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Unterhaltsberechnung

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(@daviddeu)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe Streit mit meiner Noch-Frau, u.a. auch bzgl. Unterhalt. Sie will 1.200 Euro Unterhalt, ich zahlte ihr erst 741 Euro und bot ihr jetzt 970 Euro (694 Ehefrau, 273 Tochter) an, aber sie will mit ihrem Anwalt noch die 1200 Euro. Weiss selber nicht, wer recht hat. Das Kindergeld erhält meine Frau direkt.
Wir sind noch verheiratet, aber in Kürze geschieden, deshalb bin ich seit Januar in Steurklasse 1 statt früher 3. Letztes Jahr gab es Versöhnungsversuche. Meine Tochter ist gerade 4 Jahre alt geworden. Meine Frau arbeitet noch nicht, obwohl ich finde, dass sie das könnte.
Ich will Euch eine Berechnung ersparen, weil recht ausführlich. Aber die Frage ist:
1. wie viele Euro kann man als Einkommen einer Ehefrau mit einem Kind anrechnen, auch wenn sie nicht arbeitet?
2. kann man von ihrer Mietwohnung, wenn sie diese vermietet, potenzielle Mieteinnahmen anrechnen und in voller Höhe oder wieviel %.
3. Muss die Versicherungskosten der Frau in ihrer Berechnung berücksichtigt sein?
4. Würdet ihr vor Gericht ihr meinen höheren Betrag 970 Euro anstatt 741 Euro überweisen, an Sie überweisen, und mich vorab für zumindest der Zahlung dieses Betrages entscheiden, damit der Streitwert nicht so hoch ist?
5. Stimmt es, dass Haftplficht und Hausratvers. nicht berücksichtigt werden können?

Ich habe ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 2.516 Euro. Vielleicht könnt ihr grob abschätzen, wieviel ich zahlen muss. Denn meine Frau triumphiert und meint, ich müsse ganz sicher 1.200 Euro zahlen.

Vielen Dank im voraus!
David

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2011 23:12
 DerM
(@derm)
Rege dabei Registriert

Hallo David,

ich kann dir zu deinen Fragen leider nichts direkt Antworten.
Nur ich stecke gerade in genau der selben Situation wie du. Mein Netto ist auch recht ähnlich und habe seit Januar auch Steuerklasse 1 und KM will um einiges mehr als das was ich zahlen würde und errechnet wurde. Nächste Woche gehts vor Gericht.

Allerdings weiß ich das Haftpflicht und Hausratsvers. nicht berücksichtigt werden. Was allerdings geht sind private Altersvorsorgen oder Unfallversicherungen.
Hast du Umgang mit deiner Tochter für die du Kosten aufbringen musst ? Sowas kannst du auch mir anrechnen.

Hast du keinen Anwalt der die Berechnung von deiner Ex und deren RA gegenrechen kann ?

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 00:41
(@nullkommanix)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo David,

Während der Trennung brauch deine DEF nicht arbeiten. Da du dein Einkommen als "unterhaltsrechtliches Einkommen" angibst, gehe ich davon aus, dass du schon die berufsbedingten Aufwendungen von deinem tatsächlichen Netto abgezogen hast.

Wenn ich meine Excel-Tabelle mit den Daten befülle, die du angegeben hast, ergibt sich neben dem Kindesunterhalt von 273 Euro ein Trennungsunterhalt für deine DEF von 1010 Euro.

Gruß,
nullkommanix

Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 09:50
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo David,

Ich habe ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 2.516 Euro. Vielleicht könnt ihr grob abschätzen, wieviel ich zahlen muss. Denn meine Frau triumphiert und meint, ich müsse ganz sicher 1.200 Euro zahlen.

Ja. Können wir. Mit deinen bisherigen Angaben allerdings wirklich nur ganz grob.

Dein Einkommen ist 2.516 Euro. Davon gehen deine berufsbedingten Kosten runter und so vorhanden, auch eine zusätzliche Altersvorsorge. Ich rechne hier beispielhaft mal mit 5% pauschal für berufsbedingte Kosten (das geht aber nicht in jedem Oberlandesgerichts-Bezirk durch), aber ohne Altersvorsorge. Bleiben 2.390 Euro. Das entspricht der Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle und somit 273 Euro Kindesunterhalt (du bist unterhaltspflichtig für 2 Personen, somit sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen). Aber Achtung: Kannst du etwas höhere berufsbedingte Kosten nachweisen, oder hast du einen Riestervertrag, eine Lebensversicherung, Tilgung für eine Immobilie o.ä. als Altersvorsorge, dann kommst du unterhalb von 2.300 Euro und somit in die nächstniedrigere Zeile. Also bitte eben nachdenken und nicht einfach die 273 Euro akzeptieren.

