Unterhaltsberechnun...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltsberechnung Beistandschaft Jugendamt -Probleme, was tun?

Seite 1 / 6
 
(@pikchic)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

bei meiner verzweifelten Suche nach Hilfe wurde mir dieses Forum empfohlen.

Obwohl ich "von der anderen Seite" bin, ich bin die KM, hoffe ich trotzdem, dass mir hier jemand helfen kann und will. ich formuliere das Ganze mal nicht in der Ich-Form:

Eine geschiedene Frau beantragt die Beistandschaft beim Jugendamt weil die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemanns und Vater des ehelichen Kindes unregelmäßig erfolgen.

Die Unterhaltszahlungen erfolgen darauf hin fast immer pünktlich.
Im Jahr 2005 informiert das Jugendamt die Frau/Mutter per Brief, "entsprechend dem hier vorliegenden Unterhaltstitel ist Herr ... verpflichtet, derzeit einen monatlichen Regelbetrag von 135% zu bezahlen".

Auch im Jahr 2007 erhät die Frau/Mutter ein Schreiben des Jugendamts in dem ihr der zukünftige Unterhalt mitgeteilt wird. Auch in diesem Schreiben wurde der monatliche Regelbetrag mit 135% angegeben.

In den folgenden Jahren gibt es keine weiteren Schreiben des Jugendamts.

Davon ausgehend, dass die Beistandschaft ihre "Pflicht" erfüllt und nachdem die Zahlungen regelmäßig erfolgen gibt es für die Frau/Mutter keine Veranlassung zu bezweifeln, dass der Unterhalt den sie über Jahre hinweg erhält nicht korrekt ist.

Etwa im Jahr 2010 erfolgt eine Nachfrage der Frau beim Jugendamt, ob es sinnvoll wäre aktuelle Einkommensnachweise anzufordern. Diese Nachfrage wird mit den Worten "die Sätze sind eh so hoch, da muss schon ein erheblich höherer Verdienst vorhanden sein, damit sich was ändert" von der Sachearbeiterin des Jugendamts beantwortet.

Die Frau verlässt sich auf das Jugendamt und macht nichts.

Im Januar 2012 entschliesst sich die Frau nun doch auf eine Prüfung des Einkommens zu bestehen. Im Zuge dessen (Telefonat mit der Sachbearbeiterin des JA) erfährt die Frau, dass der aktuelle Unterhalt (Regelbetrag) 106,5% entspricht.

Nun fragt sich die Frau, was wurde aus den ursprüglichen 135%?
Hätte das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft die Frau nicht informieren müssen als die Berechnung von 135% auf 106,5% sank?

Hat das Jugendamt bzw. die Beistandschaft hier ordentlich gearbeitet?

Unterliegt das Jugendamt einer Informationspflicht?

Kann das Jugendamt für evtl. Versäumnisse oder Fehler haftbar gehalten werden?

Welche Möglichkeiten hat die Frau?

Der Regelbetrag beträgt also aktuelle 106,5 %. Das Kind ist 17 Jahre. Die Unterhaltszahlung beträgt 320,00 €.

Es ist der Frau/Mutter bislang nicht gelungen herauszufinden wie das Jugendamt auf diesen Betrag kommt. Der Regelbetrag (100%) liegt ja bereits bei 334,00 €.

Mittlerweile recht verzweifelt wäre ich wirklich sehr dankbar, wenn ich eine Einschätzung zu diesem Fall bekommen könnte und vielleicht auch einen Rat was ich nun machen soll.

Im Voraus ganz herzlichen Dank.

Viele Grüße

Pikchic

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2012 13:12
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Pikchic,

Es gab vor ein paar Jahren mal eine Änderung der Berechnung der DDT.

Die früheren 135 % gibt es in dieser Form nicht mehr. Sie entsprachen der Stufe 6 der DDT Tabelle unter Berücksichtung von 3 Unterhaltsberechtigten. Sollte der KV nur dem Kind ggü. Unterhaltsverpflichtet sein könnte durchaus eine Hochstufung um 2 Stufen vorgenommen worden sein und sein damaliges Gehalt eigentlich nur dem der Stufe 4 entsprochen haben.

