Mein Anwalt lehnt auch einen Titel auszustellen ab, rät aber dazu jetzt die 1154€ zu zahlen.
Da ich so gleich das Realsplitting eintragen kann. Insofern steht mir wahrscheinlich tatsächlich genausoviel zur Verfügung, wie wenn ich nur 970€ zahle. Es sind ja nur paar Monate, weil bald die Scheidung eingereicht werden müsste. Vor allem glaube ich,dass es taktisch klüger auch bzgl. dem Richter für andere Fragen (Umgang, AUfentshaltsbestimmungsrecht) wenn ich mich jetzt kooperativ und großzügig zeige. Insofern tendiere ich fast dazu 1154€ zu zahlen, bin aber hin und hergerissen.
Gruß
David
Was ist denn das für ein Schwachkopf?
Will der seinen ersten Fehler dadurch vertuschen, dass er gleich den nächsten Schwachsinn erzählt?
Realsplitting kannst du dann machen, wenn sie dir die Anlage U unterzeichnet und in der Höhe, die du tatsächlich leistest.
Es ist nicht erforderlich mehr als nötig zu bezahlen.
Und auch die Tatsache, dass du die Zahlung ggf. von der Steuer absetzen kannst, rechtfertigt nicht, dass du mehr als nötig bezahlst.
Und die ganz überwiegende Erfahrung zeigt, dass frühzeitiges Entgegenkommen nicht etwa zu ebensolchem Verhalten der Gegenseite führt, sondern nur zu weiteren Forderungen und einer Verschiebung der "Mittellinie" zu deinen Ungunsten.
Zumindest wenn Juristen involviert sind.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke,
aber noch 2 Nachfragen zum Realsplitting:
1. Realsplitting: ich kann aber doch das nur in Anspruch nehmen, wenn meine Frau die Anlage U unterzeichnet, und das macht sie eben nur, wenn sie mit Betrag einverstanden ist. Das spräche für höheren Betrag, oder sehe ich was falsch?
2. wenn das Amtsgericht bei Nichteinigung den Betrag festsetzt, was vermutlich 1 ider Monate später ist, komme ich dann auch in den Genuss des Realsplittings, muss meine Frau die Anlage U dann unterzeichnen, oder könnte sie sich dem verwehren?
Eigentlich profitiert meine Frau doch im beiden Fällem vom Realsplitting auch, was auch der Unterschied zum Verfahren nach § 33 a ESTG ist, oder?
Lieben Gruß
David
Sofern du EU bezahlst, hast du auch einen einklagbaren Anspruch darauf, dass sie dir die Anlage U unterschreibt.
Zufrieden sein, muss sie dafür nicht.
Ob der EU Betrag durch eine freiwillige Einigung zustande kommt, spielt dabei keine Rolle.
Wenn das vor Gericht geklärt wird, solltest du die Forderung nach Unterzeichnung der Anlage U dann auch gleich geltend machen.
Solange sie nicht mehr als die 9xx,-€ bekommt, wird sie den Betrag auch nicht versteuern müssen, du also nicht auch noch ihren Nachteil ausgleichen müssen.
Du solltest dann noch fordern, dass, wenn sie eigenes Einkommen erzielt, sie dir dieses unverzüglich zu melden hat, damit der EU dann entsprechend gesenkt werden kann, bzw. kein höherer steuerlicher Nachteil für dich entsteht.
Das Realsplitting hat höhere Grenzen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Realsplitting oder außergewöhnliche Belastungen § 33 a ESTG
Entschuldigt, dass ich nochmal nachfrage, aber ich mags verstehen.
Wenn meine Frau die Anlage U nicht unterschreiben will, dann müsste ich mir dies entweder wieder, wie in der Praxis häufig, erkaufen oder vor Gericht einklagen.
Deshalb wollte ich nochmal das ins Auge fassen,worauf Pappasorglos hinwies (§ 33a EstG - außergewöhnliche Belastungen).