Weiter im Text: 2.390 Euro minus 273 Euro, dann bleiben noch 2.117 Euro Verteilmasse für dich und Ex übrig. Bei der 3/7-Regelung stehen deiner Ex davon 907 Euro zu, bei der 10%-Regelung wären es 952 Euro (auch hier gilt: unterschiedliche Regelungen je nach OLG-Bezirk). Wie auch immer: Zusammen mit dem KU kommst du ungefähr auf die 1.200 Euro, die der Anwalt fordert.

Aber Achtung: All dieses geht davon aus, dass praktisch nichts zu deinen Gunsten berücksichtigt wird (höhere berufsbedingte Kosten z.B. durch langen Fahrtweg zur Arbeit? Altersvorsorge? eheprägende Schulden?) - und dass außerdem bei Madame nichts berücksichtigt wird, was ihren Unterhaltsanspruch mindern würde. Wenn das so stimmt, dann lässt sich daran auf die Schnelle nichts ändern, und du müsstest bei der Scheidung eher darauf abzielen, den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu befristen - aber jetzt schauen wir mal, was es bei Madame so gibt:

1. wie viele Euro kann man als Einkommen einer Ehefrau mit einem Kind anrechnen, auch wenn sie nicht arbeitet?

Theoretisch hat sie ab dem 3. Geburtstag des Kindes und nach Ablauf des Trennungsjahres die Pflicht, sich zumindest einen Teilzeitjob zu suchen. In der Praxis haben wir hierzulande viel zu viele femifaschistische Familienrichter, als dass dir das viel bringt. Versuchen kannst du's natürlich, ihr ein fiktives Einkommen zurechnen zu lassen. Was hat sie denn vor der Geburt des Kindes gearbeitet?

2. kann man von ihrer Mietwohnung, wenn sie diese vermietet, potenzielle Mieteinnahmen anrechnen und in voller Höhe oder wieviel %.

Äh, gib' mir mehr Information: Vermietet sie einen Teil ihrer Mietwohnung an einen Untermieter - oder hat sie eine Eigentumswohnung, die sie vermietet?

3. Muss die Versicherungskosten der Frau in ihrer Berechnung berücksichtigt sein?

Was für Versicherungskosten?

4. Würdet ihr vor Gericht ihr meinen höheren Betrag 970 Euro anstatt 741 Euro überweisen, an Sie überweisen, und mich vorab für zumindest der Zahlung dieses Betrages entscheiden, damit der Streitwert nicht so hoch ist?

Der Trick mit der Streitwertreduzierung funktioniert nicht, wenn du den höheren Betrag einfach nur "freiwillig" überweist. Du müsstest diesen höheren Betrag schon rechtsverbindlich zusichern, d.h. einen Titel über deine Zahlungsverpflichtung beim Notar unterschreiben, womit du dich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirfst. Da du im Moment weder genau sagen kannst, wie hoch deine Zahlungsverpflichtungen sein werden, noch für welchen Zeitraum du deine Ex wirst durchfüttern müssen, würde ich an deiner Stelle davon tunlichst die Finger lassen. So etwas macht man nämlich wenn, dann nur für jene Teile, die völlig unstrittig sind. In deinem Fall hätte eine freiwillige Titulierung wohl eher den Effekt auf Ex und Gegenanwalt (und im schlimmsten Fall sogar auf den Richter), dass da der Gedanke hochkommt: Na, wenn der schon freiwillig so viel anbietet, dann ist da bestimmt noch mehr zu holen!

5. Stimmt es, dass Haftplficht und Hausratvers. nicht berücksichtigt werden können?

Das dürfte korrekt sein.

Hast du Umgang mit deiner Tochter für die du Kosten aufbringen musst ? Sowas kannst du auch mir anrechnen.

Nicht ganz. Du kannst es versuchen, das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, aber da es kein Mangelfall ist, sind die Chancen nicht besonders gut. Trotzdem: Gibt es denn hohe Umgangskosten, z.B. weil Madame mit Kind ans andere Ende der Republik weggezogen ist?

Hast du keinen Anwalt der die Berechnung von deiner Ex und deren RA gegenrechen kann ?

Die Berechnung des Gegenanwalts können wir hier auch prüfen, wenn du die Zahlen hier einstellst; dafür brauchst du nicht unbedingt einen eigenen Rechtsanwalt. Beziehungsweise, sogar wenn du zum RA willst, kannst du die Sache ja vorab schon mal von uns überprüfen lassen, dann weißt du wenigstens, mit welchen Informationen du deinen RA füttern musst.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 09:55
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin David,

Malachit war schneller - ich lass es trotzdem mal stehen ...

vorab:

Weiss selber nicht, wer recht hat.

