 😉

Geduldig übrigens auch und wir werden ganz gewiss nichts erzwingen. 

Liebe Grüsse

Simi

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Themenstarter Geschrieben : 05.12.2017 21:59
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Hallöchen

... und weiter geht's in Sachen Unterhalt für den volljährigen Sohn meines Mannes.

Gestern kam hier ein Schreiben, datiert 17.01.2018, vom Jugendamt des Landkreises Barnim an. Darin wird mein Mann aufgefordert den Unterhalt entsprechend dem Titel, der den Sohn noch auf Rang 1 berücksichtigt, zu zahlen, vorerst und rückwirkend ab 01.01.2018 ( gemäss § 1613 BGB). Er wird ebenfalls aufgefordert alle Unterlagen zur Berechnung der Leistungsfähigkeit einzusenden.

Wie kann man darauf reagieren?
Der Sohn hat bis heute keine Bedürftigkeit nachgewiesen. Es liegen noch immer keine Nachweise des Sohnes bei meinem Mann vor, weder vom Sohn, noch von der Mutter, um auch selbst eine Berechnung vornehmen zu können, bzw. einen Juristen damit zu beauftragen. Es liegt ebenfalls kein Nachweis über das FSJ vor, das dieses absolviert wird und dieses für die angestrebte Ausbildung notwendig ist ( Erzieher; hier reicht eigentlich als Zugangsvoraussetzung bereits das Abitur und er hatte noch keine Lehrstelle, lt. letzten Informationen) usw....

Hat mein Mann nicht auch ein Anrecht auf die Unterlagen? Ist der Sohn nicht ihm gegenüber ebenso auskunftspflichtig/muss die Lebensverhältnisse und damit die Lohnverhältnisse offenlegen?

Kann mein Mann Widerspruch einlegen und die Zahlungen des Betrages aus dem Unterhaltstitel verweigern? Kann er sagen, dass er erst ab dann zahlt, wenn der Sohn alle Nachweise für die Bedürftigkeit vorlegt? Kann man angeben, dass der Titel den Sohn nicht mehr berücksichtigt, da er nun auf Rang 4 gerutscht ist.

Ich bin für jeden Tipp, jede Argumentationshilfe dankbar.

Liebe Grüsse

Simi

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Themenstarter Geschrieben : 21.01.2018 11:19
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde dem Jugendamt mitteilen, dass Sohnemann am xx.xx.xxxx 18 Jahre alt geworden ist und am xx.xx.xxxx seine allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur? abgeschlossen hat.
Und das Sohnemann nun seine Bedürftigkeit nachweisen muss, wenn er Unterhalt begehrt. Dieser Unterhalt ist von beiden Elternteilen zu zahlen, da ab dem 18. Geburtstag beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.

Leider liegen euch bis heute keine Unterlagen vor, dass Sohnemann sich in einem Studium oder in einer Ausbildung befindet, also außerstande ist sich selbst zu unterhalten.

Im übrigen existieren noch weitere Unterhaltsberechtigte; (hier diese aufführen).
Alle diese Unterhaltsberechtigte stehen im Rang vor dem Volljährigen.

Insofern bittet ihr um Unterlagen aus denen hervorgeht, was Sohnemann gerade macht bzw. machen wird, da er diesbezüglich euch keine Nachweise hat zukommen lassen.

Sobald diese vorliegen würdet ihr Auskunft erteilen. Für die Kontrolle der Berechnung - unter Berücksichtigung der vorrangig Unterhaltsberechtigten - benötigt ihr ebenfalls die Unterlagen der KM. Diese mögen sie bitte der Berechnung beifügen.

MfG

Sophie

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Geschrieben : 21.01.2018 12:32
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank Sophie.  🙂

Liebe Grüsse

Simi

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Themenstarter Geschrieben : 21.01.2018 14:10




(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Ich habe da gerade noch eine Frage.

Das Amt setzt meinen Mann ja direkt mal in Verzug, neben der Aufforderung rückwirkend ab 01.01.2018 zu zahlen (326 EUR/Monat// lt. Titel auf Rang 1/ vorrangig berechtigtes Kind in schulischer Ausbildung und volljährig).

Geht das denn überhaupt? Der korrekte Unterhalt, sofern der Bub überhaupt Anspruch hat, ist ja noch nicht berechnet.
Der Bub hat seine Bedürftigkeit ja bisher nicht aufgezeigt/nachgewiesen/noch keine Unterlagen für die Berechnung beigebracht.