Der DDT 2005 nach wäre bei Stufe 6 ein Einkommen von 2.100-2.300 € zugrunde gelegt worden, falls eine Hochstufung (aufgrund weniger Berechtigter erfolgte) ein Einkommen von 1.700-1.900 €.

In der aktuellen Tabelle wären demnach 377 € (entpricht Stufe 3 der aktuellen DDT )zu zahlen, wenn der KV tatsächlich zwischen 1.901 € bis 2.300 € Einkommen hat. Wurde er damals hochgestuf und das tatsächliche Einkommen liegt unter 1.900 € 356 €.

Die 106 % ergeben sich übringens aus einer Umrechnungsformel der alten Urkunden. Irgendwo haben wir die auch in der Datenbank. Die früheren 135 % entsprechen nach der Umrechnung tatasächlich diesen 106,5 %.

Wie das JA allerdings auf 320 e kommt ist mir dabei auch nicht schlüssig.

Das JA hat da aber kein Infoplicht. Du würdest ja auch von deinem RA nicht fordern ,das er dich alle 2 Jahre über Änderungen in der DDT informiert, sondern dich selsbt darum kümmern. Mehr als zu fordern d,as neu gerechnet wird kannst du nicht tun. Rückwirkend wird nichts durchsetzbar sein. Ob sich das lohnt steht auf einem anderen Blatt ,da ja mit Volljährigkeit in spätestns 1 Jahr eh neu berechnet wird, da dann beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet sind.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 13:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Pikchic.

Zunächst mal die einfachste Frage:
Warum ist der KU-Satz von 135% auf 106,5% gefallen?
Im Jahre 2010 wurde die Berechnung des KU auf eine völlig neue Grundlage gestellt.
Dadurch haben sich die nominalen Prozentsätze massiv verschoben, ohne dass sich daraus gleichlautende Änderungen an den Unterhaltsbeträgen ergeben hätten.
Ob die Umrechnung von 135% auf 106,5% nun exakt richtig ist weiß ich nicht genau aber ungefähr kommt das schon hin, zumal sich vermutlich daraus auch keine KU-Senkung sondern eher sogar, eine KU-Steigerung ergeben hat.

Ob das JA nun immer alles richtig gemacht hat oder ob du mit mehr Druck noch mehr Unterhalt hättest raus pressen können kann ich nicht beurteilen, nur wenn er über die Jahre den Unterhaltstitel immer brav bedient hat, wirst du ihm nachträglich nicht noch einen beipulen können.
Da aber die KU_Sätze aber in den letzten Jahren, bei stagnierenden Löhnen, extrem gestiegen sind, frage ich mich, warum du da jetzt noch mal die Daumenschrauben fester ziehen willst.

Selbst wenn das JA es unterlassen hat, den maximal möglichen Druck auszuüben halte ich es für fraglich, dass sie dafür regresspflichtig sind.
Wenn du den Eindruck hattest, dass du auf anderem Wege mehr hättest raus pressen können, hätte es dir jederzeit frei gestanden, die Beistandschaft zu beenden und selbst einen RA zu beauftragen.
Ob der dabei für dich herausspringende Nutzen allerdings höher gewesen wäre, als der beiderseitige Schaden bleibt fraglich.

Ehrlich gesagt kann ich die "Verzweiflung" angesichts von 320,-€ KU + 184,-€ KG = 504,-€ Gesamteinkommen nicht ganz nachvollziehen.
Und ob der Betreuungsaufwand für eine 17 Jährige noch ebenso hoch ist wage ich, ehrlich gesagt zu bezweifeln.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 13:53
(@pikchic)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

vielen herzlichen Dank für die schnelle und informative Antwort.

Es besteht seitens des KV nur eine Unterhaltspflicht für dieses Kind. Über die Einkommensverhältnisse weiß ich leider gar nicht Bescheid. Allerdings ist der KV nun schon seit mehr als 10 Jahren bei BMW beschäftigt. Bekanntlich verdienen die Mitabeiter von BMW nicht schlecht. In 2011 gab es z.B. eine Prämie von mehr als 5.000,00 € (Quelle: http://www.focus.de/finanzen/news/unternehmen/bmw-mitarbeiter-kassieren-rekordpraemie_aid_626522.html). BMW zahlt auch gut Weihnachtsgeld.

Ich gehe deshalb davon aus, dass das Einkommen im Bereich der Stufe 3 liegt.