Das kannst Du auch nicht wissen, genauso wenig wie sie oder ihr Anwalt das wissen können ...
... Recht sprechen kann lediglich ein Richter (und der kann es heute so und morgen ganz anders sehen).

1. wie viele Euro kann man als Einkommen einer Ehefrau mit einem Kind anrechnen, auch wenn sie nicht arbeitet?
In puncto Trennungsunterhalt (und um den geht es zur Zeit) solltest Du Dir keine allzu großen Hoffnungen machen, im 1.Jahr nach Trennung ist Ex nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet.
Wenn es später um nachehelichen Unterhalt geht, sieht es vermutlich anders aus.
Dann könnte bei einem 4-jährigen Kind und normaler Entwicklung durchaus eine Halbtagstätigkeit ansetzen (was hat sie vor der Geburt gemacht).

2. kann man von ihrer Mietwohnung, wenn sie diese vermietet, potenzielle Mieteinnahmen anrechnen und in voller Höhe oder wieviel %.
Was sind denn bitte "potenzielle" Mieteinnahmen ? Hat sie welche, oder hat sie keine ? Ebenso wie Du zur Auskunft verpflichtet bist, muss auch sie Auskunft über Einkünfte geben.
Wenn sie also vermietet, möge sie Dir bitte eine Überschussrechnung vorlegen ... (von den Einnahmen kann sie hierbei Zinsen, Instandhaltung ... abziehen)
Der Überschuss wäre in voller Höhe unterhaltsrelevant.

3. Muss die Versicherungskosten der Frau in ihrer Berechnung berücksichtigt sein?
Welche ?

4. Würdet ihr vor Gericht ihr meinen höheren Betrag 970 Euro anstatt 741 Euro überweisen, an Sie überweisen, und mich vorab für zumindest der Zahlung dieses Betrages entscheiden, damit der Streitwert nicht so hoch ist?
Hängt davon ab, wie Du die 741 EUR ermittelt hast ...

5. Stimmt es, dass Haftpflicht und Hausratvers. nicht berücksichtigt werden können?
Ja.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 09:58
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo David,

Nachtrag, als kleiner Merker: In der Endabrechnung sollten wir auch noch auf den Bedarfskontrollbetrag gucken, so wie's aussieht ist nämlich der Bedarfskontrollbetrag von Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle bereits unterschritten, wenn auch nur knapp. Bedeutet einen etwas geringeren Unterhalt, bzw. eine Verschiebung von ein paar Euro vom Kindesunterhalt zum Exenunterhalt, was dir ggf. einen kleinen Steuervorteil bringt.

Falls das für dich jetzt böhmische Dörfer waren: Macht nix, wir schauen uns das im Detail an, wenn du mehr Daten geliefert hast; bzw. wenn du das hier nicht veröffentlichen magst, dann sprich deinen Anwalt auf den Bedarfskontrollbetrag an, falls er dir mit Zeile 4 der Düsseldorfer Tabele kommt. Wird nämlich immer mal wieder gerne vergessen ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 10:02
(@daviddeu)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen!

Vielen Vielen Dank für die vielen und umfangreichen Antworten!
Meine Frau könnte untervermieten, aber die Whg. steht bis auf 100€, die Sie als Lager erhält frei.
Mehr Informationen, nämlich eine Grobberechnung meines Anwalts, oder auch die des Gegenanwalts werde ich heute abend reinstellen.
Komme allerdings erst spät nach Hause.
Ansonsten werde ich aufgrund Eurer Hinweise heute, da die Frist des Gegenanwalts ausläuft , wohl die 970€ für Ehegattin und Kind zusammen rechtlsverbindlich mal zusagen.
Diesen Betrag muss ich sowieso zahlen. Vielleicht finden wir darüber hinaus auch eine Einigung. Würde wohl Sinn machen, wenn nachehelicher Unterhalt neu berechnet wird.
Lieben Gruß
Davie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2011 10:36
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

(Umgangskosten)
Nicht ganz. Du kannst es versuchen, das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, aber da es kein Mangelfall ist, sind die Chancen nicht besonders gut. Trotzdem: Gibt es denn hohe Umgangskosten, z.B. weil Madame mit Kind ans andere Ende der Republik weggezogen ist?

