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Unterhaltsberechnung (Fragen zum Fragebogen vom JA)

 
(@wigald)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

🙂 ich bin froh, eine Anlaufstelle für meine Fragen gefunden zu haben!

Zur Person: Ich habe zwei Kinder aus erster Ehe (13/17) und ein Kind mit meiner jetzigen Ehefrau (18 Monate). Alle hier beteiligten Erwachsenen sind Beamte, was die Berechnung des KU nicht immer einfach macht. Bisher habe ich meiner Ex-Frau einen Unterhalt von 400 Euro je Kind gezahlt (Nettoeinkommen 3113,59 Euro, nicht bereinigt). An Aufwendungen für Krankheitskosten (Sonderbedarf) ist bisher nichts angefallen - so dass ich noch einen Teil der privaten Krankenversicherungskosten gezahlt habe.

Für den aktuellen Arbeitgeber (nach Wechsel des Bundeslandes) benötigt Ex nun einen Titel für die Kids (Familienzulage, etc.). Außerdem stehen nun Gesundheitskosten an, die nach den Einkünften aufgeteilt werden müssen. Ihr kennt das sicherlich, für mich Neuland.

Ich habe jetzt einen Fragebogen vom JA vor mir liegen, da benötige ich ein wenig Hilfe:

Vermögen insgesamt:
Eigenheim, Baujahr, Quadratmeter

Ich habe mit meiner jetzigen Frau 2012 gemeinsam ein Haus gekauft (50:50). Dies wird über Kredite finanziert. Vermögen wäre dann die Hälfte vom Kaufwert, was geht das JA aber Baujahr und Quadratmeter an?

Einhergehend kommen zum "Vermögen" des Eigenheims natürlich die Kosten für den Spaß. Muss ich hier bei Eigenheimkosten z.B. die Grunderwerbssteuer etc. auch hälftig rechnen? Hintergrund: da ich einen höheren Verdienst habe als meine Frau, zahle ich entsprechend auch höhere Anteile an den Eigenheimkosten.

Frage nach Unterhaltsberechtigten Angehörigen:

gehören die Kinder mit meiner Ex, die dem JA ja bekannt sind, auch hier herein? Meine Frau hat ein eigenes Einkommen, daher nehme ich an, sie ist nicht unterhaltsberechtigt im Sinne von "sie erhält diesen" und ist hier aufzuführen, richtig?

Frage nach Einkommen, Vermögen und monatlichen Belastungen des Ehepartners - wozu sollten dies Angaben benötigt werden, ich möchte sie einfach nicht angeben, ist das ok?  (sie sind ja auch größtenteils aus den Steuererklärungen ersichtlich). 

Letzter Punkt: Sonderbedarf bei der privaten Krankenversicherung/Beihilfe - muss ich ungefragt jede Rechnung mit dem ermittelten Anteil begleichen? Ich möchte zumindest vorher gefragt werden (sprich: wie auch die Beihilfe einen Kostenplan erhalten).

Ich hoffe, ihr könnt mir ein wenig auf die Sprünge helfen, da ich Formularen eigentlich lieber aus dem Weg gehe  :redhead:

Danke schon einmal im Voraus!!!

Jörg

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.01.2015 01:19
(@psoidonuem)
Registriert

Du musst keinen Fragebogen ausfüllen. Du schreibst denen Dein Einkommen und die Bereinigungsposten.

Wann hast Du zuletzt das Einkommen offen gelegt? Mir ist nicht klar, warum der AG-Wechsel der Ex eine solche Verpflichtung auslösen soll.

Dass Gesundheitskosten nach den Einkünften aufgeteilt werden müssten ist mir neu.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 12:26
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

die Kinderzulage bei Beamten gibt es nur in Abhängigkeit der Einkünfte und Bezüge der Kinder. M.E. sollte aber auch Nachweis durch Überweisungsbeleg reichen.

Über Vermögen muss keine Auskunft erteilt werden.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 14:23
(@psoidonuem)
Registriert

Dann soll die KM doch einfach ihre Kontoauszüge einreichen.

Jegliche Fragen zu Vermögen oder Einkommen Deiner Partnerin usw sind zu ignorieren.

Es gibt keinen "ermittelten Anteil" der für immer gilt und mit dem Du Dich am sog. "Sonderbedarf" zu beteiligen hast. Wer wieviel und ob Du überhaupt bezahlst, ist im Einzelfall zu entscheiden und von vielen Faktoren abhängig. Und ganz sicher nur und ausschließlich wirst Du dann dann etwas bezahlen, wenn, wie Du selbst sagst "zumindest vorher gefragt" worden bist. insofern würde mich mal interessieren, von was Du konkret sprichst.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 15:21
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Dann soll die KM doch einfach ihre Kontoauszüge einreichen.

Da sie scheinbar eine Beistandschaft eingerichtet hat, ist das vermutlich zu spät.

Die Frage nach dem Vermögen (in diesem Falle Immobilie) ist insofern relevant, als dass Du hierdurch einen Vorteil mietfreien Wohnens hast (Wohnvorteil).

