Hallo liebe Gemeinde,
ich habe ein paar Fragen zur Berechnung des Unterhalts ab 18.
Zur Situation:
Meine Tochter ist im Juni 18 geworden. Ich habe die ganzen Jahre pünktlich und in voller Höhe den Unterhalt für meine Tochter bezahlt.
Ich hatte Ihr in einem Telefonat vorgeschlagen sich auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag so zu einigen.
Diese Bitte wurde mit einem Anwaltsschreiben beantwortet.
Mir geht es hier hier nicht um ein paar Euro, ich bin gerne bereit meine Tochter finanziell zu unterstützen aber ich möchte mich auch nicht ganz zum Deppen machen lassen.
Das habe ich zur genüge durch als meine Tochter noch klein war.
Die Mutter war z.B felsenfest der Meinung das der Unterhalt so weiter läuft wie gehabt.
Nun ist die Unterhaltsberechnung in den letzten Zügen aber ein paar Kleinigkeiten stören mich.
Meine Tochter lebt noch zu Hause und macht Abi bis nächstes Jahr. Also privilegiert. Danach möchte Sie eine Lehre beginnen (Bank o.Ä).
Meine Ex hat wieder geheiratet und hat ein weiteres Kind.
Der Anwalt zieht nun in der Berechnung den Unterhalt für das weitere Kind in voller Höhe (495,00€) vom Ihrem Netto ab.
Ist das so richtig? In den Leitlienien des OLG Braunschweig (zuständig) habe ich dazu nichts gefunden.
Beim OLG Hamm wäre das richtig, soweit ich das recherchieren konnte.
Ein zweiter Punkt sind die berufsbedingten Aufwendungen.
Ich bin Pendler und fahre einfache Strecke 67 km zur Arbeit.
Ich hatte Ihrem Anwalt also mitgeteilt das ich 30 km a 30 ct und 37 km a 20 ct als Aufwendungen ansetze. (nach OLG Leitlinien)
Dies wurde in der Berechnung auch so berücksichtigt.
Nun setzt der Anwalt für die Mutter 190 Euro Fahrtkosten an, sowie zusätzlich 190 € Ratenkredit fürs Auto.
Das Netto liegt bei Ihr bei ca. 3300 €, also liegen die angerechneten Beträge über der 5 % Pauschale.
Kann ich jetzt dem Anwalt mitteilen, das meine Autorate jetzt zusätzlich zu den meinen realen Fahrtkosten zusätzlich in Anrechnung bringen ist?
Vielleicht alles etwas kurz gefasst, aber ich wollte auch keinen Roman schreiben.
Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand seine/ihre Erfahrung mit diesem Thema damit teilen würde.
Vielen Dank fürs Lesen...
Gruß eagle
Was hast du netto? Dann kann man mal rechnen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
solange die Tochter privilegiert ist, ist das zuständige OLG das, wo das Kind wohnt.
Sehen die Unterhaltsleitlinien dieses OLG keine Vorabzug des KU vor, dann ist dieser unzulässig.
Mit der Kilometerpauschale sind alle Aufwendungen für das Fahrzeug abgegolten und die Autorate kann nicht extra in Abzug gebracht werden.
Wenn die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG eine 5% Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen vorsieht, dann kann diese in Anspruch genommen werden. Es ist aber nicht möglich sowohl die Pauschale als auch konkrete Aufwendungen abzuziehen, es geht nur eins.
VG Susi
Meine Ex hat wieder geheiratet und hat ein weiteres Kind.
Der Anwalt zieht nun in der Berechnung den Unterhalt für das weitere Kind in voller Höhe (495,00€) vom Ihrem Netto ab.
Ist das so richtig? In den Leitlienien des OLG Braunschweig (zuständig) habe ich dazu nichts gefunden.
Beim OLG Hamm wäre das richtig, soweit ich das recherchieren konnte.
Moin,
auch das OLG Hamm sieht den Vorwegabzug nicht vor.
Vorrangiger KU wird erst beim quoteln berücksichtigt, also wird dann vom ber. Netto der SB und vorang. KU abgezogen.
Was ist den mit dem KV des neuen Kindes? Er ist auch für das Kind Unterhaltspflichtig.
In den LL´s OLG Braunschweig ist ein Vorwegabzug vorgesehen, s. Punkt 10.5
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
10.5 beim OLG Braunschweig lautet:
Unterhaltsleistungen (Zahlbeträge) an vorrangig Berechtigte sind grundsätzlich im Wege des Vorwegabzuges zu berücksichtigen.
Zwar sind minderjährige Kinder vorrangig vor volljährigen Kindern, privilegierte Kinder sind aber minderjährigen gleichgestellt. Wenn also nicht extra erwähnt wird, dass es auch für privilegierte Volljährige gilt, dann würde ich davon ausgehen, dass eben kein Vorrang besteht.
Dagegen sieht das OLG Hamm den Vorwegabzug auch bei privilegierten Kindern vor:
13.3.2 Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.400€), im Mangelfall abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (960€ bzw. 1.160€). Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt.