Versuche es auf jeden Fall.
Das Hauptargument warum du die Umgangskosten alleine zu tragen hast, nämlich die (schon immer blödsinnige) Behauptung, dafür bekämst du das halbe KG hat sich mit Unterhaltsreform von 2008 vollends in Luft aufgelöst.
Dein halbes KG ist seitdem unterhaltspflichtiges Einkommen.
Sie bekommt also ca. 3/4 des KG und du ein Viertel.
Folgerichtig müsste sie also auch 3/4 der Umgangskosten tragen.
Ist allerdings nicht ganz leicht das einem Richter zu erklären.
Judex non kalkulat oder auf Deutsch: Beim rechnen waren die zukünftigen Juristen immer Kreide holen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 12:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich würde folgenden Ansatz zuerst wagen. Für die Berechnung des Unterhalts (sowohl Kind als auch DEF) wird im Tennungszeitraum vom eheprägenden Familieneinkommen ausgegangen und sämtl. Schulden und Verbindlichkeiten sind abziehbar. Demnach wären die Versicherungen ebenfalls als eheprägend anzusehen und daher bei der Bereinigung des Einkommens abzuziehen. Beim KU ist der Mindestsatz gewährleistet. Nur wenn dieser gefährdet ist, gelten verschärfte Maßstäbe.

Was hat DEF denn vor dem Kind gemacht? Welchen Beruf hat sie, kann sie da eine Anstellung finden? Geht das Kind in eine Ganztags-KiTa bzw. ist das möglich?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 14:22
(@Inselreif)

Hi,

Demnach wären die Versicherungen ebenfalls als eheprägend anzusehen und daher bei der Bereinigung des Einkommens abzuziehen.

Wenn das nicht greift: zumindest in der Haftpflichtversicherung sind sowohl Kind als auch Ex in der Trennungszeit noch mitversichert. Damit wäre zumindest diese abziehbar.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 16:30




(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi, ich bin nicht mehr ganz alleine, Malachit hat schon vom:

Steuervorteil

gesprochen, aber vielleicht zu versteckt: Der Verlust wg. Steuerklasse 3->1 wird teilweise wieder kompensiert durch den Steuerabzug wahlweise nach §33a EStG (aussergewöhnliche Belastungen) oder nach §10 (Sonderausgaben, Realsplitting).

Lässt man mal die ganzen Widrigkeiten des §10 beiseite und schaut nur auf den §33a, dann heisst das: den Teil, der nicht Kindesunterhalts ist, kannst Du bis 667€ pro Monat von der Steuer absetzen (Bei 30% Grenzsteuersatz macht das 667*0,3 =  200€ Steuerermässigung) Diese 667 plus KU Stude 4 (=273) sind zusammen 940€.

Ist doch ne runde Zahl, und die 970 sind doch wohl auch nur vom Himmel gefallen, also zahl doch die 940€ und da hast Du weniger prejudiziert, weil Du tust das ja nur, um keinen Steuernachteil zu erleiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 20:14
(@daviddeu)
Schon was gesagt Registriert

So jetzt wirds etwas ausführlich. Aber ihr habt mich ausdrücklich ermutigt die Berechnung meines Anwalts reinzustellen, wie er auf das Ergebnis Ehegattenunterhalt 697 € und Kindesunterhalt 273€ kam. Er kam deshalb darauf, da er meiner Frau einen Bruttolohn von 600 € anrechnete. ALso bitte nicht zu sehr schimpfen! Wems zu lange ist, einfach nicht lesen!
Der Anwalt meiner Frau hat keine Berechnung gestellt, sondern einfach gesagt ich müsse 1200 € Unterhalt zahlen.

Mein Anwalt sagte mir heute, dass man eigentlich bei meiner Frau Einkommen anrechnen kann, da wir schon länger getrennt sind und es nicht so ist, dass sie nicht arbeiten müsste. Wir sind seit Okt 2009 getrennt und in 2010 gab es Versöhnungsversuche. Jetzt bald Scheidung, deshalb bin ich jetzt 2011 auch in Stkl. 1.
Umgangsfahrtkosten fallen für mich an, da ich pro Fahrt 150 km benötige und mit Bayernticket einfach 20€ für Zug zahle. Meine Frau besitzt eine Wohnung im Ausland und mein Anwalt rechnete mal Naturaleinkommen (Wohnwert) 200 € an, sie könnte es wenn sie es vermietet meiner Meinung nach 400€ erzielen. Tatsächlich hat sie zur Zeit 100€ für Lagerungen an Wohnwert. Ihr Anwalt mein, man könne nichts ansetzen, da sie auch die Whg. noch tilgen muss und das wären nochmal 200€.
Kindergeld ist inzwischen direkt bei meiner Frau. Insofern stimmt die Angabe, die hier in der Berechnung ist, Vater erhält das Kindergeld 184 € nicht. Inwiefern wirkt sich das aus?
Wir leben in Bayern, OLG München.
Meine Frau krankenversichert sich und ihr Kind selber, und zahlt ca. 250 € dafür.

