Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung 1 Kind beim KV 1 Kind bei der KM

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(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich bin neu hier im Forum. Bin seit 10 Jahren geschieden. Bislang lebten beide Kinder bei der KM. Wir hatten uns auf Unterhalt nach DDT Stufe 1 geeinigt. Vom bereinigten Einkommen her wäre ich in Stufe 2 gewesen aber mehr war mir nicht möglich aufgrund hoher Aufwendungen für ehebedingte Kredite. Der Kontakt mit den Kindern war alle 2 Wochen am WE und war recht belastet. Denn obwohl die KM und ich uns einig waren hat sie es sich nie nehmen lassen den Kindern zu sagen das der Papa ja viel zu wenig Unterhalt zahlt.

Nun ist seit diesem Jahr einiges passiert. Sohn 1 (16 J.) wohnt inzwischen bei mir und hat eine Ausbildung begonnen. Sohn 2 (18 J. seit Dez.) lebt bei der KM macht dieses Jahr Abi und will studieren.

Bis Dezember hat jeder dem anderen 334€ Unterhalt gezahlt.

Jetzt zahle ich meinem Sohn 2 seinen Unterhalt direkt. Mit meiner Berechnung ist er nicht einverstanden und verlangt mehr. War ganz schön geschockt über so ein Anspruchsdenken.

Ebenfalls kam von der KM jetzt Unterhalt iHv 170€ Für Sohn 1. Sie rechnet sich als Mangelfall.

Nun meine Frage: sie arbeitet TZ 75% und hat ein ungereinigtes Netto von 1400€. Ist sie nicht verpflichtet zumindest soviel zu arbeiten, das sie den Mindestunterhalt leisten könnte? Gibt es da Erfahrungswerte?
Ich gehe auch TZ arbeiten zahle aber den Mindestunterhalt (bisher, Sohn 2 verlangt Unterhalt gem. Einkommensgruppe der entsprechenden DDT).

Vielleicht weiß ja jemand Rat. Vielen Dank.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2015 23:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Ja, du hast recht.
Sie unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und muss daher soviel arbeiten, dass sie mindestens nach Stufe 1 bezahlen kann.

Dein Ältester hat Anspruch auf Unterhalt, der sich aus der Summe des Einkommens beider Eltern ergibt und dein Sohn muss dafür von beiden Eltern eine Einkommensauskunft einfordern und dem jeweils anderen zur Verfügung stellen, damit die Quote ermittelt werden kann.

Wenn du uns noch dein Netto verrätst, können wir ja mal rechnen und du könntest Mutter und Sohn mal mit deinen Zahlen konfrontieren.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 00:04
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo, danke für deine schnelle Antwort. Da war ich ja nicht so verkehrt.

Ich will mich nicht um den Unterhalt streiten. Im Zweifel denke ich Leben und Leben lassen. Bin es so leid immer bei diesem Thema kämpfen zu müssen mit der KM.

Leidtragender bei der Sache ist eh mein Sohn 1 bei mir weil seine Mutter dann ihre Ankündigung wahr macht und sein Gehalt auf Ihre Unterhaltszahlung anrechnet. Ihr ist nicht klar zu machen, das er dann die Differenz zu tragen hat bzw. ihm von seinem Azubigehalt nix mehr übrig bleibt. Demotivierender gehts ja gar nicht.

Gingen konkrete Zahlen auch per PN? Der Teufel ist ja manchmal ein Eichhörnchen und dann wäre sie schon vorab in Kenntnis.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 01:35
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

vom Ausbildungsgehalt des Sohnes wird eine Pauschale iHv 90 Euro abgezogen und vom Ergebnis darf KM die Hälfte vom Unterhalt abziehen. Das ist völlig korrekt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 09:24
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo LBM, das die Leitlinien das hergeben ist mir klar. Wobei unser Jugendamt klar gesagt hat das die 90€ so nicht festgenagelt sind. Bei uns sind es schon 150€ für die Fahrkarte. Die sollte er auf jeden Fall behalten dürfen. Dann hat er noch keine Schulbücher oder sonstige Aufwendungen davon bezahlt.
Im Ergebnis bleibt dem Jungen darüber hinaus nichts übrig von seinem Gehalt und er wäre auf ein Taschengeld von mir angewiesen.

Aussage der Jugendamts MA war "setzen Sie sich zusammen und finden eine gemeinsame Lösung". Das wäre so oder so mein Ansatz wobei Gespräche mit der KM irgendwie nie so einfach funktioniert haben wie sich das die gute Frau vielleicht vorstellt.

Würde denn dann für die Berechnung des Unterhalts für den Volljährigen auch ihr quasi momentan fiktiv erhöhtes Gehalt mit meinem addiert werden?

