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Unterhaltsberechnung bei voll- und minderjährigen Kindern

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(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

habe 4 Jungs von denen der 2. in Kürze 18 wird. Dazu habe ich folgende Daten:

- Söhne 1-3 (20 Azubi, fast 18 Schüler und 16 Jahre Schüler) mit meiner EX
- Sohn 4 (9 Jahre) mit meiner LG
- Söhne 1 + 4 lebt bei uns, Söhne 2 + 3 leben bei EX
- Sohn 1 hat 500 € Ausbildungsvergütung
- mein bereinigtes Netto liegt bei ca. 2000 €
- EX hat sicher nicht weniger...rechnen wir mal auch mit 2000 €
- leben im Bereich OLG Rostock

Mir erscheint das alles ziemlich komplex und ich würde mich deshalb über einen kleinen Anstoß freuen.

Gilt für alle 4 Kinder der gleiche Selbstbehalt von 1080 € oder gelten für einen von ihnen schon die 1300 € und falls ja, wie bekommt mann das zusammen?

Vielen Dank für eure Antworten und VG Horschti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.10.2017 15:28
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

...werden für die Volljährigen die Einkommen der Eltern addiert, müsste ich dann bei den Tabellenwert für 4000 € nehmen?...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.10.2017 15:48
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Sohn1 dürfte ja fast raus sein. Er hat 500-90 Ausbildungsfreibetrag+192 € Kindergeld = 602 €. Gilt aber bis Ende der Ausbildung noch als grundsätzlich Unterhaltsberechtigt.

Sohn 2 - ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig

Sohn 3 - bis zum 18. du barunterhaltspflichtig

Sohn 4 - barunterhaltspflichtig.

Damit bist du in der Düsseldorfer Tabelle um 2 Stufen herabzustufen, da diese von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.
KM um 1 Stufe.

In Rang 1 befinden sich Sohn 2-4
Sohn 1 im 4. Rang.

Für Sohn 2 sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ja, es wird das bereinigte Netto beider Elternteile addiert und dann geschaut in welche Stufe man landet. Wenn die 4.000 € stimmen ist es Stufe 8 (3901-4.300) = 759-192 Kindergeld = 567 €

Dann für jedes Elternteil 2000-1300 = 700 €
Wenn es wirklich so ist, dann wird halbe/halbe gemacht. Damit muss jeder 567/2=283,50 € zahlen.

Dann muss noch geschaut werden, ob das auch mit dem alleinigen so stimmen würde: Stufe 3 (1.901-2.300). Bei dir 2 Stufen runter (527-Kindergeld) und KM 1 Stufe runter (554-Kindergeld) ; du 335 KM 362. Damit liegt ihr unter dem Betrag.

Dann müsste man noch schauen, ob das auch reichen würde, wenn du allen Kindern den zustehenden Unterhalt zahlst:
K4 393-1/2 Kindergeld
K 3  460 - 1/2 Kindergeld
K 2 283,50

Kind 3 Kindergeld 196, Kind 4 Kindergeld 221

K 4= 282,5
K 3 = 362
K 2 = 283,5
Gesamt = 928

2000-928= 1072.

Selbstbehalt gegenüber im Rang 1 stehenden Kindern liegt bei 1.080.

Wann ist der fast Volljährige mit der Schule (Abi) fertig? Spätestens nach der Übergangszeit rutscht er in Rang 4 und der Selbstbehalt ihm gegenüber steigt auf 1.300 €.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2017 18:48
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Wann ist der fast Volljährige mit der Schule (Abi) fertig? Spätestens nach der Übergangszeit rutscht er in Rang 4 und der Selbstbehalt ihm gegenüber steigt auf 1.300 €.

Sophie

und der vorrangige Unterhalt wird vor dem Quoteln noch vom ner. Netto abgezogen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2017 19:57
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Sophie,

vielen Dank! Das hast du sehr schön aufgedröselt... 🙂

Ich werde mir das in Ruhe zu Gemüte ziehen und hoffe dann mehr Klarheit zu haben.

Sohn 2 wird im Sommer 2019 mit der Schule fertig sein...

