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Unterhaltsberechnung bei 38% Umgang

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(@mad15)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich bin neu hier.
Ich habe 2 Kinder 5 und 7 Jahre. Meine Frau hat beim Jugendamt eine Beistandschaft für den Unterhalt beantragt, obwohl ich immer pünktlich zahle.
Das Jugendamt will mein ganzes Vermögen, Schmuck, Aktien, KFZ, Haus, Verdienst, usw. offen gelegt bekommen.
Muss ich wirklich alles angeben? Kann ich 38% Umgang gegenrechnen, da ich ja erhöhten Aufwand (Verpflegung, Waschen, Bereitstellung der Kinderzimmer, Fahrten zur Schule, usw.) habe?
Hat es einen Vorteil, dass die Kinder mit 2. Wohnsitz bei mir gemeldet sind?
Ich werde auch die Woche ein Beratungsgespräch mit meinem Anwalt wahrnehmen.
Über Antworten wäre ich euch sehr dankbar.
Gruß, Mad15

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2020 10:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Kind hat Anspruch auf einen dynamischen Titel und deshalb kann die KM, z.B. über das JA, jederzeit einen dynamischen Titel fordern.
Bei der Titulierung bist Du nicht an ein bestimmtes JA gebunden, was wichtig ist, da Du zumindest versuchen solltest eine Befristung des Titels auf den 18. Geburtstag des Kindes mit aufzunehmen.
Das ist nicht Standard, da das OLG Hamm entschieden hat, dass das Kind auch Anspruch auf einen unbefristeten Titel hat. Manche JA verweigern deshalb die Befristung. Alternativ kann ein Titel auch bei einem Notar erstellt werden.

Ein Titel bedeutet, dass Du Dich der sofortigen Vollstreckung unterwirfst und es kann dann auch bei einmaligen Rückstand sofort gepfändet werden und insbesondere eine Gehaltspfändung beantragt werden. Deshalb ist es wichtig, dass Du weisst worum es geht und vor allem der Unterhalt auch richtig bestimmt wird.

Eine Berechnung des JA ist rechtlich nicht endgültig, eine rechtsverbindliche Berechnung kann nur ein Gericht machen. Wenn allerdings richtig gerechnet wurde, dann ist es Unsinn ein Gericht anzurufen.

Als Umgangselternteil muss Du die Umgangskosten alleine tragen.

Aber man unterscheidet beim Umgang, ob es sich um Standard-Umgang, also jedes 2. Wochenende und hälftige Ferien/hohe Feiertage oder um erweiterten Umgang, wenn also mehr Umgang gelebt wird sowie ein Wechselmodell.

Da ich nicht überblicke wie Du auf 38% kommst, nehme ich die Zahl mal einfach so. Das würde in die Kategorie erweiterter Umgang fallen und KANN mit einer Stufe in der DDT berücksichtigt werden. Mehr leider nicht.

Das JA hat Dich zu einer Einkommensauskunft aufgefordert. In den Unterhaltsleitlinien der OLG ist aufgeführt, was Einkommen ist. Verdienst, ggf. Boni, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Kapitaleinkünfte (aber eben nicht das Vermögen an sich und auch nicht Schmuck), Wohneigentum sind deshalb anzugeben.

Vermögen würde nur eine Rolle spielen, wenn Du nicht in der Lage bist den Mindestunterhalt zu zahlen. Dann bist Du ein sogenannter Mangelfall und dann wird sehr spitz gerechnet.

Du musst das Formular nicht verwenden, bist aber verpflichtet die notwendigen Angaben zu machen.

Beim Unterhalt an sich bringt die Meldung des Kindes mit 2. Wohnsitz nichts, aber es könnte Vorteile beim <a href="https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/anlage-kind>Freibetrag" für Betreuung, Erziehung und Ausbildung</a> bringen. Ich bin mir da nicht sicher, vielleicht wissen es andere besser.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 11:07
(@wasserfee)
Registriert

Moin,

dein Umgang hat keine Auswirkungen auf den Unterhalt, zumindest nicht bei 38%. Das Jugendamt hat einen Anspruch aufOffenlegung deines Vermögens, um den Unterhalt berechnen zu können (Schmuck etcpp gehört meines Wissens nach nicht dazu)
Ich würde auch an deiner Stelle überlegen, ob ich diese Büchse jetzt öffnen würde. Je nachdem, wie deine Ex drauf ist, werden aus den 38% schnell mal 15% oder so. Denkst du denn, dass bei einer Neuberechnungsoviel mehr rauskommen würde als du jetzt zahlst?

