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Unterhaltsberechnung Jugendamt vs. Anwalt

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

So, das Jugendamt meinte, dass wenn man den Wohnvorteil berechnet man auch den gesamten Kredit berücksichtigen muss. D.h. nicht nur die Zinsen sondern auch die komplette Tilgungsrate. Ob das stimmt weiß ich natürlich nicht.

Hierzu hat sich auch schon der BGH geäußert und gesagt, dass so verfahren wird, wie das JA behauptet. Allerdings werden Zinsen und Tilgung unterschiedlich in Abzug gebracht.
- Zinsen werden 1:1 gegen den Wohnvorteil gerechnet
- Tilgung findet bis zu 4% des Brutto-Einkommens Berücksichtigung bei der insgesamten Anerkennung einer Altersvorsorge statt

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 15.03.2017 20:59
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

Hierzu hat sich auch schon der BGH geäußert

Hast du dazu einen Link oder so?

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Themenstarter Geschrieben : 15.03.2017 21:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Füttere eine Suchmaschine mit den Stichworten "Zins Tilgung Unterhalt BGH" .

BGH XII ZR22/06 vom 05.03.2008
BGH XII ZR 7/09 vom 04.08.2010
BGH XII ZB367/12 vom 19.03.2014

und und und. Das nennt sich ständige Rechtssprechung und hat bis zu einer gesetzlichen Formulierung praktisch Gesetzescharakter.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 15.03.2017 21:21
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

Ich danke Dir sehr

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2017 21:34
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

naja...Das sind alles Fälle wo der Mindestunterhalt durch Anrechnung des gesamten Kredit gefährdet

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Themenstarter Geschrieben : 15.03.2017 21:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Was meinst Du? Erwartest Du, das oberhalb des Mindest-KU anders verfahren wird? Das dürfte eher gegenteilig geschehen. Oder worauf zielst Du ab?

Oberhalb des Mindest-KU findet eine "angemessene" Betrachtung statt. Das drückt sich aus in einem höherem KU, aber auch in einem höherem Selbstbehalt des Pflichtigen.

Es geht doch um die prinzipielle Betrachtung von Wohnvorteil und dessen Aufwendungen. Bei einem laufendem Kredit ist das exemplarisch und detailiert aufschlüsselbar. Wo ist das Problem?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 15.03.2017 22:01
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

Ich hatte immer beim lesen das Gefühl, dass wenn es um mehr als den Mindestunterhalt geht, die Gerichte großzügiger sind wenn es darum geht etwas vom unterhaltsrelevante Einkommen abzuziehen.

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Themenstarter Geschrieben : 15.03.2017 23:51
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ich hatte immer beim lesen das Gefühl, dass wenn es um mehr als den Mindestunterhalt geht, die Gerichte großzügiger sind wenn es darum geht etwas vom unterhaltsrelevante Einkommen abzuziehen.

Damit hast Du auch recht.

In Bezug auf den Wohnwert und die berücksichtigungsfähigen Schulden ist die Zusammenfassung von Oldie aber korrekt:

- Zinsen werden 1:1 gegen den Wohnvorteil gerechnet
- Tilgung findet bis zu 4% des Brutto-Einkommens Berücksichtigung bei der insgesamten Anerkennung einer Altersvorsorge statt

Auszug aus anderem BGH-Beschluss (<XII ZR 211/02>, etwas gekürzt), aus dem das von Oldie Beschriebene explizit hervorgeht:

[...] ist bei diesem der volle Wohnwert anzusetzen und durch Abzug der Hauslasten der Wohnvorteil zu ermitteln.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß Zahlungen, [...] den Wohnvorteil nur hinsichtlich des Zinsaufwands mindern.
Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung eines entsprechenden Darlehens dienen, ist der Wohnvorteil dagegen grundsätzlich nicht zu kürzen [...].
Allerdings können Tilgungsleistungen, die dem Erwerb einer Immobilie dienen, als Form der zusätzlichen Altersversorgung zu berücksichtigen sein [...].

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2017 14:06
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