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Unterhaltsberechnung FSJ bei minderjährigem Kind

 
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

meine Tochter ist 17 Jahre alt und hat gerade ihr Abitur gemacht. Heute bekam ich von Ihrer Mutter, meiner Ex-Frau, eine Mail, in der Sie mir kurz mitteilte, dass meine Tochter ab September ein FSJ ( voraussichtlich berufsvorbereitend ) macht und sich am Unterhalt bis zur Volljährigkeit nichts ändert.

Frage: Weiss jemand wie es bei minderjährigen Kindern ist? Kann man den "Verdienst" aus dem FSJ mit dem Unterhalt verrechnen? Wie sieht solch eine Berechnung generell aus? Kindergeld, FSJ-Geld etc.

Ich wäre Euch sehr verbunden, wenn Ihr mir einen ersten Eindruck vermitteln könntet, wie sich das nun verhält.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2023 21:22
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Guten Morgen,

du musst weiter Unterhalt zahlen, allerdings wird vom Verdienst eine Kostenpauschale abgezogen und der übrig bleibende Betrag hälftig vom Unterhalt abgezogen, bis das Kind volljährig ist.

Ab Volljährigkeit wird dann der volle Betrag minus Kostenpauschale und das komplette Kindergeld abgezogen.

Früher wurde das FSJ als Verzögerung gesehen, heute ist die Rechtsprechung deutlich vorsichtiger, insbesondere wenn das FSJ im Zusammenhang mit einer späteren Berufsausbildung steht.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2023 06:27
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @mittenimleben

meine Tochter ist 17 Jahre alt und hat gerade ihr Abitur gemacht.

Ab Volljährigkeit ändert sich unterhaltsrechtlich einiges! Die Tochter muss dann zunächst ihre Bedürftigkeit vollständig nachweisen. Wenn sie sich dann nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung befindet (mit Abi ist das regelmäßig der Fall) ist sie nicht mehr privilegiert und somit unterhaltsrechtlich nur noch auf Rang 4.

Im Falle eines über die Volljährigkeit hinaus gültigen Titels (Urkunde, Beschluss, Vergleich) sollte man selbst aktiv werden und rechtzeitig prüfen, ob und was ab Volljährigkeit noch an Unterhalt zu zahlen ist und dementsprechend eine Abänderung des Titels herbeiführen. Meine Empfehlung: 3 Monate vor dem 18. Geburtstag beginnen. In sehr strittigen Fällen 6 Monate vorher.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2023 09:37
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für Ihren Beitrag.

@lausebackesmama: Zum ersten Abschnitt kurz. Hier darf man aber, wie bisher auch, das hälftige Kindergeld auch berücksichtigen und weiterhin vom Unterhalt abziehen, oder? 

Rechenbeispiel wäre also wie folgt für das FSJ: 450 Euro für FSJ - 100 Kostenpauschale = 350, geteilt durch 2 = 175. Um diese 175 Euro würde sich der bisherige Unterhalt, bis zur Volljährigkeit mindern?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2023 05:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja genau. Bis zur Volljährigkeit: bisheriger Unterhaltszahlbetrag minus halbes FSJ-Taschengeld (um Kostenpauschale bereinigt).

Ab Volljährigkeit: neuen Unterhaltsbetrag berechnen, da KM auch barunterhaltspflichtig ist, von diesem das Kindergeld in voller Höhe sowie FSJ unter Berücksichtigung der Kostenpauschale in voller Höhe und dann den Restbedarf anteilig nach euren Einkünften. Beispiel in glatten Zahlen:

Unterhaltsanspruch 800 Euro, KG 250 Euro, FSJ bereinigt 350 Euro, Elternteil A 3000 bereinigt netto, Elternteil  B 2000 bereinigt netto:

800-250-350= 200 Euro Restanspruch.

Elternteil A 3/5 *200 =120 Euro

Elternteil B 2/5*200 = 80 Euro.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2023 06:21
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

@lausebackesmama Vielen Dank für Deine Zeit, die Du Dir genommen hast, um meine Frage(n) so detailliert zu beantworten. Super. 

@tacheles Vielen Dank für Deine Zeit, die Du Dir genommen hast, um meine Frage(n) so detailliert zu beantworten. Super. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2023 08:37
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

@lausebackesmama 

Wenn das FSJ / BFD zum 1. September 2023 beginnt, ab wann ist es korrekt den Unterhalt anzupassen? Ab September oder erst ab Oktober?

Eine banale Frage, die ich aber durch Recherche bisher nicht eindeutig klären konnte.

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von mittenimleben
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2023 10:22
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Unterhalt wird immer im Voraus geschuldet, also 1. September 

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2023 13:21
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @mittenimleben

Ab September oder erst ab Oktober?

Ich schließe mich der Meinung des OLG Hamm II-3 UF 245/12 an.

Ob ich es allerdings auf einen Rechtsstreit ankommen lassen würde, hängt von den Gesamtumständen ab. Dazu zähle ich insbesondere:

  1. Verhältnis zum Kind
  2. Titel? Wenn ja welcher und wie hoch? Befristet?
  3. Wann (Monat) wird Kind 18?
  4. Wieviel erhält es netto? 
  5. Ein Titel müsste ab 1.9. bzw. 1.10. ohnehin abgeändert werden (wirksame Verzichtserklärung genügt mir). Spielt der betreuende Elternteil dabei nicht mit, wird es doch zum Rechtsstreit kommen.

 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2023 17:53
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles 

wer hat schon Lust, Zeit und Geld auf / für einen Rechtsstreit, wegen solch einer Bagatelle? 
Da das BUFDi-Geld erst am Ende des Monats überwiesen wird, passe ich den Unterhalt erst zum 01. Oktober an. Dann sollte es passen.

Vielen Dank.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2023 09:20




(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @mittenimleben

passe ich den Unterhalt erst zum 01. Oktober an. Dann sollte es passen.

Klar, ohne Titel einfach anpassen. Kurze E-Mail zur Info an die Mutter empfehle ich noch.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2023 09:39