Hallo ihr Lieben,
ich brauche wieder einmal eure Hilfe.
Vorab kurz die Geschichte:
Vater, getrennt leben (130 km Distanz), zwei Kinder (10 & 5). Ex arbeitet seit Jahren nicht, daher ist das Amt dazwischen geschaltet.
Vor etwas mehr als zwei Jahren, also Oktober 2014 forderte das Amt Auskunft an. Ich versandt die Gehaltsunterlagen und füllte die Formulare zu Wohnsituation etc. aus, wohl wissend, dass ich Mangelfall sein werde.
Im Oktober 2016 forderte das Amt erneut Auskunft.
Ich lieferte hierzu die Gehaltsunterlagen und teilte die abzugsfähigen Kosten mit.
In der Berechnung des Amts wurden daraufhin die Fahrtkosten nicht durchgängig mit 0,30 €/km angesetzt, sondern lediglich für die ersten 50 km, hiernach wurden 0,15 €/km angesetzt. Des Weiteren wurde meine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angerechnet, mit der lapidaren Info, ich hätte die BU erst nach Trennung abgeschlossen und mein Beruf sei nicht gefährdet.
Ich zahlte zunächst nicht und bat das Amt um Darlegung der rechtlichen Hintergründe zu den beiden obigen Punkten, da die Herabsetzung nach 50 km zwar korrekt ist, ich aber lediglich 0,20 €/km bestätigt finden konnte. Des Weiteren ist m.W. nach die BU abzugsfähig, entsprechend bat ich auch hier um Mitteilung der rechtlichen Hintergründe, welchen ich a) entnehmen kann, dass grundsätzlich nach Berufen unterschieden wird und b) mein Beruf ausgeschlossen ist.
Ich erhielt keine Antwort. Erst nach zweifacher Erinnerung und acht Wochen später, erhielt ich ein Schreiben, indem ich darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Mangelfall der Unterhaltsverpflichtete ggf. verpflichtet werden kann, einen Nebenjob auszuüben und, sofern er dies nicht tut, ein fiktives Einkommen angerechnet bekommen kann.
Des Weiteren seien lediglich die Posten berufliche Aufwendungen, Altersvorsorge etc. abzugsfähig, BU nicht. Zu den 0,20 €/km lägen keine Informationen vor, es seien lediglich 0,15 € / km bekannt. Keine Gesetzesgrundlage, keine Hinweise, keine wirkliche Erklärung.
Ich habe die Monate Dezember und Januar ausdrücklich vorbehaltlich gezahlt, dies auch schriftlich bekannt gegeben. Mein Plan war nun, selbst die Berechnung durchzuführen, dem Amt dies zu schicken und entsprechend zu zahlen. Erst nach konkretem Nachweis durch das Amt evtl. mehr zahlen.
Ich habe nun also die Berechnung begonnen. Hierbei ist mir aufgefallen, dass ich mich wohl, als ich die Berechnung das erste Mal prüfte, einen groben Fehler gemacht habe (Eile ist hier ein schlechter Ratgeber, mich ärgert aber viel mehr, dass ich genug Zeit hatte, nochmals nachzurechnen und dies nicht gemacht habe).
Schlussendlich lande ich in Gruppe 2 der Tabelle, BU und Fahrtaufwand hin oder her. Eine einfache Lösung ist daher, dem Amt mitzuteilen, dass ich mit der Berechnung nach wie vor nicht einverstanden bin, ich jedoch, da der Zahlbetrag gleich bleibt, die Unterhaltszahlungen ab jetzt aufnehmen werde.
Mir fiel bei genauerer Prüfung dann aber folgendes auf:
- Das Amt ist von meinen Unterlagen aus 2014 ausgegangen und hat unvermeidliche Wohnkosten in Höhe von 590,00 € warm angesetzt. Hierdurch hat sich mein Selbstbehalt erhöht. Mittlerweile wohne ich mit meiner Freundin zusammen, Wohnkosten 910,00 zu zweit, bei Vorhalten eines Kinderzimmers.
- Das Amt hat, da es Oktober 2016 war, die Tabelle 2016 hergenommen. Der Unterhaltsbetrag ist 9 € mehr bei der großen, 8 € bei der Kleinen, gesamt pro Monat 17 €. Die Kleine wird in Kürze 6, dann steigt der Unterhalt nochmals um 61 €. D.h. künftig zahle ich 70 € mehr Unterhalt als zuvor. Hiermit würde ich aber wieder unter den Selbstbehalt sinken.