Was ist besser? Ist es nicht so, dass man über das Realsplitting mehr Vorteil hat, zumindest die beiden Eheleute zusammen genommen? Und ich diesen Vorteil auch unmittelbar erhalte, weil in der Lohnsteuerkarte eingetragen, während die außergewöhnlichen Belastungen erst mit dem Steuerbescheid angesetzt werden und "zurückkommen". Der Vorteil der außergewöhnlichen Belastungen scheint zu sein, dass unkomplizierter und ohne mit Verhandlungen mit der Frau zu treten möglich ist. Aber wie groß ist der finanzielle Nachteil zum Realsplitting ungefähr bei meinen Einkommen?
Danke nochmal
David
Beim Realsplitting kannst du knapp 1.200,- absetzen, musst aber ihre Steuern ersetzen.
Im anderen Fall kannst du maximal 6xx,- minus ihrer eigenen Einkünfte absetzen, musst aber keinen Nachteil ausgleichen und dich nicht mit ihr absabbeln.
Da du den steuerlichen Vorteil auch noch mit ihr teilen musst, du ihren Nachteil vollständig und und alleine tragen und dich möglicherweise vor Gericht über ihre Steuerberaterkosten zanken musst, würde ich auf Realsplitting wohl auch verzichten. Viel Streß, und der Profit geht zum Großteil an sie.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Mein Anwalt lehnt auch einen Titel auszustellen ab, rät aber dazu jetzt die 1154€ zu zahlen.
Da ich so gleich das Realsplitting eintragen kann.
Hallo,
mit was beschäftigt sich der sonst so, Verkehrssachen? Der hat offenbar überhaupt keine Ahnung. Zum einen hat die Gegenseite ein gerichtlich (auf deine Kosten) durchsetzbares Anrecht auf einen Titel. Zum anderen ist das mit dem Realsplitting nicht so trivial, wie dir die anderen hier schon erklärt haben. Ach ja, ich hatte dich was zum Kindergeld gefragt, und eh schon einen Rat gegeben. Vielleicht übersehen?
Und sich richterliches
/elwu
Hallo elwu,
er ist Fachanwalt für Scheidung/Trennung.
Danke für die Hinweise. Den Hinweis, dass ich es gut fände, wenn der Gegenanwalt eine Berechnung vorlegen würde, gab ich ihm heute nochmal. Keine Reaktion darauf.
Kindergeld bekommt seit Februar 2011 meine Frau. Müsste insofern eben die Berechnung nochmal neu angepasst werden und wie wirkt sich das aus?
Als Fazit, ob Realsplitting oder außergewöhnliche Belastungen nehme ich richtig mit, dass bei Einigung, sprich wenn Frau Anlage U unterschreibt, mann, aber vor allem als Ex-Paar insg. man besser fährt, während wenn sie nicht unterschreibt, der Weg des Realsplittings zu bevorzugen ist, der auch bequemer ist?
SInd das eigentlich auch zwei Berechnungen dann für den Unterhalt. Ich sah ja die Berechnung von Pappaorglos? Und spielt bei Berechnung des Weges der außergewöhnlichen Belastungen, § 33a EstG das Einkommen der Frau keine Rolle, gar? Kann wohl nicht ganz sein.
Sorry, für die naiven Fragen?
Lieben Gruß
David
Zunächst mal:
Anlage U gehört zum Realsplitting.
Ansonsten stimmt das aber im wesentlichen so.
Im Übrigen noch ein Hinweis an deine Ex:
Die Anlage U unterschreibt man immer dem Grunde nach.
Betrag richtet sich danach, was tatsächlich fließt.
Die Unterschrift ist also völlig unabhängig von der Höhe des Betrages.
Der Betrag, den man da eintragen bezieht sich nur auf die Eintragung in die Steuerkarte im Vorraus.
Die Unterschrift signalisiert daher auch keine Zustimmung zu einem Betrag.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo David,
Und spielt bei Berechnung des Weges der außergewöhnlichen Belastungen, § 33a EstG das Einkommen der Frau keine Rolle, gar? Kann wohl nicht ganz sein.
