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Unterhaltsberechnung Jugendamt

 
(@mai90)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und guten Morgen an Alle 🙂

ich konnte mir schon viele nützliche Informationen hier im Forum einholen.

Jedoch bin ich mir doch nicht sicher, ob ich alles korrekt verstanden habe.

Es geht um meinen Lebensgefährten, er hat einen Sohn 12 Jahre. Er zahlt bisher 493€ (bis März hat noch Unterhalt an seine Ex-Frau gezahlt)

Ex-Frau wollte die letzten 12 Gehaltsabrechnungen, weil sie ihm nicht geglaubt hat, dass er kein Weihnachtsgeld bekommt. Kein Problem, hat er ihr geschickt.

Jetzt geht das ganze zum Jugendamt, nun haben wir ein paar fragen. Durchschnitt von 12 Monaten sind 2258 €, 5% für berufsbedingte Aufwendungen wären 112,90€, er hat noch eine Lebens- und Unfallversicherung für sich selbst, sowie den Sohn abgeschlossen (wären 180 € im Jahr), jedoch bin ich mir unschlüssig ob diese abgezogen werden.

Sagen wir die 180€ werden nicht abgezogen, und er würde hochgestuft werden und soll 522 € bezahlen, würde er jedoch weit unter den Bedarfskontrollbetrag (1623€) fallen, dieser liegt in Stufe 3 bei 1750€.

Bei Stufe 2 würde er gerade mit 1653€ über den Bedarfskontrollbetrag kommen. OLG wäre Saarbrücken

Ist mein Gedankengang so richtig?

Dankeschön und lg

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2023 09:27
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus und willkommen!

Geschrieben von: @mai90

..., er hat noch eine Lebens- und Unfallversicherung für sich selbst, sowie den Sohn abgeschlossen (wären 180 € im Jahr), jedoch bin ich mir unschlüssig ob diese abgezogen werden.

Er kann die Lebensversicherung(en) für sich selbst meines Wissens als private Altersvorsorge (bis zu 4% vom Bruttoeinkommen) zur Reduzierung ansetzen; schaut aber besser in den Leitlinien des OLG nach...
Prinzipiell würde ich bei Auskunftsersuchen all meine laufenden Fix-Kosten angeben, die im JA streichen das schon zusammen, was anerkannt wird oder auch nicht. Danach kann man meist immer noch verhandeln oder mit entsprechenden Rechtsgrundlagen argumentieren...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2023 10:13
(@mai90)
Schon was gesagt Registriert

@82marco super, vielen Dank. In den Leitlinien habe ich mal geschaut, da steht nichts explizit drin. Ich habe es mal angehängt, oder soll das heißen das OLG orientirert sich da gänzlich an der Düsseldorfer Tabelle? Mehr steht dort nicht.

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die
ab dem 1. Januar 2023 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als
Orientierungshilfe benutzen.
Für Zwecke der Bemessung des Ehegattenunterhalts wird der Erwerbsanreiz mit 1/10
des anrechenbaren Erwerbseinkommens in Ansatz gebracht.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten
Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
a) für Erwerbstätige 1.370 EUR
b) für Nichterwerbstätige 1.120 EUR
2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.650 EUR
3. gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen
Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen
Kindes
a) für Erwerbstätige 1.510 EUR
b) für Nichterwerbstätige 1.385 EUR.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2023 11:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es steht schon in den Leitlinien des OLG und zwar unter 10. Bereinigung des Einkommens.

10.1 sagt, dass als Altersvorsorge 4% des Bruttoeinkommens geltend gemacht werden können, da die gesetzliche Rente bei 19% liegt. Eine kapitalbildende Lebensversicherung kann hier anerkannt werden. 

10.2.1. Regelt, ob das zuständige OLG die 5% Pauschale gewährt oder auf der konkreten Darlegung der Kosten besteht. 

10.2 berufsbedingte Aufwendungen machen in der Regel den größten Anteil aus, weil hier die Fahrtkosten zur Arbeit berücksichtigt werden. (siehe 10.2.2)

Prinzipiell wird er eine Stufe in der DDT höher gestuft, da die DDT für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist, er aber nur 1 Person (seinem Kind) zu Unterhalt verpflichtet ist. Das steht unter 11. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt). Unter 11.2. findest sich dann, ob der Bedarfskontrollbetrag berücksichtigt werden kann oder nicht (hängt wiederum vom zuständigen OLG ab).

Wenn die Rechnung des JA mit diesen Regelungen nicht übereinstimmt, dann wäre das erste beim JA zu fragen warum anders gerechnet wurde und auf die Leitlinien des zuständigen OLG zu verweisen. Dann kann man weiter sehen. 

