Unterhaltsberechnun...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltsberechnung Jugendamt, Aufrechnung Steuererstattung

 
(@tom_g)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, mein Name ist Tom und ich komme aus Rheinland- Pfalz.

Kurz zum Sachverhalt:

Seit November 2018 zahlt das JA für meine Kinder Unterhaltsvorschuss. Im März 2019 wurde ich dazu aufgefordert den entstandenen Rückstand auszugleichen und zur Auskunft aufgefordert. Der Auskunft bin ich nachgekommen, dem Ausgleich des Rückstandes habe ich widersprochen da noch keine Unterhaltsberechnung erfolgt ist.  Im Juli diesen Jahres hat das JA einen Unterhalt aus dem Einkommen der  Jahre 2014 bis 2016 berechnet. Dem habe ich widersprochen da die Berechnung von Forderungen aus der Vergangenheit auf das entsprechende Jahr abzustellen sind. Seitdem habe ich vom Jugendamt nichts mehr gehört. Meinen Steuerbescheid 2017 habe ich letzte Woche erhalten, aufgrund hoher Verluste in 2017 (und auch 2018) gab es eine Steuererstattung in Höhe von 7500€ und einen festgestellten Verlustvortrag in Höhe von 59200€.
Heute erreichte mich ein Schreiben der Finanzkasse dass die Steuererstattung an das Jugendamt gezahlt wurde. (§226 AO)

Ein Titel besteht nicht.

Frage: Kann das Jugendamt einfach einen Unterhalt "Schätzen" und dann ohne Bescheid oder Titel auf Steuererstattungen zugreifen ?

lg Thomas

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2019 19:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

für einen juristischen Laien ist das eine eigentlich nicht zu beantwortende Frage. M.M.n. ist es aber so, dass die Aufrechnung durch das Land für den Unterhaltsvorschuß mit der Steuererstattung zulässig ist. Das ist ein Spezialfall der Aufrechnung.
<a href="https://www.frag-einen-anwalt.de/Aufrechnungsersuchen-und-gleichzeitige-Lohnpfaendung-bei-Unterhaltsvorschuss--f284930.html>Hier</a>" wird eine ähnliche Anfrage so beantwortet:

"Das Jugendamt hat hier Unterhaltsvorschüsse an das Kind geleistet.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann gemäß § 7 Abs. 1 UVG genau für diese Zeit in der Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschüsse auf das Land über, in dem Unterhaltsleistungen erbracht wurden.
Insofern darf das Land gegenüber dem Finanzamt seine Ansprüche anmelden und bei etwaigen Steuerrückerstattungen die Zahlungen überleiten lassen. Dies aber nur, wenn der Unterhalt schuldende Elternteil von den Unterhaltsvorschußleistungen Kenntnis hatte und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme (Rückerstattung der Vorschußleistungen durch den Unterhaltsschuldner an das Jugendamt) belehrt wurde gemäß § 7 Abs. 2 UVG.
Eine Extrabelehrung des Finanzamtes/ oder des Jugendamtes ist dann streng genommen nicht mehr nötig.
Wenn aufgrund der Lohnpfändungen allerdings bereits die Rückstände ausgeglichen sein sollten, dann darf das Land/ Jugendamt hier die Steuererstattung nicht mehr einbehalten."

Anders ist die Situation beim Unterhalt selbst, da eine endgültige Festlegung des Unterhalts noch nicht erfolgt ist. Allerdings laufen auch hier Unterhaltsschulden auf, die z.T. als UHV an die Kinder gezahlt werden und damit kann die UHV-Kasse hier ggf. auch wieder bei der Steuererstattung zugreifen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2019 20:25
(@tom_g)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Antwort,

mir ist schon klar dass Steuererstattungen bei festgestellter Unterhaltschuld vom FA an das JA weitergeleitet werden.

Mir stellt sich die Frage inwiefern das Jugendamt den Unterhaltsanspruch in seiner Höhe brechnet, die zuständige Dame vom jugendamt erklärte mir damals dass bei Selbständigen grundsätzlich der Mindestunterhalt anzusetzen ist. Das war für mich nicht nachvollziehbar, meiner Meinung nach müsste das JA anhand der von mir vorgelegten Unterlagen (Auskunftspflicht) zuerst das Einkommen berechnen, daraus dann den zu zahlenden KU.

Das ist ja nicht erfolgt, das JA hat mir dann nochmal einen "Kontoauszug" des KU geschickt, dem habe ich widersprochen und das JA mehrfach aufgefordert den KU zu berechnen was bis heute nicht erfolgt ist.

§226 AO sagt ja dass Forderungen nur verrechnet werden können wenn die Forderung entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

Beides ist m.M nach nicht gegeben.

lg Thomas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2019 22:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich bin mir hier nicht sicher inwieweit der §226 AO hier zutrifft.
Es gibt <a href="https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/jugend_mter_1/beistandschaft_1/04_20160101_Kindesunterhalt_Sozialleistungen.pdf>hier</a>" auf Seite 19 eine Anlage zum UVG, wo unter Richtlinien steht:

"7.1.2.Die Rückgriffsbemühungen sind unmittelbar nach Antragstellung durch die Anzeige nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 UVG einzuleiten, die mit der Aufforderung zu verbinden ist, Unterhalt an das Kind zu zahlen (vgl. 7.4.1.). Dabei muss die zuständige UV-Stelle prüfen, ob bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gegen den Unterhaltsschuldner vorliegt. Liegt noch kein Titel vor, ist  die Zahlungsaufforderung mit einem Auskunftsersuchen zu versehen. Wurde die Leistungsfähigkeit bereits durch den Beistand abschließend und zeitnah bejaht, so reichen diese Angaben für die UV-Stelle aus. "
Hervorhebung von mir.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2019 23:14
(@inselreif)
Moderator

§226 AO sagt ja dass Forderungen nur verrechnet werden können wenn die Forderung entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

Ja, hier geht es aber nicht um Aufrechnung. Bei der Aufrechnung schulden zwei Rechtssubjekte einander gleichartige Leistungen. Eure Konstruktion ist ein Dreiecksverhältnis mit dem Finanzamt als Drittschuldner.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2019 02:11
(@tom_g)
Schon was gesagt Registriert

So ganz kann ich der Argumentation der Behörde nicht ganz folgen.

