Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung ab 18

 
(@eagle13)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Gemeinde,

ich habe ein paar Fragen zur Berechnung des Unterhalts ab 18.

Zur Situation:

Meine Tochter ist im Juni 18 geworden. Ich habe die ganzen Jahre pünktlich und in voller Höhe den Unterhalt für meine Tochter bezahlt.
Ich hatte Ihr in einem Telefonat vorgeschlagen sich auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag so zu einigen.
Diese Bitte wurde mit einem Anwaltsschreiben beantwortet.
Mir geht es hier hier nicht um ein paar Euro, ich bin gerne bereit meine Tochter finanziell zu unterstützen aber ich möchte mich auch nicht ganz zum Deppen machen lassen.
Das habe ich zur genüge durch als meine Tochter noch klein war.
Die Mutter war z.B felsenfest der Meinung das der Unterhalt so weiter läuft wie gehabt.

Nun ist die Unterhaltsberechnung in den letzten Zügen aber ein paar Kleinigkeiten stören mich.
Meine Tochter lebt noch zu Hause und macht Abi bis nächstes Jahr. Also privilegiert. Danach möchte Sie eine Lehre beginnen (Bank o.Ä).
Meine Ex hat wieder geheiratet und hat ein weiteres Kind.
Der Anwalt zieht nun in der Berechnung den Unterhalt für das weitere Kind in voller Höhe (495,00€) vom Ihrem Netto ab.
Ist das so richtig? In den Leitlienien des OLG Braunschweig (zuständig) habe ich dazu nichts gefunden.
Beim OLG Hamm wäre das richtig, soweit ich das recherchieren konnte.

Ein zweiter Punkt sind die berufsbedingten Aufwendungen.

Ich bin Pendler und fahre einfache Strecke 67 km zur Arbeit.
Ich hatte Ihrem Anwalt also mitgeteilt das ich 30 km a 30 ct und 37 km a 20 ct als Aufwendungen ansetze. (nach OLG Leitlinien)
Dies wurde in der Berechnung auch so berücksichtigt.

Nun setzt der Anwalt für die Mutter 190 Euro Fahrtkosten an, sowie zusätzlich 190 € Ratenkredit fürs Auto.
Das Netto liegt bei Ihr bei ca. 3300 €, also liegen die angerechneten Beträge über der 5 % Pauschale.
Kann ich jetzt dem Anwalt mitteilen, das meine Autorate jetzt zusätzlich zu den meinen realen Fahrtkosten zusätzlich in Anrechnung bringen ist?
Vielleicht alles etwas kurz gefasst, aber ich wollte auch keinen Roman schreiben.

Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand seine/ihre Erfahrung mit diesem Thema damit teilen würde.

Vielen Dank fürs Lesen...
Gruß eagle

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.07.2020 04:23
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was hast du netto? Dann kann man mal rechnen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2020 11:17
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

solange die Tochter privilegiert ist, ist das zuständige OLG das, wo das Kind wohnt.
Sehen die Unterhaltsleitlinien dieses OLG keine Vorabzug des KU vor, dann ist dieser unzulässig.

Mit der Kilometerpauschale sind alle Aufwendungen für das Fahrzeug abgegolten und die Autorate kann nicht extra in Abzug gebracht werden.

Wenn die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG eine 5% Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen vorsieht, dann kann diese in Anspruch genommen werden. Es ist aber nicht möglich sowohl die Pauschale als auch konkrete Aufwendungen abzuziehen, es geht nur eins.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2020 12:09
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Meine Ex hat wieder geheiratet und hat ein weiteres Kind.
Der Anwalt zieht nun in der Berechnung den Unterhalt für das weitere Kind in voller Höhe (495,00€) vom Ihrem Netto ab.
Ist das so richtig? In den Leitlienien des OLG Braunschweig (zuständig) habe ich dazu nichts gefunden.
Beim OLG Hamm wäre das richtig, soweit ich das recherchieren konnte.

