Hallo, ich muss mal eine Frage einwerfen:
Ich habe zwei Kinder. Sie (11) ist aus einer früheren Beziehung die von Ihrer Mutter vor Ihrer Geburt beendet wurde.
Ich besuche Sie seit 10 Jahren alle 2 bis 3 Wochen, je nach Möglichkeit. Ihn (13 Monate) habe ich mit meiner langjährigen Lebensgefährtin.
Da ich jedes Wochenende zwei Wegstrecker von je 500 km zurücklege um von meinem Arbeitsort zu meiner Freundin und meinen Kindern zu fahren verbrauche ich dafür etwa 400€. Ich musste diese Arbeit annehmen da mein Berufsabschluss noch nicht solange her ist und ich über 100 Absagen bekam.
Jedenfalls verdiene ich 1480 im Monat. Zu den Fahrtkosten kommen noch 200 für das Zimmer für die Woche.
Bisher hatte ich für meine Tochter den Mindestunterhalt von 272 gezahlt. Da ich mir nach der letzten Erhöhung die Arbeit nicht mehr hätte leisten können versuchte ich mehrfach mit der Mutter meiner Tochter über das Thema zu reden. Sie sah es nicht als Ihr Problem und war zu keinem Gespräch über dieses Thema bereit.
Nun ließ meine Freundin den Unterhalt für unseren Sohn berechnen und somit zugleich für meine Tochter. Der errichteten Unterhalt liegt 100€ unter dem bisherigen. Als ich der Mutter meiner Tochter das sagte warf Sie mir vor mich nicht um mein Kind zu kümmern und kündigte an einen Anwalt einzuschalten. Das war vor 4 Tagen. Seitdem geht sie nicht an Ihr Telefon wenn ich anrufe und schickt ihren Bruder vor um mich wegzuschiecken wenn ich bei ihr klingel. Ich bot Ihr per Textnachricht an mich mit 40€ zusätzlich am Schulgeld unserer Tochter zu beteiligen unter der Bedingung dass ich den monatlichen Beitrag an die Schule überweise und den Rest regulär an Sie.
Jetzt meine Frage: welche Aussicht auf Erfolg hat die Mutter meiner Tochter wenn Sie den vollen Unterhalt einklagt? Und wie kann ich auf meinem Umgangsrecht bestehen wenn Sie nicht mit mir redet? Ich will nicht dass dieser Streit mein Verhältnis zu meiner Tochter belastet und aus diesem Grund würde ich eine außergerichtliche Einigung bevorzugen. Wobei wieder das Problem der Nichtkommunikation. War schon jemand in einer ähnlichen Lage und wie ging er damit um?
Anm. Mod.
Thema abgetrennt und neuer Betreff.
Hallo,
die Frage zuerst: Gibt es einen Titel über den Mindestunterhalt?
Das ist ein kleiner Teufelskreis: Du hast das gemacht, was i. d. R. verlangt wird, nämlich einen Job deutschlandweit gesucht und gefunden. Nun ist der erstens mies bezahlt (knapp Mindestlohn, oder?) und hast hohe Werbungskosten. Genau an die wird man vermutlich gehen wollen, wenn Du den Mindestunterhalt nicht zahlst. Damit wirst Du dann aber auch vermutlich selbst bedürftig. Du bist vom Prinzip her bei diesen Werbungskosten gar nicht leistungsfähig. Wie kommen die denn bei der Berechnung auf 172 Euro?
Die Frage ist, ob Dir / Euch unter diesen Umständen selbst aufstockende Leistungen zustehen, so dass Du Dir diesen Job leisten kannst. Und damit dann auch einen wie auch immer hohen Unterhalt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
dass es bei dieser Entfernung schwierig ist, ist allen klar. Nur leider ist die Sache nicht ganz so einfach.
Frage: Gibt es einen Unterhaltstitel, der Dich zum Mindestunterhalt verpflichtet? Wenn ja, musst Du den aktuellen Mindestunterhalt zahlen und kannst eine Abänderung versuchen. Wenn nein, dann genügt es sich mit der KM zu einigen.
Wenn die 1480 Euro bereinigtes Einkommen sind, dann bist Du zunächst ganz klar ein Mangelfall: Kind (11): 284 Euro + Kind (1) 236 Euro = 520 Euro lässt Dir weniger als den Selbstbehalt von 1080 Euro. Gequotelt ergibt dass für das Kind (11) ca. 217 Euro und für Kind (1) ca. 182 Euro.
Das große ABER besteht aber darin, dass Dir durch das Zusammenleben mit Deiner LG eine Haushaltsersparnis angerechnet werden kann. Bei 10% sind dass ca. 150 Euro, die dann wieder für den KU eingesetzt werden können und schon kannst Du den Mindestunterhalt zahlen. Solltet ihr nicht zusammen leben (Du + LG) könnte auch fiktiv ein Nebeneinkommen angerechnet werden, da Du eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gegen über Deinen Kindern hast.