Nun, das Einkommen der Ex-Frau ist sogar der größte Pferdefuß beim Absetzen als außergewöhnliche Belastung: Jeder Euro, den die Ex verdient, mindert den Höchstbetrag, den du als außergewöhnliche Belastung geltend machen kannst! Mal ein Beispiel:
Verdient die Ex sonst gar nix, kannst du maximal 667 Euro pro Monat absetzen. Nehmen wir mal an, du würdest tatsächlich 400 Euro zahlen, dann ist das kein Problem - du setzt genau die gezahlten 400 Euro an, das ist unter dem Höchstbetrag, alles ist in Ordnung. Wenn deine Ex aber, sagen wir mal, 250 Euro im Monat verdient, dann reduziert sich dein Höchstbetrag auf 417 Euro, was immer noch kein Problem ist, weil die tatsächlich gezahlten 400 Euro darunter liegen. Verdient die Ex aber 500 Euro pro Monat, reduziert sich dein Höchstbetrag auf 167 Euro, und dann kannst du statt der tatsächlich gezahlten 400 Euro nur noch diese 167 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen - in dieser Situation wäre Realsplitting mutmaßlich bereits die bessere Variante. Verdient die Ex 667 Euro oder mehr, dann geht als außergewöhnliche Belastung gar nichts mehr, es kommt nur noch Realsplitting in Frage. [Für die Perfektionisten unter uns: In Wirklichkeit ist die Berechnung noch ein bisschen komplizierter, weil es für das Einkommen der Ex einen (geringen) Freibetrag gibt, aber mir ging's hier ums Prinzip.]
In Summe: Außergewöhnliche Belastung ist das Mittel der Wahl, wenn die Ex nichts oder nur sehr wenig selbst verdient.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Leute,
habe noch die Berechnung des Anwalts, wenn auch schon wieder überholt. (da das Bruttoek 1.000€ zu niedrig war und er jetzt auch meine Aufwandsentschädigung von 88€ dreimal höher ansetzten will - es ist politisches kommunales Mandat und meiner setzte 1/3 an). Er kommt auf Unterhaltsforderung von 1.384 € Unterhalt (sage und schreibe 1.095€ für Frau und 289€ für Kind)
Diese unterscheidet sich von der meines, dass
- von einem jährlichen Realsplitting von 13.000€ anstatt von 8.364€ ausgeht und so auf einen jährlichen Realsplittingvorteil von 5.048,77€ kommt.
- das Einkommen meiner Frau mit 0 Euro anstatt 672€ brutto angesetzt wurde
- er den Bausparvertrag von 102€ monatlichen Einzahlungen aberkannt, da meine Frau gesagt habe ich hätte ihn aufgeläst. Ich habe lediglich wegen Rechtsanwalts - und Gerichtskostenzahlungen ihn zum April zuteilungsreif machen lassen und brauche das Geld zum Auszahlen, könnte aber geringeren Bausparvertrag wieder aufnehmen.
- an Kindesunterhalt setzte er 289€ an, nicht 273€ wie mein Anwalt
Ist Eurer Ansicht die hohe Summe, bzw. einige Ansätze des Anwalts meiner Frau berechtigt? Morgen könnte ich noch die 1154€ zahlen, er verlangte eben gar 1.384€ und ließ über meine Frau ausrichten, dies würde er auch vor Gericht so gewinnen, sollte ich nicht einlenken.
Liebe Grüße
David
Moin David,
Ist Eurer Ansicht die hohe Summe, bzw. einige Ansätze des Anwalts meiner Frau berechtigt? Morgen könnte ich noch die 1154€ zahlen, er verlangte eben gar 1.384€ und ließ über meine Frau ausrichten, dies würde er auch vor Gericht so gewinnen, sollte ich nicht einlenken.
dieser Anwaltstrick ist alt - und doof: Es gibt keinen Anwalt dieses Schlages, der sich für seine Mandantin mit 1.100 EUR zufriedengibt, wenn er sicher 1.300 kriegen kann. Warum sollte er auf Dich Rücksicht nehmen? Dafür kriegt er keinen Penny. Deine freundliche Antwort sollte daher sein "na, dann klagen Sie halt!"
Stell Dir den Typen vor wie einen schmächtigen Strassenräuber mit Spielzeugpistole, der Dir erzählt, dass er Dich plattmacht, wenn Du nicht Deine Brieftasche rausrückst. Würde Dich das beeindrucken?
Wir raten hier auch regelmässig von Unterhaltsvergleichen ab: Weil man fast nicht mehr rauskommt. Eine Unterhaltsklage ist jedenfalls nicht das Schlimmste, was einem passieren kann. Lass Dich nicht einschüchtern.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.