VG Susi
Hallo Eagle13
Ich habe mir Deinen Thread gerade durchgelesen und mir ist bei der Berechnung der Werbungskosten( sprich Arbeit) aufgefallen das Du nur die einfache Strecke von 67 km berücksichtigt hast. Das ist nicht richtig. Es wird der Hin - und Rückweg gerechnet. Das heißt bei 67 km, die ersten 30 km X 0,30 € und die restlichen 37 km X 0,20 € = 16,40 € eine Strecke. Dieses mal 20 Arbeitstage x 2 = 656,00 € Fahrtkosten monatlich. Man kann aber auch so rechnen 134 km davon 30 X 0,30 € = 9 € und 104 km X 0,20 = 20,80 € macht täglich 29,80 € X 20 Tage = 596 € Fahrtkosten.
LG der Frosch
Hallo,
die Unterhaltsleitlinien des OLG Braunschweig sind im schönsten Juristendeutsch abgefasst:
10.2.2
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des §5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (seit 1.01.2007: 0,30 € / für die Zeit davor: 0,26 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden; damit sind in der Regel die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen Fahrtkosten; bei langen Fahrstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann der Kilometersatz für die Mehrkilometer im angemessenen Rahmen nach unten korrigiert werden(in der Regel auf 0,20 €).
VG Susi
Hallo,
vielen Dank für die schnellen detailierten Antworten.
Vielleicht mal noch etwas genauer. Der Anwalt hat den Unterhalt wie folgt berechnet:
Ich:
2676,00€ netto
-51,00€ Altersvorsorge
-586,00€ Fahrtkosten
bereinigtes netto:
2039,00 €
Mutter: (Beamtin)
3714,00€ netto
-50,00€ Altersvorsorge
-40,00€ VBL
-187,00€ Fahrtkosten
-190,00€ Autokredit
-495,00€ Unterhalt für den Sohn
bereinigtes netto:
2752,00€ netto.
Unterhalt für mich 214,00€.
Das ganze habe ich in Briefform erhalten und nicht als nachvollziehbare Berechnung.
Ich hatte meine Fahrtkosten wie folgt angegeben:
Die einfache Strecke beträgt 65 km.
Somit sind pro Jahr abzugsfähig 30km a 0,30€ und 35km a 0,20 x 220 Tage.
Wie er auf den Wert kommt weiß ich nicht.
Vielleicht könnt Ihr das noch mal kurz prüfen.
Wenn ich eure Antworten richtig deute ist der Autokredit und der Unterhalt für den jüngene Sohn nicht abzugsfähig.
Vielen Dank an Alle.
P.S Dieses Forum und die User ist einfach super.
Er hat deine Werte für die Fahrt übernommen, aber zu deinen Gunsten und korrekt Hin- und Rückweg berücksichtigt.
Bei der Mutter müssten m. E. die Kosten für den Kredit raus, dafür fehlt die private Krankenversicherung, die sie als Beamtin mit 2 Kindern sehr wahrscheinlich hat.
Ich habe jetzt noch nicht gesehen, ob du das zuständige OLG erwähnt hast. Ich unterstelle mal, dass dort kein Vorwegabzug gestattet ist, demnach würde bis zum Abitur das Netto der Mutter sich um 190 + 495 auf 3437 erhöhen. Das andere Kind ist auch schon älter als 12?
3437 - 1160 = 2277
2039 - 1160 = 879
Zusammen 3116 = Stufe 5 = 432 Euro Unterhalt
432 (879/3116) = 121 Euro Du
432 (2277/3116) = 315 Euro Sie.
Wie gesagt, bei ihr dürfte die PKV fehlen, die roundabout mit 300-350 Euro zu vermuten ist.
LG LBM
Edot: Fehler beim SB korrigiert
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ist das Netto-
einkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbe-
trag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1400 €) oder, sofern
es um Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB geht, des (entweder 1.160 Euro oder 960 Euro betragenden) notwendigen
Selbstbehalts abzuziehen.
Jetzt gucke ich noch mal, ob ich an der falschen Stelle abgezogen habe.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Jetzt habe ich einen Rechenknoten im Kopf. Wenn ich erst nach Stufe 10 bestimme und dann den SB vor dem Quoteln abziehe, bekommt das Kind in Summe noch weniger Unterhalt.
?
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
vielen Dank für deine Hilfe.
Zuständiges OLG ist Braunschweig.
Dort ist der Vorabzug für den Sohn meines Erachtens nicht möglich.
Danke für den Tip mit der Krankenversicherung.
Diese beträgt 217€. Mal sehen ob das der Anwalt noch merkt.
Ich werde dem Anwalt schreiben das er den Voraubzug für den Sohn
sowie den Autokredit aus der Berechnung rausnehmen soll.
Mal sehen was er darauf antwortet.
Liebe Grüsse und noch einen schönen Sonntag.