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 11:07
(@mad15)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, danke schon mal für eure Antworten.
Den Unterhalt hat meine Ex vor 3 Jahren bei der Trennung laut Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Sie war da noch recht friedlich und hat mir gesagt, dass sie die Überstunden und so außen vor lässt.
Nicht berücksichtigt wurden also, dass mietfreie Wohnen, Überstunden und Sonderzahlungen.
Wenn das alles dazu kommt, komme ich vermutlich 2 Stufen höher.
Ich habe die Kinder in der einen Woche von Do-Mo und in der darauf folgenden Woche Do-Fr. Immer ab Schule und zur Schule. Hinzu kommt die hälfte der Ferien. Wenn ich das alles zusammen rechte kam ich auf ca. 38% im letzen Jahr.
Der erhöhte Umgang habe ich mir vor Gericht erkämpft. Fürs Wechselmodell hat es leider nicht gereicht, obwohl mein Kind damals 4 vor Gericht befragt wurde und dies auch wollte.
Ich werde aber weiter fürs Wechselmodell kämpfen. Problem ist aber, dass meine Ex mir sehr viel Probleme macht. Wie auch jetzt mit der Unterhaltsberechnung.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2020 12:14
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Das Jugendamt hat einen Anspruch aufOffenlegung deines Vermögens, um den Unterhalt berechnen zu können (Schmuck etcpp gehört meines Wissens nach nicht dazu)

Das JA ist Info´s am sammeln.

Ein Anspruch auf Offenlegung des Vermögen besteht nicht, lediglich daraus resultierende Einnahmen sind relevant.
(Ausnahme, wie von Susi erwähnt wäre ein Mangelfall)

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 12:42
(@wasserfee)
Registriert

@sturkopp

du hast natürlich recht, Vermögen ist irrelevant, mein Fehler.

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 12:45
(@wasserfee)
Registriert

Den Unterhalt hat meine Ex vor 3 Jahren bei der Trennung laut Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Sie war da noch recht friedlich und hat mir gesagt, dass sie die Überstunden und so außen vor lässt.
Nicht berücksichtigt wurden also, dass mietfreie Wohnen, Überstunden und Sonderzahlungen.
Wenn das alles dazu kommt, komme ich vermutlich 2 Stufen höher.

um die Neuberechnung und die dadurch vorgenommene Berücksichtigung von Mietfreiheit und Sonderzahlungen etcpp. wirst du nicht drumrumkommen.

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 12:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da Du mehr als Standardumgang wahrnimmst ist für Dich dieses Urteil von Interesse: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67453&pos=0&anz=1>" BGH X I I   Z B   2 3 4 / 1 3 </a>

Tenor (Hervorhebung von mir):
"a) Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht  wahr,  kann  der  Tatrichter  die  in  diesem  Zusammenhang  getätigten  außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten  Umgangsrechts  dem  Anspruch  des  Kindes  auf  Zahlung  von  Unterhalt  nicht  als  bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten),  zum  Anlass  dafür  nehmen,  den  Barunterhaltsbedarf  des  Kindes  unter  Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
b) Der  auf  diesem Weg  nach  den  Tabellensätzen  der  Düsseldorfer  Tabelle  ermittelte  Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem  Kind im  Zuge  seines  erweiterten  Umgangsrechts  Leistungen  erbringt,  mit  denen  er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise  deckt  (im  Anschluss  an  Senatsurteile  vom  21.Dezember  2005  -XIIZR126/03- FamRZ 2006, 1015 und vom 28.Februar 2007 -XIIZR161/04- FamRZ 2007, 707)."

Auf diese Weise könntest Du einer Höherstufung zumindest teilweise entgehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 13:47
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo MAD,

warum wohnst du mietfrei? Wem gehört das Objekt in dem du wohnst?

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 15:25
(@mad15)
Schon was gesagt Registriert

Das ist mein Haus. Muss aber auch Kredit zahlen weil ich meine Ex ausgezahlt habe.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2020 15:28




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

um den Wohnvorteil wirst Du nicht herum kommen, er unterstellt Dir ein Einkommen in Höhe der üblichen Miete.
Gegenrechnen kannst Du dabei alles, was ein Mieter nicht zahlen muss, also z.B. Instandhaltungskosten, aber auch ein Kredit für die Immobilie. In den süddeutschen Leitlinien steht dazu
"... Bei  der  Bemessung  des  Wohnvorteils  ist  auszugehen  von  der  Nettomiete,  d.h.  nach  Abzug  der  auf  einen Mieter  nach  §  2  BetrKV  umlegbaren  Betriebskosten.  Hiervon  können  in  Abzug  gebracht  werden  der  berücksichtigungsfähige  Schuldendienst,  erforderliche  Instandhaltungs-  und  Instandsetzungskosten  und  solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können. .... "
Dabei kann der Wohnvorteil zwar Null, aber nicht negativ werden.

Bei einem Immobilienkredit konnten bisher nur die Zinsen direkt abgezogen werden, die Tilgung wurde als Altersvorsorge anerkannt, das geht aber nur bis 4% vom Brutto. Es gibt aber eine neuere Rechtsprechung, die die Tilgung ebenfalls anerkennt (siehe <a href="https://www.vonderwehl.de/Unterhalt/Der_Wohnvorteil_im_Unterhaltsrecht/BGH_aender_Rechtsprechung_zu_Tilgung_beim_Wohnvorteil>hier</a>)."