Und ist das irgendwo nachzulesen das sie den Mindestunterhalt erwirtschaften müsste? Dann könnte ich ihr das mal zeigen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 09:37
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja,

das ist ein wenig verzwickt. Beide Kinder müssen getrennt voneinander betrachtet werden.

Grundsätzlich sind unterliegen die Eltern ggü minderjährigen und priveligierten Kinder einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

Das trifft bei euch auf beide Kinder zu. Nun wird saber "schwierig".

Beim Volljährigen seid ihr beide in der Pflicht. Wenn allerdings du auch alleine den Bedarf decken kannst, dann "entfällt" die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der KM. Es ist ja schon ein solventer Zahler vorhanden. Allerdings darfst du als Alleinzahler das vollständige KG abziehen. Das mindert den Zahlbetrag auf 304 €.

Beim Minderjährigen ist sie alleine zu KU verpflichtet. Dieser ist in Ausbildung. Daher wird sein Einkommen mit angerechnet. Bei 150 € Fahrtkosten, die nachgewiesen werden, sollten diese auch bei derBerechnung mit einbezogen werden. Also Aubildungsgehalt- 150 € und davon die Hälfte. Alle weiteren Kosten(Schulbücher etc.) dürften im Unterhalt/Einkommen nicht mehr abzugsfähig sein.

Wenn sie nun auch einen Anteil für den volljährigen zahlen soll, dürfte sie den KU,den sie zahlt abziehen bevor ihr Anteil berechent werden würde. Dann kommt es darauf an, ob sie noch über ihrem SB von 1080  liegt.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 09:49
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo Tina,

Beim Volljährigen seid ihr beide in der Pflicht. Wenn allerdings du auch alleine den Bedarf decken kannst, dann "entfällt" die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der KM. Es ist ja schon ein solventer Zahler vorhanden.

Mich würde hier die Rechtsgrundlage interessieren. Gibt es da einschlägige Urteile?
LG
E.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 12:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Emillian,

zunächst ist da der <a href="" http://dejure.org/gesetze/BGB/1603.html"> §" 1603 BGB</a> und darunter gibt es auch einige Links zu Urteilen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 12:43
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Emilian,

Gibt es da einschlägige Urteile?

Das ergibt sich im Grunde schon aus dem Gesetzestext des § 1603 BGB:

(2) [...] Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist [...]

Insbesondere wenn Du nach Rechtsprechung zur Ermittlung der Haftungsquote suchst, wirst Du vieles zum "Angemessenen Selbstbehalt" finden.

Einen BGH-Beschluss der haargenau auf einen solchen Fall zutrifft, kenne ich nicht.
Letzten Endes ist das auch wieder Einzelfallbetrachtung (eine Anpassung der Haftungsanteile aus Billigkeitsgründen ist einzelfallbezogen immer möglich).

Wenn sie nun auch einen Anteil für den volljährigen zahlen soll, dürfte sie den KU,den sie zahlt abziehen bevor ihr Anteil berechent werden würde.

Da beide Kinder aktuell im gleichen Rang stehen, ist dieser Vorwegabzug kein Selbstläufer.
Die Regelungen der Oberlandesgerichte sind hier nicht einheitlich.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 12:44
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Danke!!!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 13:01




(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Puh das  scheint wirklich kompliziert 🙁

Mal mit Zahlen (dann jetzt doch)

Bereinigtes Einkommen Mutter: € 1280 TZ 75%
Bereinigtes Einkommen Vater: € 1850 TZ 80%

Einkommen Azubi beim Vater lebend: € 430 In Abzug zu bringen € 160 für berufsbedingte Aufwendungen

Unterhaltsanspruch Azubi € 334
Hiervon stehen € 135 jeweils Vater und Mutter zu
Zahlbetrag Mutter für Azubi € 199

Unterhaltsanspruch Student?
Sind hier der Mindestunterhalt € 304 durch den Vater allein zu zahlen? Oder nach Stufe 2?
Muss die Mutter denn tatsächlich nicht die Kinder gleichrangig behandeln?
Und was ist wenn der Student außerhäusig studieren würde? Müsste denn nicht zumindest dann die Mutter fiktiv hochgerechnet werden?

Fragen über Fragen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 17:14
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Und noch eine Frage. Was genau würde dann bedeuten das der Vorwegabzung kein Selbstläufer ist. Wie würde denn dann gerechnet werden wenn sie 2 Kinder gleichermaßen behandeln muss?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 18:01
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Puh das  scheint wirklich kompliziert 🙁

Nein, in Deinem Falle nicht ...

Deine Berechnung für Sohn (16) passt.