Die hohen Kosten des Umgangs werden nur berücksichtigt, wenn es eben nicht um den Mindestunterhalt geht.
Wenn Dein Einkommen so gering ist, dann kannst Du versuchen als Aufstocker mit H4 titulierte Unterhaltsansprüche und auch die hohen Umgangskosten mit aufzunehmen (Anlage BB). Das ist aber kein Selbstläufer und Du musst hartnäckig bleiben.
Deine Chancen sind deshalb wie folgt zu sehen:
* Unterhaltsklage: dürfte zu titulierten Mindestunerhalt führen, vielleicht etwas weniger, dafür musst Du dann aber auch jede Einkommenerhöhung angeben,
* Aufstockung: Aufstockungsfähig sind nur titulierte Unterhaltsansprüche, ist kein Selbstläufer.
Die friedliche Lösung, z.B., dass Du den bisherigen Zahlbetrag für das große Kind weiter zahlst, wäre sicher die beste Lösung. Vor Gericht gibt es viele Möglichkeiten Dich für den Mindestunterhalt als zahlungsfähig anzusehen.
Unterhalt und Umgang sind nicht miteinander verknüpft, auch wenn das häufig passiert. Du hast ein Umgangsrecht und die KM ist verpflichtet den Umgang zu fördern. Wenn es nicht klappt kannst Du Dich an das JA am Wohnort des Kindes wenden und um Vermittlung bitten, wenn das nicht hilft bleibt nur die Umgangsklage.
VG Susi
Hallo,
[...]
Wenn die 1480 Euro bereinigtes Einkommen sind, dann bist Du zunächst ganz klar ein Mangelfall: Kind (11): 284 Euro + Kind (1) 236 Euro = 520 Euro lässt Dir weniger als den Selbstbehalt von 1080 Euro. Gequotelt ergibt dass für das Kind (11) ca. 217 Euro und für Kind (1) ca. 182 Euro.
[...]
Wenn nicht, dann doch erst recht da ja dann noch diverse Posten in Abzug gebracht werden könn(t)en..
Hallo,
[...]
Das große ABER besteht aber darin, dass Dir durch das Zusammenleben mit Deiner LG eine Haushaltsersparnis angerechnet werden kann. Bei 10% sind dass ca. 150 Euro, die dann wieder für den KU eingesetzt werden können und schon kannst Du den Mindestunterhalt zahlen. Solltet ihr nicht zusammen leben (Du + LG) könnte auch fiktiv ein Nebeneinkommen angerechnet werden, da Du eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gegen über Deinen Kindern hast.
[...]
mmmhh @Susi...
so wie ich es lese hat der TO ein Kind (Tochter, 11 Jahre) mit der Verflossenen und
ein Kind (Sohn, 13 Monate) mit der aktuellen Lebensgefährtin.
Siehe hier:
Hallo, ich muss mal eine Frage einwerfen:
Ich habe zwei Kinder. Sie (11) ist aus einer früheren Beziehung die von Ihrer Mutter vor Ihrer Geburt beendet wurde.
Ich besuche Sie seit 10 Jahren alle 2 bis 3 Wochen, je nach Möglichkeit.
Ihn (13 Monate) habe ich mit meiner langjährigen Lebensgefährtin.
[...]
Bedeutet für mich, @Vielfahrer75 ist für 3 Personen zu Unterhalt verpflichtet (Kind 1, Kind 2 und KM von Kind 2). Eine Anrechnung von Haushaltsersparnis kann ich da nicht erkennen.
Und leider kann ich ab jetzt auch keine (Mangelfall)-berechnung durchführen, da muß ich wegen Ahnungslosigkeit passen..... :question: :redhead:
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
Mangelfallberechnungen sind immer raten. Aber, als erstes sind 1480 Euro nicht genug für Kinder und Mutter des jüngsten Kindes. Da die Mutter im 2. Rang steht bekommt sie kein Geld, da nicht genügend Masse vorhanden ist. Eine Herunterstufung beim KU ist auch nicht drin, da es nur um den Mindestunterhalt geht.
Der Rest ist raten, weil man sonstwas im Mangelfall "berücksichtigen" kann, also z.B. eine Haushaltersparnis, fiktive Nebentätigkeit, nicht Anrechnung von Kosten für PKW. Erhöhte Umgangskosten werden dann auch nicht berücksichtigt.
Aus meiner Sicht könnte helfen, wenn das JA den Mangelfall anerkennt, deshalb würde ich doch zur Vermittlung beim JA des älteren Kindes raten, da kann der TO auch sehen wie seine Chancen stehen. Ob es praktisch ist, ist noch eine andere Frage, da er ja dafür auch wieder 500km fahren muss. Vielleicht ist die KM des älteren Kindes zumindest zu kleineren Zugeständnissen bereit.
VG Susi