Jetzt hat mein Anwalt mich heute leider mißverstanden und anstatt das Angebot 970 € zu machen, bot er der Gegenpartei 1.154€ aus Versehen an. Im ersten Moment dachte ich, dass ist ok, da ihr gestern auf 1200€ hier im Forum kamt und meine Frau nicht arbeiten müsse. Durch seine Info wiederum, dass sie das aber doch schon tun müsse, weil länger getrennt, denke ich, zahle ich zuviel. Zumal mir meine Frau trotz eines für mich positiven Gutachtens den unbegleiteten Umgang nicht einräumen will und ich allein deshalb schon wieder zu einer Verhandlun mit ihr muss. Was meint ihr, zahle ich zuviel mit 1154€ und sollte es auf Klage des Anwalts der Gegenseite ankommen lassen? Ich tendiere dazu.
Nun die etwas lange Berechnung  :exclam:
Unterhaltsberechtigt
Mutter
Bruttolohn                                          600,00 €
Lst Klasse 2
Kinderfreibeträge 0,5
Betrag des Realsplittings jährl.            8.364,00 €
Lohnsteuer                                              0,00 €
Gleitzone: beitragspflichtig zum vollen
Beitragssatz                                          249,44 €
Rentenversicherung (19,9% /2)              -49,64 €
Arbeitslosenversicherung (3,0% /2)        - 7,48 €
Krankenversicherung AN-Anteil (14,6%/2plus 0,9%) - 40,91 €
Pflegevers. (AN-Anteil 0,975%)                              -  4,86 €
___________________________________________________
Nettolohn                                                                497,11 €
jährliches Realsplitting        8.364,00 €
Als Realsplittingnachteilsausgleich ist zu erstatten
                                            - 60,83 €
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen    -24,84 €
Naturaleinkommen (Wohnwert)                                  200,00 €
_____________________________________________________
insgesamt                                                                  672,25 €

Unterhaltspflichtig
Vater
Bruttolohn:                                    46.527,23 Euro
- Lohnsteuer, Kl 1:                        10.363,00 Euro
-Solidaritätszuschlag                          498,68
- Kirchensteuer 8%                            725,36 €
________________________________________
Nettolohn:                                      34.940,19 €
/12                                                  2.911,68 €
jährl. Realsplitting              8.364,00€
daraus Realsplittingvorteil 3.386,91 €
3.386,91/12                                        282,24 €
abz. Nachteilsausgleich                        -60,83 €
________________________________________
bleibt                                              3.133,09 €
Monatsbeträge
Aufwandsentschädigung                        88,00 €
davon aus Erwerbstätigkeit  2.911,68 €
abzüglich pausch. berufsbed. Aufw.      -145,58 €
________________________________________
insgesamt                                        3.075,51 €
Schulden, Belastungen
VB                                40,00 €
KV                                217,75 €
UV                                  23,71 €
Kredit                            176,00 €
Bausparer                      102,26 €
____________________________
insg.                              559,72 €
Schulden, Belastungen                        -559,72 €
__________________________________________
unterhaltsrechtliches Einkommen        2.516,00 €

Kinder Tochter 4 Jahre Vater
erhält das Kindergeld von 184,00 €

Unterhaltspflichten von Vater
aus dem Einkommen in Höhe von        2.516,00 €
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11
Gruppe 4: 2301-2700

gegenüber Tochter
Mutter erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung

Gatten/Partnerunterhalt
Mutter betreut ein Kind vom Vater und ist im Rang
gem. & 1609 Nr. 2 BGB berechtigt.
Unterhaltsansprüche gegen Vater
Einkommen von Mutter
Einkommen                                          672,00 €
davon Erwerbseinkommen  472,00 €
Das Erwerbseinkommen ist geringer als das Resteinkommen
und daher für den Bonus maßgebend.

Berechnung des Bedarfs nach Additionsmethode
Einkommen Vater                                        2.516,00 €
abzüglick Kindesunterhalt                                -273,00€
______________________________________________
bleibt                                                          2.243,00 €
abzüglich Erwerbseinkommen -2243mal 10%  - 224,00 €
Das Resteinkommen ist geringer als das Erwerbseinkommen
und daher für den Bonus maßgebend.