Da KM bei Ermittlung Haftungsanteil schon ohne Vorwegabzug weniger als den Angemessenen SB (jetzt: 1.300) hat, entfällt ihre Beteiligung.
Du bist unter Wahrung Deines Angemessenen SB in der Lage, seinen Bedarf alleine zu decken.
Insofern ist maßgeblich, was Du bei alleiniger Unterhaltspflicht zu zahlen hast (das kann bei Deinem EK auch mehr als Mindest-KU sein).

Du kannst allerdings prüfen, ob im Bereich des für den (aktuell: privilegiert) Volljährigen zuständigen Oberlandesgericht ggf. auf den Notwendigen SB abgestellt wird.

Das zuständige OLG findest Du z.B. <hier>.
Mit der Info OLG gockelst Du nach "Unterhaltsrechtliche Leitlinie + OLG" und guckst unter Punkt 13.
Ggf. kannst Du das OLG auch nennen, dann guckt jemand aus dem Forum (weil hier so viele nette Menschen sind).

Und was ist wenn der Student außerhäusig studieren würde? Müsste denn nicht zumindest dann die Mutter fiktiv hochgerechnet werden?

Mit dem Studium entfällt die Privilegierung (und damit ist er im Rang hinter Sohn 16 und der SB beträgt grundsätzlich 1.300 EUR).
Der Bedarf bei außerhäusiger Unterbringung beträgt 670 EUR.
Vorrangig ist allerdings BAföG zu beantragen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 18:38
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo United,

Stimmt, ihr seid wirklich klasse. Ist toll wenn es hier so eine Hilfestellung gibt. Mir raucht nämlich schon der Kopf und da ist so eine neutrale Betrachtung echt klasse. Vielen Dank euch allen an dieser Stelle!

Ist ihr SB nicht momentan noch 1080€ ? Sohn 18 ist ja bis Sommer noch Schüler. Würde wahrscheinlich aber nichts ändern, oder?

Zu meinem Verständnis
Privilegiert = Schüler, Azubi oder Student der Zuhause wohnt?
Nicht privilegiert = Student oder auch Azubi außerhäusig?

Das mit dem abstellen auf den SB verstehe ich nicht ganz. Unsere Leitlinie sagt folgendes:

13.3. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichge- stellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbe- trag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt ist.
Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem we- gen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vor- rangiger Unterhaltspflichten zu kürzen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 19:06
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, nicht ganz.

Privilegiert sind Kinder immer dann wenn sie entweder noch minderjährig sind, oder volljähtig, aber bei einem Elternteil leben, unter 21 UND in der allg. Schulausbildung sind. (diese endet spätestens mit dem Abitur)

Siehe § 1603 Abs. 2

Studenten und Azubis sind nicht mehr privilegiert

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 19:13
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Ok, das heißt Sohn 16 Azubi wohnhaft bei mir ist priveligiert. Sohn 18 bei Muttern ist momentan noch priveligiert nach dem Abi nicht mehr egal ob er weiter bei seiner Mutter lebt oder nicht.

Und vorrangig hätte sie dann den Unterhalt für den priveligierten zu leisten, richtig?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 19:26
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja richtig.

Wobei eben ein Student dann auch vorrangig dazu aufgefordert ist Bafög zu beantragen (unabhängig davon, ob er zuhause lebt oder alleine)

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 19:43
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Ich befürchte nur das er nicht Bafög berechtigt ist bei meinem Einkommen. Aber beantragen kann er ja mal.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 19:52
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Ach so und kann ich irgendwo nachlesen das er vorrangig Bafög beantragen muss?

Ich weiß jammern bringt nix aber nenn mir einer eine intakte Familie wo die Kinder so ein Anspruchsdenken haben. Gibt es bestimmt aber in der Regel guckt man doch was geht und was halt nicht geht. Nun ja, ist nicht zu ändern.

Könnte mir denn jemand die Nr. 13.3 für Dummies noch erklären?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 20:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Urteile von OLG zu Bafög vor Unterhalt gibt es z.B. reichlich <a href="http://forum.isuv-online.de/index.php?page=Thread&threadID=56811>hier</a>" und auch eine neuere Entscheidung vom <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=26.09.2013&Aktenzeichen=2%20WF%20161/13>OLG" Hamm</a>.

Sagt der Bafög-Bescheid, dass es kein BAfög gibt, dann besteht natürlich weiterhin ein nicht priviligierter Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Gibt es BAfög wird es mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.

13.3 ist wirklich kompliziert, sagt aber aus meiner Sicht, dass solange zumindest der Mindestunterhalt gewährleistet ist, gilt der angemessene Selbstbehalt, ist der Mindestunterhalt nicht gewährleistet gilt nur noch der notwendige Selbstbehalt.

Privilegiert = Minderjährige sowie Volljährige und unter 21 und in allgemeiner Schulausbildung und zu Hause wohnend.
Volljährige Azubi und Studenten sind prinzipiell nicht priviligiert, egal wo sie wohnen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 21:57




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