LG Horschti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.10.2017 20:01
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@sturkopp

Der fast volljährige ist ja den Minderjährigen gleichgestellt. Deswegen dürfte in meinen Augen kein Vorwegabzug stattfinden.
Das ist erst dann der Fall, wenn er mit der Schule fertig ist.

@horschti
D. h. Sohn 2 ist jetzt in der 11. Klasse?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.10.2017 01:29
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

@AS,

deswegen hatte ich dich vorher zitiert  😉

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 15.10.2017 09:07
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

D. h. Sohn 2 ist jetzt in der 11. Klasse?

...so ist es...

Danke + LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.10.2017 17:20
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Moin,

und der vorrangige Unterhalt wird vor dem Quoteln noch vom ner. Netto abgezogen.

Gilt dies auch für das im Haushalt lebende Kind? Oder findet das keine Berücksichtigung?

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2017 13:12
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Vater1982,

jeder vorrangige Unterhalt (Reihenfolge §1609 BGB). Es wird immer erst eine Stufe versorgt und dann geschaut ob noch Verteilmasse vorhanden ist.
Da der im Haushalt lebende Sohn auch versorgt werden muss fällt auch für ihn Unterhalt an.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2017 18:05




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

alle Deine Kinder zählen, da alle noch keine abgechlossene Berufsausbildun haben.

Weiterhin gibt es eine Rangfolge im Unterhaltsrecht:
1. Rang minderjährige Kinder und privilegierte Kinder
2. Mütter (Väter) von Kindern unter 3
3. sonstige unterhaltsberechtige (ehemalige) Ehegatten
4. Volljährige Kinder, nicht privilegiert

Damit bist Du 4 Kindern zu Unterhalt verpflichtet, die minderjährigen Kinder (9+16) sowie der privilegierte Volljährige (18) sind im 1. Rang und ihr Unterhaltsanspruch ist vorrangig vor dem des 20jährigen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2017 18:07
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

danke für die vielen Antworten  🙂

Ist alles gar nicht so kompliziert, wie ich dachte.

Spätestens nach der Übergangszeit rutscht er in Rang 4 und der Selbstbehalt ihm gegenüber steigt auf 1.300 €.

Wie lange geht denn die Übergangszeit? Ist er auch im Rang 4 während eines Erststudiums?

VG Horschti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2017 00:53
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Horschti,

es gibt da keine Übergangszeit.
Nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule (hier Übergabe des Abiturzeugnis) fällt, der dann volljährige, in den 4. Rang und der SB steigt auf 1300,-€.
Studierende befinden sich in einer Berufsausbildung und befinden sich dann im 4. Rang.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2017 06:36
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

ok, Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.10.2017 08:42
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich habe noch eine (hoffentlich) abschließende Frage.

Diesen Monat (21.) war nun der 18. Geburtstag. Bekommt die KM nochmals den gesamten Unterhalt für November (bezahle immer zum 25.) oder überweise ich anteilig an sie und den Rest dann an Sohnemann?

Danke schon mal.

VG Horschti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2017 21:18
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Horschti,

eigentlich muss der Unterhalt am Monatsanfang entrichtet werden.

Die JÄmter rechnen tagesgenau ab, also sollte dass nicht falsch sein.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2017 22:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Kind IST nun aber 18. Damit kann er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an die Mutter zahlen, nur noch an den Sohn. Der muss sich dann mit seiner Mutter auseinandersetzen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2017 22:57
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

seit 2007 bezahle ich immer am 25. für den Monat. Das haben wir damals so vereinbart, da ich zum Ende des Monats mein Gehalt bekomme. Steht auch so in den Titeln.

Wenn ich das also richtig verstehe, kann ich jetzt anteilig an KM und Sohn überweisen?

VG Horschti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2017 15:14
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Horschti,

siehe die Antwort von Lausebackesmama.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2017 15:48
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein. Der titulierte Zahltag fällt in die Volljährigkeit des Sohnes. Damit zahlst du nur noch an den Sohn. Der muss sich mit seiner Mutter einigen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2017 15:49




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