- das Amt weiß ebenso nichts davon, dass mir eine Gehaltserhöhung ins Haus steht, da ich den Chef auf die Situation angesprochen habe.
Ich bin mir nun einfach nicht sicher, was ich machen soll. Wie gesagt wäre jetzt das einfachste, das verlangte zu zahlen, bzw. die Erhöhungen auf Grund der Tabelle 2017 / Alters der Kleinen zu zahlen. Gleichzeitig die Gehaltserhöhung erhalten und hoffen das unter dem Strich genug über bleibt.
Alternativ kann ich natürlich nun vom Amt eine Neuberechnung fordern, hierbei auf die DT 2017 verweisen. Hier laufe ich Gefahr, dass erneut Wohnsituation etc. abgefragt werden (soweit ich weiß ist dies bei einem Mangelfall auch durchaus i.O.), selbst wenn ich dann angebe, die Wohnung zu zwei Dritteln zu mieten käme ich auf 606,00 €. Ob das Amt dies überhaupt annimmt ist die Frage. Was mir dann abgezogen wird, da ich eine gemeinsame Lebensführung habe, steht auch nochmals auf einem anderen Blatt.
Die Berechnung zu akzeptieren und im Nachhinein zu fordern, dass mein Selbstbehalt erhöht wird, kann zur Folge haben, dass erneut Gehaltsunterlagen angefordert haben. Dann werde ich mitsamt Gehaltserhöhung berechnet und es wäre doch super mal ein Jahr was mehr Geld zu haben...
Ich meine das sinnvollste ist, dies einfach zu zahlen, bin mir aber nicht sicher. Ich bitte euch um eine kurze Antwort, welches Verhalten nun ratsam wäre.
Vielen Dank im Voraus
Viele Grüße
Dan
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Nachtrag: Das Kindergeld erhöhte sich 2017 ja auch um 2 €.
(2 * 2) / 2 = 2 € die mir angerechnet werden, dass macht die Kuh nicht satt 🙂
Dennoch ist ja auch das eine Größe, die eingerechnet werden muss.
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Hallo,
solange Du den Mindestunterhalt zahlst fragt im Moment keiner nach. Das Amt bzw. die KM ist berechtigt aller 2 Jahre von Dir eine Einkommensauskunft zu fordern. Du bist verpflichtet die Zahlungen der aktuellen DDT anzupassen, Du musst aber eine Veränderung Deines Einkommens nicht anzeigen.
Die exakte Berechnung ergibt sich immer aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind lebt).
Im Mangelfall ist alles schlimmer, alleine durch das Zusammenleben mit Deiner Freundin kann Dir eine Haushaltsersparnis von 10% des Einkommens angerechnet werden und schon kannst Du wieder Mindestunterhalt zahlen. Für den Mangelfall würde natürlich wieder eine neue Berechnung gemacht.
VG Susi
Hallo Dan,
kann leider in deiner Sache nicht wirklich was beisteuern. Frage nur an Susi, du schreibst etwas von 10% Haushaltsersparniss. Wie kommst du auf diese? Bei meinem LG wurden vom OLG 20% Haushaltsersparniss SB abgezogen.
Habe gerade mal Google bemüht und ein BGH Urteil aus 2013 gefunden. So wie ich das verstehe nehmen diese 25% Ersparnisse an. Da diese aber auch den Partner betrifft ist diese zu teilen. Somit entsprechend die Ersparnisse 12,5%. Hier mal der Link :
https://openjur.de/u/601771.html. Das wäre in eigener Sache interessant.
LG anfree
Hallo,
@anfree im Mangelfall gilt vieles nicht. 20% Haushaltsersparnis ist schon heftig, in den meisten Fällen ist es weniger, allerdings immer so, dass es für den Mindestunterhalt reicht.
Im genannten Urteil sind es 25%, die aber auf beide verteilt werden und aus den Zahlen ist auch ersichtlich, dass der Vater nur 12,5% Haushaltsersparnis angerechnet bekommt.
Einen Anspruch kann man daraus nicht ableiten sondern eben nur, dass es eher 10% als 20% sind.
Meine 10% kommen von der folgenden Seite <a href="http://www.hefam.de/DT/ffmAPap.html>" 21.5 Anpassung des Selbstbehalts</a>
und dort steht explizit:
"Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft, kommt eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der Regel 10% des jeweils maßgeblichen Selbstbehalts. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff.). "
Das Urteil ist relativ alt, aber 12,5% sind nicht unbedingt weit weg davon. Als untere Grenze gilt der Sozialhilfesatz und der ist bestimmt auch in eurem Fall nicht unterschritten.
VG Susi