Des weiteren gehen wir davon aus, das der Sohn, sofern er keinen Anspruch hat und jetzt Geld bekommt, es nicht zurück erstattet.
Eine Bankverbindung des Sohnes haben wir übrigens auch nicht. An die KM wird definitiv nix überwiesen.

Liebe Grüsse

Simi

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Themenstarter Geschrieben : 21.01.2018 15:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde die Unterlagen senden, dazu ist Dein Mann nämlich verpflichtet.
Zweitens würde ich darauf hinweisen, dass Dein Mann bisher keinen Nachweis für die Bedürftigkeit  und das Einkommen des Sohnes sowie das Einkommen der KM erhalten hat und deshalb auch nicht zahlen wird. Sollte es sich allerdings ergeben, dass der Sohn Anspruch hat, dann würde selbstverständlich ab 1.1.18 rückwirkend gezahlt.
Wenn jetzt alles Unterlagen vorliegen, dann kann es ja nicht so lange mit der Berechnung dauern  😉

Aus meiner Sicht müsste es auch im FSJ ein gewisses Entgeld geben und das volle KG steht dem Kind zu.
Deshalb sollte der daraus errechnete Unterhalt nicht so hoch sein, außerdem ist er im 4. Rang und kann nur dann Geld erhalten, wenn auch welches da ist.

Ansonsten gäbe es noch die Möglichkeit den Unterhalt unter Vorbehalt zu zahlen. Darauf würde ich aber nur zurückgreifen, wenn es far nicht anders geht.

VG Susi

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Geschrieben : 21.01.2018 18:04
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Ich danke dir, Susi. ☺

Liebe Grüsse

Simi

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Themenstarter Geschrieben : 21.01.2018 22:39
 dt64
(@dt64)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi Simi,

so wie ich dich verstehe, besteht ein Titel.
Natürlich kann der Begünstigte verlangen, dass der Titel bedient wird wie errichtet.
Dabei ist es egal, ob die Bedingungen, die zum Titel geführt haben, noch vorliegen. Das ist das Wesen eines Titels, dass nicht immer erst gefragt weren muß, ob die Bedingungen noch bestehen, sondern nur, ob der Titel noch besteht.

Es gibt hier vielleicht einen Weg:
Erstmal muß der Begünstigte aufgefordert werden, den Titel herauszugeben und auf Vollstreckung aus dem Titel zu verzichten. Begründung ist, dass die Bedingungen für den Titel wegfallen.
Falls er darauf nicht eingeht, dann muß ein Antrag beim Zuständigen Gericht einreicht werden, dass der Titel zu ändern sei. Begründung hier wäre, dass keine Unterlagen vorliegen, auch Mama zahlungsflichtig ist, das gesamte Kindergeld anzurechnen ist etc pp.

Parallel dazu kann man dem Begünstigten anbieten, den Unterhalt als zinsloses Darlehen zu zahlen, welches im Falle des Scheitern der Änderungsklage nicht rückzahlbar bzw im Falle einer Titeländerung in Höhe des neuen Titels rückwirkend nicht rückzahlbar ist. Der Begünstigte muss dieses Angebot annehmen.
Diese Vorgehensweise beruht auf einer BGH-Entscheidung und ist auch dort recht ut beschrieben. Einfach mal nachlesen unter BGH FamRZ 83, 574; 92, 1152.
Diese Vorgehensweise scheint allerdings nicht verbreitet zu sein, daher empfehle ich, dies mit anwaltlicher Unterstützung zu tun, wenn man sich nicht ganz sicher ist. EInen Anwalt braucht man im Falle einer Abänderungsklage wohl eh, von daher wäre dies ein Abwasch.

Gruß
DT

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Geschrieben : 21.01.2018 23:48
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank, DT. 🙂

Der Titel liegt beim Jobcenter und aus diesem heraus kann nicht mehr durch den Sohn gefordert werden. Das ist schon geklärt. Hier geht es nur noch um rückständigen Unterhalt. Der Titel ist nur bis zur Vollendung der Volljährigkeit, bzw. die Zeit, in der der Sohn noch Schüler war aber bereits 18 wurde. Es gab seinerzeit eine Beistandschaft.

Die Unterlagen machen wir fertig und auch ein Anschreiben, das den Sachverhalt aus der Sicht meines Mannes schildert (fehlender Nachweis Bedürftigkeit/ was der Sohn überhaupt macht/ usw.) .

Liebe Grüsse

Simi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2018 10:54
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