Ist die Anforderung einer Stellungnahme des JA erfolgversprechend? Die müssen ja irgendwie darlegen können wie sich der Betrag von 320,00 € errechnet.
Muss mir das JA das erklären?

Wenn das JA keine Infopflicht hat warum wurde mir dann in 2005 und 2007 schriftlich mitgeteilt welchen Betrag der KV zu zahlen hat?
Ich ging deshalb davon aus, dass Änderungen in der DDTabelle vom JA registriert werden und automatisch eine entsprechende Neuberechnung stattfindet, auch ohne Veranlassung der KM.

Ich würde mich sehr freuen darauf noch Antwort zu bekommen.

Viele Grüße und nochmal vielen Dank

Pikchic

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2012 14:11
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ch ging deshalb davon aus, dass Änderungen in der DDTabelle vom JA registriert werden und automatisch eine entsprechende Neuberechnung stattfindet, auch ohne Veranlassung der KM.

Nein. Die alleinige Änderung/Anpassung der DDT löst nicht automatisch eine Neuberechnung aus. Die Erhöhung der Tabellenbeträge durch Änderung oder Wechsel der Altersklasse muß vom Unterhaltsschuldner selsbt vornehmen, sofern er einen dynamischen Titel unterschrieben hat.

Eine Neuberechnung kann alle 2 Jahre durchgeführt werden. Dies geschieht aber nicht automatisch, sondern auf Veranlassung des Unterhaltsberechtigen bzw. dessen Vertreter.

Ich gehe davon aus, das der Titel 2005 errichtet wurde und du daher die Mitteliung über die Höhe bekamst. Desweiteren dürfte 2007 das Kind 12 jahre alt geworden sein und daher in eine neue Altergruppe gerutschst sein und du von daher eine Mitteilung über die neue Höhe des Betrags bekommen haben.

Wie sie auf die 230 € kommen, würde ich mir dennoch mal erklären lassen.

Bei der Berechnung des KU wird bereits Urlaub- und Weihnachtsgeld, sowie Prämien mit eingerechnet. Wobei Sonderprämien auf mehrere jahre verteilt werden.

Nur mal als Frage. Ist denn euer Kind noch in der allg. Schulausbildung?
Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 14:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie gesagt, wirst du rückwirkend kaum was erreichen, auch wenn er inzwischen Lottomillionär geworden sein sollte und in naher Zukunft bist du nicht mehr zuständig, sondern alleine eure Tochter, die dann von euch beiden Unterhalt fordern muss, wenn sie welchen will.

Wenn du jetzt für die letzten Monate noch den Zankapfel ausgraben möchtest, kannst du die Beistandschaft beenden und auf eigene Kosten aktiv werden.

Das JA zu irgendwas zwingen zu wollen, insbesondere gute und richtige Arbeit zu leisten, halte ich für müßig. Und die Frage warum das JA etwas macht oder nicht macht ebenso. Vor allem für die Vergangenheit. Das ist vergossene Milch.
Selbst titulierter Unterhalt verfällt nach einem Jahr, wenn er nicht eingefordert wird.
Aber ich wüsste wirklich gerne, wieso dein Jagdinstinkt so plötzlich erwacht ist.
Wie klappt denn der Umgang?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 14:34
(@pikchic)
Schon was gesagt Registriert

dann hole ich mal etwas weiter aus.

Nach der Scheidung lief das so ab, dass der KV angeblich keinen Dauerauftrag zur Überweisung des Unterhalts machen konnte.

Zahlung zum 1. des Monats war auch nicht möglich, da BMW erst am 15. des Monats die Löhne überweist.

Der KV hat den Unterhalt dann meist so gegen Ende des Monats in bar gebracht. Die "Geldübergabe" fand meist am Hoftor statt. Nach seinem Sohn hat er dabei nie gefragt. War ich nicht da, hat er das Kuvert durch das gekippte Fenster geworfen.

Die längste Zeit musste ich hinterher telefonieren, weil er nicht zahlte. Dabei kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen mit seiner neuen Lebensgefährtin, wenn sie am Telefon war.

Als die Anrufe immer unerträglicher wurden, kein Geld kam, habe ich die Beistandschaft in Anspruch gemnommen.

Der Kontakt zwischen Vater und Sohn war schon während der Ehe nicht sehr gut und nach der Scheidung fast 0.