Vermögen wäre dann die Hälfte vom Kaufwert, was geht das JA aber Baujahr und Quadratmeter an?

Das egal ist deshalb genau andersrum:
Der Wert der Immobilie ist hierbei irrelevant, wohl aber Baujahr und Wohnfläche (zur Ermittlung einer Vergleichsmiete).
Neben dem Besitzverhältnis (die Hälfte des Wohnvorteils gehört Deiner Frau) gibst Du das Darlehen (gesplittet nach Zins und Tilgung) und verbrauchsunabhängige Nebenkosten an.

Da Du schreibst, Deine Frau hat geringeres EK als Du (arbeitet sie Teilzeit wegen Betreuung ?), würde ich doch überlegen auch deren Einkünfte anzugeben.
Sie hat einen theoretischen Anspruch auf Unterhalt von Dir, das wäre durchaus "angemessen" zu berücksichtigen (niedrigere Eingruppierung, evtl. Nicht-Einhalten Bedarfskontrollbetrag).
"Angemessen" auch deshalb weil sie aktuell keinerlei Erwerbsobliegenheit hat.

Auf den ersten Blick scheint eine Beteiligung von 50% am Mehrbedarf der Kinder jedenfalls nicht zu gering.
Ohne Kenntnis des EKs der KM lässt sich aber zur Haftungsquote nichts ermitteln (insofern müsste das JA Dir bei einer etwaigen Forderung schon etwas offenlegen).

Bei der Auskunftserteilung Berufsbedingen Aufwand nicht vergessen ... ebenso Altersvorsorge (ob neben der Tilgung des Haushaltsdarlehens noch etwas berücksichtigungsfähig ist, hängt von den Zahlen ab).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 15:54
(@psoidonuem)
Registriert

Vermögen wäre dann die Hälfte vom Kaufwert

Nachtrag: Natürlich nicht, der Kredit ist gegenzurechnen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 16:05
(@wigald)
Schon was gesagt Registriert

Danke schon einmal für die Infos. Dann werd ich mal selbst etwas aufsetzen. Ich hab mal einige Fragen nachfolgend beantwortet 😉

Hallo,

die Kinderzulage bei Beamten gibt es nur in Abhängigkeit der Einkünfte und Bezüge der Kinder. M.E. sollte aber auch Nachweis durch Überweisungsbeleg reichen.

LG LBM

Nach Auskunft der Ex hat sie das getan, die Landeskasse in BW vermerkt den Familienzuschlag nur unter Vorbehalt.

Moin,
Da sie scheinbar eine Beistandschaft eingerichtet hat, ist das vermutlich zu spät.

Da Du schreibst, Deine Frau hat geringeres EK als Du (arbeitet sie Teilzeit wegen Betreuung ?), würde ich doch überlegen auch deren Einkünfte anzugeben.
Sie hat einen theoretischen Anspruch auf Unterhalt von Dir, das wäre durchaus "angemessen" zu berücksichtigen (niedrigere Eingruppierung, evtl. Nicht-Einhalten Bedarfskontrollbetrag).
"Angemessen" auch deshalb weil sie aktuell keinerlei Erwerbsobliegenheit hat.

Netto meiner Frau liegt bei ca. 1600.- Euro - ob das nun "gering" genug ist, mag ich nicht einzuschätzen

Auf den ersten Blick scheint eine Beteiligung von 50% am Mehrbedarf der Kinder jedenfalls nicht zu gering.
Ohne Kenntnis des EKs der KM lässt sich aber zur Haftungsquote nichts ermitteln (insofern müsste das JA Dir bei einer etwaigen Forderung schon etwas offenlegen).

Wir dürften in etwa die gleiche Nettoklasse haben, da es bisher friedlich läuft, hat sie auch den Vorteil der höheren Beihilfeprozente, sprich weniger Kosten für die private KK

Gruß
United

Dann soll die KM doch einfach ihre Kontoauszüge einreichen.

Jegliche Fragen zu Vermögen oder Einkommen Deiner Partnerin usw sind zu ignorieren.

Es gibt keinen "ermittelten Anteil" der für immer gilt und mit dem Du Dich am sog. "Sonderbedarf" zu beteiligen hast. Wer wieviel und ob Du überhaupt bezahlst, ist im Einzelfall zu entscheiden und von vielen Faktoren abhängig. Und ganz sicher nur und ausschließlich wirst Du dann dann etwas bezahlen, wenn, wie Du selbst sagst "zumindest vorher gefragt" worden bist. insofern würde mich mal interessieren, von was Du konkret sprichst.