Einkommen von Frau                                      672,00 €
abzgl. Erwerbsbonus - 472 mal 10%                  - 47,00 €

_______________________________________________
Gesamtbedarf                                                  2.644,00 €
Einzelbedarf 2644/2                                          1.322,00 €

Unterhalt von Frau
Eigeneinkommen          672,00 €
abzgl. Erwerbsbonus      -47,00 €
abzgl. Einkommen                                            - 625,00 €
_________________________________________________
Unterhalt                                                            697,00 €

Prüfung der Leistungsfähigkeit
Vater bleibt 2516-273-697                                  1.546,00€
Das unterschreitet nicht den eheangemessenen
Selbstbehalt von                                                1.050,00 €

Verteilungsergebnis
Vater                                                                1.546,00 €
Mutter                                                                1.369,00 €
Kind                                                                      365,00 €                       
davon Kindergeld                              92,00 €

___________________________________________________
insgesamt                                                            3.280,00 €

Zahlungspflichten
Vater zahlt an
Mutter                                                                      697,00 €
Tochter                                                                    273,00 €
dazu Auskerhung des Kindergelds von                        184,00 €
_____________________________________________________

                                                                                1154,00 €

Sorry nochmal für die Länge und was meint Ihr?
Lieben Gruß
David

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2011 23:57
 elwu
(@elwu)

Der Anwalt meiner Frau hat keine Berechnung gestellt, sondern einfach gesagt ich müsse 1200 € Unterhalt zahlen.

Na und? Der kann auch sagen du musst 2500€ zahlen. Ohne detaillierte und nachvollziehbare Berechnung ist das nicht mal eine Diskussionsgrundlage. Also erst mal die Berechnung anfordern.

Jetzt hat mein Anwalt mich heute leider mißverstanden und anstatt das Angebot 970 € zu machen, bot er der Gegenpartei 1.154€ aus Versehen an.

Inwiefern 'mißverstanden'? Jedenfalls hat er offenbar bisher nur Unterhaltsempfänger vertreten, seine Software ist darauf ausgerichtet. Den Steuervorteil aus dem eingeschränkten Realsplitting erwähnt man als Unterhaltspflichtiger niemals, da wartet man, ob die Gegenseite damit kommt. Ich habe das stets meinen Anwälten vorab eingeschärft, schriftlich und mündlich. Die Gegenseite hat es immer verpennt, die Richter auch, und das hat mir über die Jahre etliche tausend Euro gespart. Wie du jetzt noch von den angebotenen 1154€ runterkommen sollst - sorry, keine Ahnung.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2011 00:09
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Sorry nochmal für die Länge und was meint Ihr?

Das man keinem Anwalt vertrauen sollte, der sich hinter einer Software versteckt.

Inhaltlich meine ich, dass Du ja soweit vom Selbstbehalt garnicht weg bist, also warum nicht das ganze fiktive Trallala und Realsplitting einfach vergessen und so rechnen:

Netto 2911
-145,58 € pausch. berufsbed. Aufw.
-559,72 € Schulden, Belastungen
- 273 € Kindesunterhalt
- 200 € UMGANGSKOSTEN
= 1733€
- 1050 € Selbstbehalt

= 683 € Trennungsunterhalt

Natürlich kommt das selbe raus, der Umgangskostenansatz ist bei mir hier ja genauso willkürlich wie das fiktive Einkommen bei der Rechnung Deines RA. Und da reicht es ja dann, zu erwähnen, das selbstverständlich eine Erwerbsobliegenheit besteht, die man auch mitrechnen wird, wenn die Gegenseite dem Vorschlag so nicht folgt. Also ich meine so läuft das in der Regel. Haupsache, da stehen diese 200€, und dass das ein Platzhalter ist und man statt Umgangskosten auch Erwerbsfiktion dranschreiben kann kann sich die Gegenseite dann schon denken.

Nur finde ich, drückst Du mit dieser Mangelfallrechnung einfach das tatsächliche Problem viel besser aus: dass es eben kein Luxusproblem ist, was hier "ausgerechnet" werden soll, sondern dass man einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann.

Das Problem bei dem Realsplitting und der Erbwersfiktion ist auch, dass das so einfach garnicht geht, weil in der fiktion stehen 40€ für ihre Krankenversicherung, real zahlt sie 250€. Kann ja sein, dass man sich als Geringverdiener tatsächlich für 40€ versichern kann, aber mit 697€ Unterhalt auf Anlage U? Also das alles vorab zu prüfen, da bist Du eine Weile beschäftigt. Lass es. Kein Realsplitting, keine Anlage U - den Steuervorteil kriegst Du über den §33a viel schmerzfreier.