Irgendwann erinnerte sich der KV dann daran einen Sohn zu haben und wollte den Umgang. Dieser Umgang gestaltete sich dann so, dass das Kind bei Unternehmungen mit Freunden des KV einfach nur anwesend war. Eine richtige Bindung hat nie bestanden und konnte auf diese Art auch nicht aufgebaut werde.
Vereinbarte "Rückgabezeiten" wurden nicht eingehalten. Ich saß auf Kohlen daheim.

Eine Terminvereinbarung zum nächsten Treffen traf der KV mit seinem damals fünfjährigen Sohn. Einmal wurde so ein Termin vom Sohn mit den Worten "da mag ich nicht" kommentiert, was dazu führte, dass der Termin nicht zu stande kam. Ich wusste davon nichts und wartete an diesem Tag vergeblich.

Auf Grund der Aussage des Kindes trat dann funkstille ein. Gegenüber gemeinsamen Bekannten war ich natürlich die Böse die den Jungen aufgehetzt hätte.

Ich habe nach der Scheidung wieder meinen Mädchennamen angenommen. Das Kind trägt den Ehenamen. Mangels Kontakt und Bindung zum KV und dessen Familie wollte das Kind meinen Namen annehmen, was aber nicht ging. Eventuell mit der Einwilligung des KV und wenn ich das alleinige Sorgerecht hätte wäre die Namensänderung nach Angaben des JA möglich.

Ich habe deshalb den KV kontaktiert und um sein Einverständis gebeten. Originalton des KV "dafür hat mich das Ganze zu viel gekostet, als dass ich jetzt auf etwas verzichten würde".

Seit etwa 9 Jahren besteht überhaupt kein Kontakt mehr. Im JA hat der KV sich einmal beschwert, dass wir umgezogen sind und er ja gar nicht informiert wurde, wo sein Sohn jetzt wohnt. Sein Sohn hätte heute Geburtstag und er wüsste weder Adresse noch hätte er eine Telefon-Nummer. Das war an einem 15.Mai. Wie traurig, denn offensichtlich hatte er vergessen, dass sein Sohn am 15.Juni !!! Geburtstag hat.

Für den Führerschein ab 17 Jahren bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Mit der Bitte um Unterschrift habe ich dem KV die Einwilligungserklärung und einen Freiumschlag per Post zugesandt. Das war im Oktober letzten Jahres. Auf eine Reaktion bzw. die unterschriebene Erklärung warten wir noch heute.

Man möge es nach belieben auslegen, Jagdinstinkt oder sonst wie. Wenn es auch nicht mehr lange hin ist bis zum 18.Geburtstag, dennoch soll das Kind zumindest das haben was ihm zusteht.

Dass sein Sohn das Gymnasium besucht und voraussichtlich im Jahr 2013 mit dem Abitur abschliesst, weiß der KV natürlich auch nicht. Woher denn?

VG

Pikchic

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2012 15:18
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Du musst dir einen Grundsatz der Beistandschaft immer vor Augen halten: Arbeitsvermeidung !
Das ist das alleinige Ziel der dortigen anwesenden (MitARBEITER) passt nicht so richtig.

Dein Ex verhält sich da aus seiner Sicht völlig richtig - er macht NIX, denn dann macht nach eigener Erfahrung die Beistandschaft auch nix - und stellt sich auf den Standpunkt wenn der KV sich nicht auf die Drohanschreiben meldet könne man auch nix machen ....

Das Argument warum er nicht am 1. zahlen kann ist lustig. Bei BMW ist es so, das die Gehälter nicht ERST am 15. sonder SCHON am 15. gezahlt werden. Die meissten anderen AN bekommt sein Gehalt für den betreffenden Monat nämlich zum Monatsende, und nicht schon zur Monatsmitte.

Es bleiben dir drei Möglichkeiten:

1. Nix machen - und warten bis Sohnemann 18 ist.
2. Der Beistandschaft gehörig die Hölle heiß machen - und zwar dem Vorgesetzten und nicht dem Sachbearbeiter, notfalls halt der Dezernatsleitung, dem Landrat, oder wer auch immer bei euch zuständig ist.
3. Du nimmst einen eigenen Anwalt und klagst.