Zitat JA: "Ihre Kinder haben einen zusätzlichen Bedarf in Form der Kosten für die private Krankenversicherung mit monatlich 35 € je Kind. Es sind nach Angaben der Mutter zudem Kosten in Höhe von 640 Euro entstanden. Es handelt sich hierbei um Mehr -bzw. Sonderbedarf für den beide Elternteile anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aufkommen müssen. Ihren Anteil werden wir anhand Ihrer Unterlagen ebenfalls ermitteln."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2015 01:50
(@psoidonuem)
Registriert

Die Kinder waren seit ihrer Geburt privat krankenversichert. Es handelt sich daher schon immer um laufende Kosten - zumal in geringer Höhe - und könnne daher vom Unterhalt bezahlt werden.
Was die 640€ betrifft ist das nicht ohne weitere Details zu entscheiden ("nach Angaben der Mutter" - ja klar) und ganz sicher nicht vom Jugendamt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2015 11:34
(@wigald)
Schon was gesagt Registriert

Das hört sich logisch an. Die Einkommenssteuer samt Erklärungen sind aber abzugeben, oder wird hier auch wieder etwas verlangt, was nicht muss?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2015 12:09
(@psoidonuem)
Registriert

Natürlich nicht. Du gibst die letzten 12 Bezügemitteilungen ab. Steuererklärungen/ Bescheide sind nur bei Selbstständigen notwendig.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2015 12:20




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wigald,

der Einkommenssteuerbescheid ist ein Einkommensnachweis und gehört auch bei Nichtselbstständigen dazu.

Die Sonderbedarfe würde ich mir allerdings auch erklären lassen ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2015 12:27
(@psoidonuem)
Registriert

Da Unterhalt nach dem Einkommen der letzten 12 Monate berechnet wird und in diesem speziellen Fall (wir haben Januar) der Steuerbescheid die Monate 13-24 umfasst würde mich interessieren, was die gesetzliche Grundlage dafür sein soll.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2015 12:49
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Da Unterhalt nach dem Einkommen der letzten 12 Monate berechnet wird und in diesem speziellen Fall (wir haben Januar) der Steuerbescheid die Monate 13-24 umfasst würde mich interessieren, was die gesetzliche Grundlage dafür sein soll.

Vielleicht habe etwas überlesen (kann aber auch beim nochmaligen Lesen keine Spezialität entdecken) ...
Der Normalfall: Man macht im April 2014 eine Steuererklärung für 2013 und erhält im Juni Geld vom Fiskus.
Dann ist die Erstattung im Juni Einkommen der letzten 12 Monate.

... und sollte man in den letzten 12 Monaten keine Steuererklärung gemacht haben, dann kann durchaus verlangt werden, dieses schnellstmöglich nachzuholen (es herrscht gem. Leitlinien der meisten OLGs eine Obliegenheit, Steuervorteile wahrzunehmen).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2015 13:57
(@psoidonuem)
Registriert

Okay, sollte es also eine Steuererstattung gegeben haben und ihr seid in Steuerklasse III und V, dann achte aber darauf, dass der Deiner neuen Frau zustehende Anteil am Splittingvorteil nicht für den KU angerechnet wird.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=45214&linked=pm

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2015 14:40
(@wigald)
Schon was gesagt Registriert

🙂 Ihr seid die ersten nach mir, die die Antworten des JA zur Überprüfung bekommen.

Ich werde bezüglich der privaten KK frei nach psoidonuem ein "Die Kinder waren seit ihrer Geburt privat krankenversichert. Es handelt sich daher schon immer um laufende Kosten und könnnen daher vom Unterhalt bezahlt werden. Ein Sonder- oder Mehrbedarf ist für mich nicht ersichtlich" ins Schreiben setzen. Da die Behilfe nicht alles Übernimmt, ist ein Anteil daran sicherlich gerechtfertigt. Hier würde ich aber evtl. folgendes schreiben:
"Von der Beihilfe nicht gedeckte Krankheitskosten werde ich nach Überprüfung im Einzelfall anteilig übernehmen. Dazu bedingt es sich, dass mir von der Beihilfestelle begutachtete Kostenpläne vorgelegt werden, damit ich die medizinische Notwendigkeit der von der Beihilfestelle nicht gezahlten Beträge abschätzen kann." Was meint ihr?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2015 15:01
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wigald,

Ich werde bezüglich der privaten KK frei nach psoidonuem ein "Die Kinder waren seit ihrer Geburt privat krankenversichert. Es handelt sich daher schon immer um laufende Kosten und könnnen daher vom Unterhalt bezahlt werden.

Das kannst Du so schreiben, zu viel Hoffnung würde ich mir diesbezüglich aber nicht machen. In den Anmerkungen zur DDT steht explizit:

9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Allerdings wäre dieses, da vorhersehbar, nicht rückwirkend, sondern erst ab Inverzugsetzung zu übernehmen.

Zum "Sonderbedarf" würde ich schlicht schreiben:
So nicht vermeidbare Kosten für eine medizinische Behandlung aufgetreten sind, bitte ich um kurzen Nachweis der Höhe sowie der Notwendigkeit.

Habt Ihr Gemeinsames Sorgerecht ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2015 15:40
(@wigald)
Schon was gesagt Registriert

Habt Ihr Gemeinsames Sorgerecht ?

Gruß
United

Ja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2015 22:00