Die Verwirrung wegen 1154 und 697 war wohl nur das Missverständnis im Kindergeldbezug, das lässt sich wohl leicht klären, also angeboten hast Du diese knapp 700€ und das halte ich auch für richtig.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2011 08:40
(@daviddeu)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Papa Sorglos,

Danke für Deine Tipps.
Leider oder zum Glück habe ich aber keine 200€ Umgangskosten.
Auf der anderen Seite sagst, DU dass hier ja nur 40€ Versticherung der Frau angerechnet wurde und nicht die tatsächlcihen 250 €, was dafür spricht, dass ich doch eher mehr Unterhalt zahlen muss.

Ich muss mich heute entscheiden, ob ich das Angebot mit 1154€ zurückziehe. Ich bin völlig verunsichert. Meine Frau rief mich eben an und sagte mir, dass eine Einigung von 1154€ ein Entgegenkommen von ihr sein, ihr ANwalt könne auch so rechnen und erkämpfen, dass ich über 1200 € zahlen muss. Außerdem will ihr Anwalt offensichtlich, dass ich die 1154€ notariell erklkäre. Mehr will ich natürlich nicht zahle. Und auch mein Anwalt sagte, 1154€ käme ungefähr raus.
Die Frage ist auch z.B., ob man z.B. 400€ Job fiktiv für meine Frau anrechnen könnte.

Wie das über § 33a geht, habe ich nicht verstanden. Was soll ich meinem Anwalt sagen?
Morgendliche Grüße
David

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Themenstarter Geschrieben : 24.02.2011 08:54
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin David,

so schnell schiessen die Preussen nicht, lass Dich nicht vorschnell zu etwas drängen.

Dein Anwalt möge sich doch bitte erklären, wie die Gegenseite auf 1.200 EUR kommt.
Im Angebot ist klarzustellen, dass die Umstellung des Kindergeldbezugs seitens Deines Anwalts aufgrund eines Missverständnisses unberücksichtigt blieb.

Wie kommen denn die 200 EUR Wohnvorteil zustande ? Wo sind die 100 EUR Mieteinnahmen ?

Besten Gruß
United

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Geschrieben : 24.02.2011 09:01
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich muss mich heute entscheiden, ob ich das Angebot mit 1154€ zurückziehe. Ich bin völlig verunsichert.

Ja natürlich! Klarstellen, nicht zurückziehen. Das war doch nur ein Missverständnis mit den 697+273+184 = 1154, weil er dachte, Du würdest das Kindergeld beziehen.

Ohne das Kindergeld ist das Angebot von 697+273 = 970€ doch in Ordnung

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Geschrieben : 24.02.2011 09:27
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo David,

Meine Frau rief mich eben an und sagte mir, dass eine Einigung von 1154€ ein Entgegenkommen von ihr sein, ihr ANwalt könne auch so rechnen und erkämpfen, dass ich über 1200 € zahlen muss. Außerdem will ihr Anwalt offensichtlich, dass ich die 1154€ notariell erklkäre.

Meine Meinung: Die 1.200 Euro hat der Gegenanwalt aus der Luft gegriffen oder großzügig aufgerundet; Gegenanwalt und Ex freuen sich gerade einen Kullerkeks, dass sie ihren Bluff scheinbar fast ohne Abstriche durchkriegen, und versuchen jetzt, massiv Druck auf dich auszuüben, damit du das möglichst schnell notariell beglaubigen lässt, bevor du es dir nochmal anders überlegst. Daher: Finger weg! Wenn der Gegenanwalt meint, dass er noch mehr erkämpfen könnte, dann soll er kämpfen - dafür müsste er dann allerdings, und zwar zum ersten Mal in diesem Fall, auch mal etwas tun für sein Geld, was über das Ablassen von Maulfürzen hinausgeht 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 24.02.2011 10:11
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo David,