VG Susi

Nachtrag: Gemeint sind die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Das zuständige OLG befindet sich dort wo das Kind wohnt und auch auf den Seiten von Vatersein.de sind die Leitlinien verfügbar.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 12 Monaten 2 mal von Susi64
AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2023 13:28
(@mai90)
Schon was gesagt Registriert

@susi64 Danke für eine ausfürliche Antwort, ich war/bin halt etwas verwirrt da ich beim OLG Saarbrücken unter dem Leitfaden nur das finden kann was ich oben erwähnt hatte. Aber ich werde dann mal schauen ob ich noch mehr dazu finde. Das ganze ist doch mehr als man denkt 😉

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 12 Monaten von Mai90
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2023 13:38
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Vom OLG Saarbrücken habe ich noch nie vergleichbare unterhaltsrechtliche Leitlinien gesehen. Als einziges OLG geben sie schon seit rund 20 Jahren lediglich solche Presseerklärungen heraus. Dass sie die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe benutzen bedeutet aber nicht zwingend, dass sie auch die Leitlinien des OLG Düsseldorf vollständig anwenden.

Bei den in diesem Thread angesprochenen Positionen Altersvorsorge und auch berufsbedingte Aufwendungen kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass sich das OLG Saarbrücken der Mehrheit der OLG angeschlossen hat und z.B. die 5% - Pauschale gewährt. Auch die Bedarfskontrollbeträge werden angewendet, siehe 6 UF 160/20.

Ansonsten empfehle ich zum Vergleich gern die Leitlinien des OLG Frankfurt.
 
Von den Beiträgen zur privaten Unfallversicherung habe ich noch nie was in Leitlinien gelesen. Es soll aber so sein, dass nur Selbständige die Beiträge für die eigene Unfallversicherung absetzen können. Arbeitnehmer sind ja sowieso versichert.
AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2023 22:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@tacheles Die Leitlinien des OLG Saarbrücken sind auch auf Vatersein.de verfügbar und unter 

https://www.vatersein.de/unterhaltsrechtliche-leitlinien-olg-saarbruecken-stand-01-01-2023/

zu finden. Leider enthalten sie keine wirklichen Angaben, außer, dass die DDT gilt. Damit ist unklar wie die anderen Regelungen aussehen. Daraus kann man dann leider wirklich nicht viel schliessen. 

Beim OLG Hamm steht aber z.B.

10.2.1
Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden. Werden fiktiv Erwerbseinkünfte zugerechnet, kann für beruflichen Aufwand pauschal ein Abzug von 5 % des Nettoeinkommens vorgenommen werden.

VG Susi

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 12 Monaten 2 mal von Susi64
AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2023 23:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hinsichtlich OLG Saarbrücken kann man sich dann aber auf die Anmerkungen zur DDT stützen. Dazu gehört, dass 

1. die Beträge der DDT für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt sind (steht ganz oben),

2. nach A3. ist die Pauschale 5% vom Netto möglich, aber mindestens 50  Euro und höchstens 150 Euro. Die Pauschale übersteigende Aufwendungen sind nachzuweisen. Wie sie konkret berücksichtigt werden steht nicht da.

3. A6. erklärt den Bedarfskontrollbetrag und damit sollte dieser anwendbar sein.

Dies kann man dann in die Diskussion mit dem JA einfliessen lassen. Auch würde ich prüfen inwieweit berufsbedingte Aufwendungen/Altersvorsorge vorliegen und diese mit angeben und um Berücksichtigung bitten. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2023 00:12
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@Mai90 wird in der Unterhaltsakte ihres Lebensgefährten sicherlich auch die vorherige(n) Kindesunterhaltsberechnung(en) finden. 😉 

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2023 00:18
(@mai90)
Schon was gesagt Registriert

Danke für alle Antworten, das hat mir schon mal viel geholfen 🙂

Wir werden mal sehen wie die Berechnung vom Jugendamt ausfällt, kommt wohl sehr auf den Bearbeiter an.

Vorher gab es keine wirkliche Unterhaltsberechnung, beide waren damit einverstand laut DDT zu zahlen, jedoch nie mit bereinigtem Einkommen oder sonstigem.Beide sind einfach  nach dem Netto Einkommen gegangen und haben sich dann nach der DDT gerichtet.

Da nun ja aber das JA eingschaltet wurde und daraus wohl ein Titel entsteht, sollte auch alles korrekt sein. Ich danke euch 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2023 07:17