Problematisch könnte es sein, wenn der Kredit ein Konsumkredit ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 15:54
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo Susi,

im Urteil vom BGH steht explizit drinnen, dass sich Wohnvorteil beim Elternunterhalt und bei Kindesunterhalt unterscheiden. Beim Elternunterhalt wird dich der Staat nicht auffordern aus deinem Haus auszuziehen, um diesen zu bezahlen. Beim Kindesunterhalt schon.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2020 17:08
(@mad15)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für eure Informationen.
Heute habe ich ein Anwalts Termin. Bin mal gespannt, was er mir sagt.
Ich gebe euch auf jedem Fall Bescheid, wie die Berechnung ausgeht.
Gruß, Mad15

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2020 08:08
(@mad15)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich habe vom Jugendamt die Neuberechnung für den Unterhalt meiner Kinder bekommen.
Ich wurde jetzt sogar eine Stufe tiefer eingestuft als ich immer bezahlt habe.
Das sind mal gute Nachrichten!
Aber meine Frage: Kann ich was ich zuviel bezahlt habe von meiner Exfrau zurück verlangen?
Auf der Überweisung habe ich immer  "Unter Vorbehalt der Rückforderung" stehen. 3 Jahre lang eine Stufe zuviel. Da kommen schon für 2 Kinder ein paar Euro zusammen.
Den Titel habe ich noch nicht unterschrieben. Muss ich auf was achten? Kann ich verlangen, dass der Titel nur bis zum 18 Geburtstag der Kinder geht?
Danke schon mal für eure Hilfe.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2020 08:17
(@wasserfee)
Registriert

hi,
zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht, haks ab.

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2020 08:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

eine Neuberechnung ist genau das, eine neue Berechnung und der neu berechnete Unterhalt gilt ab dem Tag X, was davor war spielt damit keine Rolle. Außerdem, wie Wasserfee  schon gilt zuviel gezahlter Unterhalt als verbraucht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2020 10:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

eine Begrenzung des Titels auf den 18. Geburtstag ist möglich. Wenn sich das JA "zickig" anstellt, dann ist das kein Problem, da Du den Titel bei einem JA Deiner Wahl erstellen lassen kannst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2020 11:43
(@mad15)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, hab jetzt nochmal eine Frage und brauche Hilfe.
Ich habe den Titel für meine 2 Kinder beim Jugendamt unterschrieben.
Die Höhe des Unterhaltes wurde auf Grundlage meines Einkommens aus 2019  + des Wohnvorteils im eigenen Hauses berechnet
Da ich mit meiner neuen Partnerin ein gemeinsames Kind seit September 2020 habe wurde ich eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle abgestuft.
Ich wohne jetzt bei meiner Freundin im Haus. Mein Haus steht leer und wird im laufe des Jahres vermietet.
Jetzt kommt die große Frage:
Wird mir bei meiner Freundin auch ein Wohnvorteil angerechnet? Den Wohnvorteil im eigenen Hause hab ich ja nicht mehr. Dort werden wohl dann die Mieteinnahmen dazu gerechnet.
Kann mir jemand Auskunft geben?
Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2021 12:41
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @MAD15,

Hallo, hab jetzt nochmal eine Frage und brauche Hilfe.
[...]
Jetzt kommt die große Frage:
Wird mir bei meiner Freundin auch ein Wohnvorteil angerechnet? Den Wohnvorteil im eigenen Hause hab ich ja nicht mehr. Dort werden wohl dann die Mieteinnahmen dazu gerechnet.
Kann mir jemand Auskunft geben?
Danke

Nach meinem Kenntnisstand (fußend auf anwaltlichen Beistand) nicht.
Im (nicht anzunehmenden) Ernstfall könnte ein fingierter (Unter-)Mietvertrag zwischen Dir und Deiner neuen Freundin - verbunden mit einem Dauerauftrag - ein Lösungsansatz sein.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2021 12:51
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Kleiner Nachtrag:

Hallo, hab jetzt nochmal eine Frage und brauche Hilfe.
Ich habe den Titel für meine 2 Kinder beim Jugendamt unterschrieben.
Die Höhe des Unterhaltes wurde auf Grundlage meines Einkommens aus 2019  + des Wohnvorteils im eigenen Hauses berechnet
Da ich mit meiner neuen Partnerin ein gemeinsames Kind seit September 2020 habe wurde ich eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle abgestuft.
[...]
Danke

Warum hast Du Dir den Wohnvorteil im Unterhalt anrechnen lassen (und tituliert), wenn Du doch gar nicht mehr in dem Haus wohnst?
und:
wieso wurdest Du "nur" eine Stufe herabgestuft?
Mit Geburt des 3. Kindes bist Du - die ersten 3 Lebensjahre des 3. Kindes jedenfalls - auch der KM (Deine Lebensgefährtin) zu Unterhalt verpflichtet.
Was bedeutet, dass Du 4 Personen zu Unterhalt verpflichtet bist.
Somit wäre eine Herabstufung um 2 Stufen angemessen gewesen...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2021 13:08




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