In Anbetracht der Tatsache das Sohnemann bald 18 wird würde nicht nachdrücklich zu 1. raten. Zum einen läuft die bei 2. und 3. die Zeit davon. Bis da sich was bewegt ist er 18. Zum anderen ist schlagartig mit dem 18 LJ das Einkommen des Kindes für VKH relevant - und nicht mehr das der Mutter.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 16:56
(@pikchic)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und Danke,

ich hab da was nicht verstanden oder ist da ein Schreibfehler drin.

"In Anbetracht der Tatsache das Sohnemann bald 18 wird würde nicht nachdrücklich zu 1. raten"

???

Was ist mit "VKH" gemeint?

Wenn mein Sohn 18 wird bzw. ist muss er dann automatisch einen Anwalt hinzuziehen um den Unterhalt berechnen zu lassen und zu regeln?
Er ist ja ohne Einkommen (Schüler) und so ein Anwalt kostet ja nicht gerade wenig.

Welche Alternativen zum Anwalt gibt es sobald das Kind volljährig ist?

Ich habe das Jugendamt jetzt mal aufgefordert bzw. gebeten
1. das Einkommen des KV zu prüfen
2. mir zu erläutern wie sich der aktuelle Unterhalt i.H.v. 320,00 € errechnet
3. mir eine Kopie des Titels zukommen zu lassen.

Sollte es sich um einen dynamischen Titel handeln hätte der KV ja der DDTabelle entsprechend evtl. mehr zahlen müssen, oder?
Könnten wir das über die Beistandschaft dann noch nachfordern?

Handelt es sich um einen statischen Titel, dann stellt sich mir die Frage warum das JA sich auf sowas einlässt. Oder anders gefragt wer entscheidet denn ob ein dynamischer oder ein statischer Titel erstellt wird?

Viele Fragen, ich weiß aber ich fühle mich hier echt gut aufgehoben und frag mir jetzt einfach alles von der Seele.

Herzlichen Dank schon mal.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht euch

Pikchic

PS: Ich bin jetzt dann offline. Also nicht wundern wenn ich nicht gleich reagiere.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2012 17:34
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Was ist mit "VKH" gemeint?

Verfahrenskostenhilfe

Welche Alternativen zum Anwalt gibt es sobald das Kind volljährig ist?

Das JA kann und muß den jungen Erwachsenen in Sachen Unterhalt beraten und kann mittels Beistandschaft Auskunft für das Kind von Vater und Mutter verlangen. Allerdings nur bis das Kind 21 ist.

Sollte es sich um einen dynamischen Titel handeln hätte der KV ja der DDTabelle entsprechend evtl. mehr zahlen müssen, oder?
Könnten wir das über die Beistandschaft dann noch nachfordern?

Ja für maximal 12 Monate.

Handelt es sich um einen statischen Titel, dann stellt sich mir die Frage warum das JA sich auf sowas einlässt. Oder anders gefragt wer entscheidet denn ob ein dynamischer oder ein statischer Titel erstellt wird?

Ganz einfach. Weil das JA nicht bestimmen darf was in so einem Titel drinsteht. Es hat in diesem Fall die Aufgabe eines Notars. Ob dynamisch oder statisch, ob mit oder ohne Altersbegrenzung entscheidet allein der Unterhaltspflichtige. Schließlich muß er unterschreiben und unterwirft sich der Zwangsvollstreckung.

Etwas anderes bestimmen kann nur ein Richter.

Und wie gesagt. Überlege was du tust. Und bedenke dabei auch, das du ab 18 selbst barunterhaltspflichtig wirst. Evtl. ist es für dich günstiger beim KV keine schlafende Hund zu wecken. Sein Unterhaltsbeitrag könnte in Zukunft durchaus auch geringer als bisher ausfallen

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 17:48




(@pikchic)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die schnellen, kompetenten und freundlichen Antworten die mich ein gutes Stück schlauer gemacht haben.

Das JA kann und muß den jungen Erwachsenen in Sachen Unterhalt beraten und kann mittels Beistandschaft Auskunft für das Kind von Vater und Mutter verlangen. Allerdings nur bis das Kind 21 ist.

Die nette Dame vom Amt hat gemeint mit 18 ist Schluss. Da werde ich dann nochmal nachhaken.

Jetzt bleibt abzuwarten was die Einkommensprüfung ergibt.