Moin,

auch das OLG Hamm sieht den Vorwegabzug nicht vor.
Vorrangiger KU wird erst beim quoteln berücksichtigt, also wird dann vom ber. Netto der SB und vorang. KU abgezogen.
Was ist den mit dem KV des neuen Kindes? Er ist auch für das Kind Unterhaltspflichtig.

In den LL´s OLG Braunschweig ist ein Vorwegabzug vorgesehen, s. Punkt 10.5

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2020/unterhaltsleitlinien-braunschweig-1-1-2020.pdf

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2020 12:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

10.5 beim OLG Braunschweig lautet:
Unterhaltsleistungen (Zahlbeträge) an vorrangig Berechtigte sind grundsätzlich im Wege des Vorwegabzuges zu berücksichtigen.

Zwar sind minderjährige Kinder vorrangig vor volljährigen Kindern, privilegierte Kinder sind aber minderjährigen gleichgestellt. Wenn also nicht extra erwähnt wird, dass es auch für privilegierte Volljährige gilt, dann würde ich davon ausgehen, dass eben kein Vorrang besteht.

Dagegen sieht das OLG Hamm den Vorwegabzug auch bei privilegierten Kindern vor:

13.3.2 Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bemessen  sich die Haftungsanteile der Eltern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.400€), im Mangelfall abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (960€ bzw. 1.160€). Die Barunterhaltspflichten  gegenüber  minderjährigen  Kindern  sind  auch  in  diesem  Fall  vorweg  abzuziehen. Hiervon  kann im  Einzelfall  abgesehen  werden,  wenn  der  Vorwegabzug  zu  einem  unbilligen Ergebnis führt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2020 13:39
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Eagle13
Ich habe mir Deinen Thread gerade durchgelesen und mir ist bei der Berechnung der Werbungskosten( sprich Arbeit) aufgefallen das Du nur die einfache Strecke von 67 km berücksichtigt hast. Das ist nicht richtig. Es wird der Hin - und Rückweg gerechnet. Das heißt bei 67 km, die ersten 30 km X 0,30 € und die restlichen 37 km X 0,20 € = 16,40 € eine Strecke. Dieses mal 20 Arbeitstage x 2  = 656,00 € Fahrtkosten monatlich. Man kann aber auch so rechnen 134 km davon 30 X 0,30 € = 9 €  und 104 km X 0,20 = 20,80 € macht täglich 29,80 € X 20 Tage = 596 € Fahrtkosten.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2020 14:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Unterhaltsleitlinien des OLG Braunschweig sind im schönsten Juristendeutsch abgefasst:

10.2.2
Für  die  notwendigen  Kosten  der  berufsbedingten  Nutzung  eines Kraftfahrzeugs  kann  der  nach  den  Sätzen  des  §5  Abs.  2  Satz  1  Nr.  2 JVEG  anzuwendende Betrag (seit 1.01.2007: 0,30 € / für die Zeit davor: 0,26 € pro gefahrenen  Kilometer)  angesetzt  werden;  damit  sind  in  der Regel die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug erfasst. Werden die Raten  für  einen  zur  Anschaffung  aufgenommenen  Kredit  berücksichtigt, so  verringern  sich  die  anrechnungsfähigen  Fahrtkosten;  bei  langen Fahrstrecken  (ab  ca.  30  km einfach)  kann  der Kilometersatz für  die Mehrkilometer im  angemessenen  Rahmen  nach  unten  korrigiert  werden(in der Regel auf 0,20 €).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2020 16:38
(@eagle13)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

vielen Dank für die schnellen detailierten Antworten.
Vielleicht mal noch etwas genauer. Der Anwalt hat den Unterhalt wie folgt berechnet:

Ich:
2676,00€ netto
-51,00€ Altersvorsorge
-586,00€ Fahrtkosten
bereinigtes netto:
2039,00 €

Mutter: (Beamtin)

3714,00€ netto
-50,00€ Altersvorsorge
-40,00€ VBL
-187,00€ Fahrtkosten
-190,00€ Autokredit
-495,00€ Unterhalt für den Sohn
bereinigtes netto:
2752,00€ netto.