lass dich vor allem nicht von der Gegenseite (sch... Wort, aber ihr seid nunmal Gegner beim Verteilen von begrenztem Gut --> nämlich Deinem Geld :mad:) unter Druck setzen.
Dass du einen gewissen Betrag zahlen musst ist Dir ja nun sicher klar, aber du darfst nicht vergessen, dass ein Anwalt (leider) nicht dafür da ist, eine vernünftige Regelung zu finden, sondern das maximale für seine Klinetin (und somit natürlich auch für sich) heraus zu holen. Auch wenn deine DEF nichtmal bösartig ist (wäre), wird Ihr von allen Seiten erzählt, dass ihr die Fantastilliarden die du verdienst natürlich zustehen. Der Anwalt hat ihr natürlich vorgerechnet was sie mindestens bekommen wird (er will ja den "Kunden" behalten) eventuell hat sie das Geld schon ausgegeben  :wink:. Ob es nun dazu kommt hängt letztendlich zum großen Teil von Dir ab.
Du kannst über jedem Stöckchen hinterher rennen der Dir hin gehalten wird oder selbst das Heft in die Hand nehmen und dich gerade machen, wie hier immer so schön gesagt wird (und mir auch schon geholfen hat). Bleib ruhig und sachlich und lass dich nicht über den Tisch ziehen.
Wenn du jetzt die 1200,- Euro (wenn ich das richtig gelesen habe, hast du noch nicht einmal eine Berechnung des gegn. Anwalts bekommen) einfach titulierst, kommst du so schnell nicht wieder herunter. Für deine Frau und Ihren Anwalt heißt das so viel wie "Das ist das was DavidDEU freiwillig heraus rückt, den Rest holen wir später".

Also wie schon von den Vorschreibern bestätigt: 970,- Euro ist ein faires Angebot. Für alles weitere möge man Dir doch bitte eine Begründung liefern.
Aber auch hier wichtig: Ruhig und sachlich bleiben. Nicht in hektisch werden und in Diskussionen verstricken.
Da brauchst du dich auch zuerst einmal nicht mit den ganzen Eventualitäten (Vermietung, fiktives Einkommen, Arbeitsvertrag etc.) herumärgern.
Um das Titulieren des KU kommst du aber wohl nicht vorbei.
Aber auch hier ist vorsicht geboten:
Niemals nicht einen Titel über KU und TU gemeinsam ausstellen.
Den KU-Titel wirst du erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes los (unbedingt im Titel begrenzen). Wenn deine Frau tatsächlich nach Polen zieht, ist für den KU aber die Rechtslage in Polen entscheidend --> hast du da schon eine Ahnung wie das dort gehandhabt wird?
Ob du für den TU/EU einen Titel brauchst hängt davon ab, wie heftig das die Gegenseite das durchzieht. Hier sollte man normalerweise zuerst versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden und das in einer gemeinsamen Erklärung fest halten. Wenn ich das richtig verstanden habe ist ja noch nichts gerichtlich angelaufen, oder ist im Verbund mit dem Scheidungsantrag auch der KU/TU anhängig (siehe der Thrad wegen ABR). Wenn der TU tituliert werden muss, dann aber unbedingt auch hier zeitlich begrenzen, da du ja nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag das Geld rüber schieben möchtest. Ideal wäre natürlich, wenn ihr den dann festgelegten TU/EU mit zeitlicher Begrenzung und detaillierter Grundlage (auch hier ist nach Umzug nach Polen eventuell anders) im Scheidungsurteil festhalten könntet. Aber da sind die Fronten wohl zu verhärtet. Allerdings kann ein zielgerichtetes Auftreten von Dir tatsächlich Wunder bewirken. --> Vor Unterschreiben von irgendetwas den Wortlaut hier einstellen!!!!!

Aber mindestens genau so wichtig ist der regelmäßige Umgang mit dem Kind aber dazu hat man Dir ja hier http://www.vatersein.de/Forum-topic-21366-start-msg234496.html#msg234496 schon einiges gesagt. Das ist eigentlich Thema #1. Und auch hier hat der geplante Umzug nach Polen eine finanzielle Bedeutung --> Umgang kostet mehr.

Grüßle

PvF

Edit: Schreibfehler beseitigt

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2011 10:23
 elwu
(@elwu)

Ich muss mich heute entscheiden, ob ich das Angebot mit 1154€ zurückziehe. Ich bin völlig verunsichert. Meine Frau rief mich eben an und sagte mir, dass eine Einigung von 1154€ ein Entgegenkommen von ihr sein, ihr ANwalt könne auch so rechnen und erkämpfen, dass ich über 1200 € zahlen muss.

Hallo,

lass dich nicht unter Druck setzen sondern verlange ausdrücklich eine detaillierte Gegenberechnung ihres Anwaltes, bis dahin wird zu Zahlen deinerseits genau gar nichts mehr kommen. Und in der Zwischenzeit stauchst du deinen Anwalt zusammen wegen des grotesken Fehlers mit dem Realsplitting. Lass dich nicht einwickeln, wenn er behauptet, die Gegenseite hätte das eh so gemacht - er DARF NICHT vorauseilend und ohne Not irgendwelche Zugeständnisse machen, die dich Geld kosten. Und was die 'Auskehrung' des Kindergeldes betrifft, wer erhält das denn nun, du oder deine Ex?

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2011 10:42




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