Ganz sicher ergeben sich dann neue Fragen. Soll ich diesen Thread dann weiterführen und die Fragen hier stellen oder einen neuen Beitrag machen? Ich befürchte, dass der KV nicht so schnell auf die Aufforderung zur Darlegung seiner Einkünfte reagieren wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2012 20:40
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die nette Dame vom Amt hat gemeint mit 18 ist Schluss. Da werde ich dann nochmal nachhaken.

Der Meinung bin ich auch.
Wäre mir neu, dass die über 18 noch mehr dürfen als nur beraten.
Tina, bist du da sicher?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 20:58
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Beppo,

zumindest für Hessen oder wir haben mal wieder ein besonderes JA. Meine Stieftochter wird ja nächsten Monat 18. Sie hat vom JA eine Einladung zu einem Beratungsgespräch bekommen, wenn sie Unterhaltsansprüche ggü. den Eltern geltend machen möchte. Das JA wird dann entsprechend die Eltern anschreiben und zur Auskunft auffordern.

LG Tina

P.S.: BLeib am besten in diesem Thread, wen nes um Unterhalt geht. Dann hat man immer gleich den Zusammenhang

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 21:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hast du da mehr als nur die Behauptung einer evtl. über engagierten SB?
Gerade die JA-SB glänzen ja oft mit besonderer Fehleinschätzung ihrer eigenen Kompetenzen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 21:12
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also bisher gibt nur den Brief und die mündl. Zusicherung das sie ihr bei der Durchsetzung helfen. Obs dafpr ne Vorschrift oder nen § gibt kann ich dir auch nicht sagen.

Wir sind da auch mal gespannt.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 21:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, "helfen" und mit Rat zur Seite stehen ist die eine Sache aber dass sie ne Beistandschaft aufrechterhalten dürfen bezweifle ich.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 21:30
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo,

als ich vor 2 Jahren die Beistandschaft u.a. wegen der Volljährigkeit meiner ältesten Tochter anschrieb, erhielt ich die Antwort:

"Meine Forderung für ... bezieht sich auf den Zeitraum der Minderjährigkeit. Ab Volljährigkeit ist Ihre Tochter selber dafür verantwortlich, Unterhaltsansprüche geltend zu machen und diese mit Ihnen zu regeln. Wenn gewünscht, kann jedoch eine entsprechende Beratung bei Vorsprache aller Beteiligten hier durchgeführt werden."

Ich wohne in NRW, zuständiges OLG ist Düsseldorf.

Grüße,
Thomas

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2012 21:48
(@pikchic)
Schon was gesagt Registriert

wir wohnen in Bayern  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2012 22:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Kind selbst für sich verantwortlich - unabhängig von der jeweiligen Landesregierung, da es sich um Bundesrecht handelt. Für junge Erwachsene (rechtlich 18-27J) gehört es zu den Aufgaben der Jugendhilfe, eben diese jungen Erwachsenen, aber nur im Alter zw. 18-21J, zu beraten und auch zu unterstützen (siehe §2 Abs.2 Pkt.6 SGB VIII und §41 Abs.1 - aber nicht zu vertreten, wie es z.B. eine Beistandschaft tut. D.h., die Jugendhilfe darf nicht im Auftrag des jungen Erwachsenen z.B. Briefe verschicken, wenn deren Inhalt rechtliche Forderungen enthalten. Dafür muss das jetzt vollj. Kind z.B. einen RA beauftragen, wenn es sich nicht selber dazu in der Lage sieht. Die Beistandschaft beschränkt sich auf Kinder und Jugendliche (0-17J).

Falls allerdings "Hilfe zur Erziehung" geleistet wurde (Inobhutnahme, betreutes Wohnen etc.), kann es anders aussehen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2012 16:14
(@pikchic)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich hab doch beim JA schriftlich darum gebeten, dass man mir erklären soll wie sich der KU i.H.v. 320,00 € (so viel wird seit den letzen Jahren gezahlt) errechnet.

Und siehe da, die Überweisung für Januar beträgt 334,00 €. Eine Erklärung habe ich zwar noch nicht aber die plötzliche Korrektur lässt vermuten, dass da bislang nicht richtig gerechnet wurde.

Bin ja gespannt ob da noch was kommt.

VG

Pikchic

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2012 15:58




Seite 1 / 6