1.) Das Finanzamt erklärt im Schreiben die Aufrechnung nach §226 AO, dies besagt dass unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen aufgerechnet werden dürfen.

und

2.) Zu den Rückgriffsbemühungen: Die Anzeige nach §7 Abs 2 habe ich erhalten, es liegt kein Unterhaltsurteil oder ein Titel vor. Dem Auskunftsersuchen bin ich dann umgehend nachgekommen.
Gleichzeitig habe ich die zuständige Stelle beim JA darüber informiert dass ein Unterhaltsverfahren beim AG vorliegt, dieses derzeit ruht aber nicht abgeschlossen ist.

Derzeit laufen 3 Unterhaltsrechtliche Verfahren gleichtzeitig:

a) Vor dem Gericht wurde die Auskunftstufe für erledigt erklärt, seit 2 1/2 Jahren passiert da aber nichts mehr
b) das Jobcenter hat erklärt dass es Unterhaltsleistungen für meine Kinder erbringt und im Sommer ebenfalls Auskunft begehrt sowie eine Erklärung abgegeben in der ich dazu verpflichtet werde Unterhaltszahlungen nur noch an das Jobcenter zu leisten. Auch dieser Auskunft bin ich nachgekommen.
c) Das Jugendamt erklärte im Sommer ebenfalls dass es Leistungen nach dem UVG zahlt und hat Auskunft verlangt der ich auch nachgekommen bin.

Im July 2019 habe ich der "Schätzung" des JA widersprochen, das JA hat mein Einkommen anhand versch. Bilanzen für die Jahre 2014, 15 und 16 grob geschätzt. Eine Berechnung war laut dem Jugendamt aufgrund der umfangreichen Unterlagen nicht möglich.
Ich habe das JA aufgefordert eine nachvollziehbare Unterhaltsberechnung vorzulegen. Dies ist bisher nicht erfolgt.

In einem persönlichen Gespräch erklärte die Mitarbeiterin des JA dass sie nicht in der Lage sei den Unterhalt zu berechnen, da ich Selbständig sei geht sie davon aus dass ich auch Leistungsfähig bin, sie erklärte auch dass ich ggfls meine Selbständigkeit aufgeben müsse und einem angestellten Beruf nachgehen müsse. Ich habe diesem Argument widersprochen, da ich bereits 53 Jahre alt bin und meinen erlernten Beruf seit über 30 Jahren nicht mehr ausübe würde ich selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung maximal den Mindestlohn verdienen.  Das wären 1150€/Monat, dies wäre dann mein unterhaltsrechtliches Einkommen.

Inwiefern die Kinder eine Beistandschaft beim JA haben weiß ich nicht,  einen gerichtlichen Beistand gibt es.

lg Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.11.2019 09:47
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

leider kann ich keine anderen Informationen finden und die Sache müsste ein Anwalt machen.

Die Erfahrung mit dem Unterhaltsrecht führt einen aber zu der Erkenntnis, dass im Unterhaltsrecht auch Dinge möglich sind, die es ansonsten nicht gibt!

Ansonsten sind das JC und die UHV-Kasse verschiedene Dinge. Wenn das JC sich mit Dir geeinigt hat, dann ist das eine Baustelle weniger.

Die Kinder/KM erhalten offensichtlich UHV und die UHV-Kasse will ihr Geld wieder. Das wird sie tun und wenn Du die Steuererstattung sehen willst wird Dir nichts anderes übrig bleiben als gerichtlich darum zu kämpfen.

Die Kinder/KM könnten eine eigene Unterhaltsklage einreichen, dass machen sie aber offensichtlich nicht.
Das JA muss als erstes für Dich gar nicht rechnen (nur für den Betreuungselternteil wird die Berechnung durchgeführt) und zum anderen auch nicht richtig rechnen. Wenn Du mit der Berechnung nicht einverstanden bist, dann musst Du Dich dagegen wehren.
Wie es mit der Unterhaltsberechnung weiter geht kann ich nicht sagen. Die Frage hier wäre ob eine Unterhaltsklage im vereinfachten Verfahren durchgezogen wurde.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2019 10:27
(@tom_g)
Schon was gesagt Registriert

Das ist ja das Problem, die Unterhaltsklage ist seit 2015 anhängig, die Auskunft habe ich erteilt und dann nichts mehr vom Gericht gehört, lag wohl daran dass die Anwälte damit überfordert waren anhand der eingereichten Unterlagen einen Unterhalt zu berechnen.

Diese oder nächste Woche kommt dann noch mein 3tes Kind was die Berechnungsgrundlagen ja wieder vollkommen verändert.

Das Jobcenter hat bereits erklärt dass für die Berechnung mind. 8 bis 10 Monate benötigt werden....

lg Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2019 20:46
(@tom_g)
Schon was gesagt Registriert

Hat sich erledigt, gestern kam ein Brief vom Jugendamt mit der Bitte meine Kontonummer anzugeben damit die Steuererstattung zurück überwiesen werden kann.

lg Thomas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2019 09:54