Unterhalt für mich 214,00€.

Das ganze habe ich in Briefform erhalten und nicht als nachvollziehbare Berechnung.

Ich hatte meine Fahrtkosten wie folgt angegeben:

Die einfache Strecke beträgt 65 km.
Somit sind pro Jahr abzugsfähig 30km a 0,30€ und 35km a 0,20 x 220 Tage.
Wie er auf den Wert kommt weiß ich nicht.

Vielleicht könnt Ihr das noch mal kurz prüfen.
Wenn ich eure Antworten richtig deute ist der Autokredit und der Unterhalt für den jüngene Sohn nicht abzugsfähig.
Vielen Dank an Alle.

P.S Dieses Forum und die User ist einfach super.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2020 02:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Er hat deine Werte für die Fahrt übernommen, aber zu deinen Gunsten und korrekt Hin- und Rückweg berücksichtigt.

Bei der Mutter müssten m. E. die Kosten für den Kredit raus, dafür fehlt die private Krankenversicherung, die sie als Beamtin mit 2 Kindern sehr wahrscheinlich hat.

Ich habe jetzt noch nicht gesehen, ob du das zuständige OLG erwähnt hast. Ich unterstelle mal, dass dort kein Vorwegabzug gestattet ist, demnach würde bis zum Abitur das Netto der Mutter sich um 190 + 495 auf 3437 erhöhen.  Das andere Kind ist auch schon älter als 12?

3437 - 1160 = 2277
2039 - 1160 = 879
Zusammen 3116 = Stufe 5 = 432 Euro Unterhalt

432 (879/3116) = 121 Euro Du
432 (2277/3116) = 315 Euro Sie.

Wie gesagt, bei ihr dürfte die PKV fehlen, die roundabout mit 300-350 Euro zu vermuten ist.

LG LBM

Edot: Fehler beim SB korrigiert

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2020 11:01
(@madmatl)
Zeigt sich öfters Registriert

Kurze Frage: Wird der Bedarf des Kindes wirklich aus den Summen abzüglich SB berechnet oder nicht ohne Abzug SB? Und nur für die Berechnung der Verteilung wird abgezogen?
Damit dürfte der Bedarf hier deutlich höher liegen, bei Summe 5476€, also Stufe 10 = 644€

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2020 12:47




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ist das Netto-
einkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbe-
trag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1400 €) oder, sofern
es um Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB geht, des (entweder 1.160 Euro oder 960 Euro betragenden) notwendigen
Selbstbehalts abzuziehen.

Jetzt gucke ich noch mal, ob ich an der falschen Stelle abgezogen habe.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2020 13:09
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Jetzt habe ich einen Rechenknoten im Kopf. Wenn ich erst nach Stufe 10 bestimme und dann den SB vor dem Quoteln abziehe, bekommt das Kind in Summe noch weniger Unterhalt.

?

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2020 13:18
(@eagle13)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Lausebackesmama,

vielen Dank für deine Hilfe.
Zuständiges OLG ist Braunschweig.
Dort ist der Vorabzug für den Sohn meines Erachtens nicht möglich.
Danke für den Tip mit der Krankenversicherung.
Diese beträgt 217€. Mal sehen ob das der Anwalt noch merkt.
Ich werde dem Anwalt schreiben das er den Voraubzug für den Sohn
sowie den Autokredit aus der Berechnung rausnehmen soll.
Mal sehen was er darauf antwortet.

Liebe Grüsse und noch einen schönen Sonntag.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2020 14:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, beim OLG Braunschweig sehe ich das auch nicht. Und es erlaubt sogar den SB von 1.400 in Abzug zu bringen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2020 14:54