Hallo,
ich bin neu hier und habe gleich eine Frage zum Thema Unterhaltsberechnung.
Ich habe ein Kind aus vorheriger Beziehung, welches bei der KM lebt und ein weiteres Kind in einer neuen Partnerschaft. Beide liegen in der gleichen Altersklasse.
Bisher musste ich alle 2 Jahre mein Einkommen offenlegen und die Verteilmasse wurde auf beide Kinder gleichermaßen aufgeteilt. Dieses Mal möchte das Jugendamt noch Einkommensnachweise von meiner Frau haben um zu prüfen, ob meine Verteilmasse ggf. anders zu gewichten ist.
Dies soll verhindern, dass das Kind welches in unserem Haushalt lebt, bevorteilt wird.
Kann mir einer sagen, ob das korrekt ist?
Ist meine Frau verpflichtet ihre Einkommensnachweise dem Jugendamt zur Verfügung zu stellen?
Ich finde dazu leider gar keine Informationen.
Besten Dank und viele Grüße
der Lurch
Hallo,
grundsätzliche Frage, zahlst du mindestunterhalt oder mehr?
wie alt sind die Kinder?
dem Jugendamt geht es vermutlich um eine mögliche Verringerung des selbstbehaltes von dir, weil du mit einem möglicherweise leistungsfähigen Dritten zusammenlebst.
wenn du aber mindestunterhalt oder mehr zahlst, dann würde ich erläutern, dass deine Freundin dir keine Unterlagen ihres Einkommens zur Verfügung stellt. Und du keinen Einblick in ihre Finanzen hast.
sophie
..., dann würde ich erläutern, dass deine Freundin dir keine Unterlagen ihres Einkommens zur Verfügung stellt. Und du keinen Einblick in ihre Finanzen hast.Nach meiner Lesart sind die beiden verheiratet, insofern kein guter Plan. 😉
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
danke für die Antwort.
Ja es kann natürlich sein, dass es auch um eine Verringerung des selbstbehalts geht, ich zahle keinen Mindestunterhalt (Mangelfall).
die Kinder sind 9 und 10.
Es wurde mir nur so erklärt , dass geprüft werden soll, ob K1 z.B. 60% der Verteilmasse zusteht und K2 welches bei uns im Haushalt lebt nur 40%.
Das ist mir halt neu und ich wollte mal hören, ob das jemand kennt.
Lass Dir vom JA-Mitarbeiter die rechtliche Grundlage für das Ansinnen geben.Das ist mir halt neu und ich wollte mal hören, ob das jemand kennt.
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Ist meine Frau verpflichtet ihre Einkommensnachweise dem Jugendamt zur Verfügung zu stellen?
Nein, ist sie nicht. Auch du musst Belege über die Einkünfte deine Ehefrau (z. B. Verdienstbescheinigungen, Zins- und Mieteinkünfte u.ä.) nicht herausgeben.
Aber: Eheleute schulden einander Familienunterhalt. Um die Höhe dieses Anspruchs festzustellen, haben sie sich gegenseitig über ihre maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Daher musst du als Unterhaltspflichtiger gegenüber der Beistandschaft wahrheitsgemäße Angaben über die Einkünfte deiner Frau machen. Als Beleg kann lediglich der gemeinsame Steuerbescheid (mit gewissen Schwärzungen, siehe BGH) verlangt werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 2.6.2010, Geschäftsnummer: XII ZR 124/08
Ich habe nochmal nachgefragt was der Hintergrund für die Forderung der Gehaltsnachweise meiner Frau ist und bekam folgende Info:
Der Bedarf eines Kindes, welches mit beiden Elternteilen zusammenlebt, wird durch das bereinigte Gesamteinkommen beider Elternteile abzüglich des vollen Kindergeldes ermittelt. Der ermittelte Bedarf wird dann entsprechend des Einkommens auf die Elternteile gequotelt. Grundlage dieser Berechnung sind die Vorschriften § 1360 und §§ 1601 ff. BGB
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Ich habe eine wahrheitsgemäße Angabe zum Einkommen meiner Frau gemacht, aber das Jugendamt besteht auf die Belege. Ausserdem werden Angaben zu berufsbedingten Aufwendungen erwartet um das bereinigte Nettoeinkommen meiner Frau zu ermitteln.
Das Urteil vom BGH habe ich noch nicht ins Spiel gebracht, ich hatte gehofft die Angaben würden reichen.
Ich habe eine wahrheitsgemäße Angabe zum Einkommen meiner Frau gemacht, aber das Jugendamt besteht auf die Belege. Ausserdem werden Angaben zu berufsbedingten Aufwendungen erwartet um das bereinigte Nettoeinkommen meiner Frau zu ermitteln.
Das Jugendamt beruft sich hierfür auf § 1353 Abs. 1 S. 2 und § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB