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Unterhaltsberechnung - minderjähriges Kind beginnt Ausbildung

 
(@moby-dick)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Gemeinde,

ich versuche gerade herauszufinden wie sich meine Unterhaltspflicht ab Beginn der Ausbildung meines minderjährigen Kindes verändert. Das Kind lebt bei der Kindesmutter im Haushalt. Leider komme ich mit der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens nicht klar.

Mein Netto aus nichtselbstständiger Arbeit beläuft sich auf 3.341 Euro - allerdings noch ohne Bereinigung.
Mein AG stellt mir einen Firmenwagen den ich mit 1% versteuere sowie zusätzlich die Fahrten WhG-Arbeitsstätte mit 0,30 Cent je km. Die einfache Fahrstrecke beträgt 128 km. Ich wohne in einem selbst genutzten Einfamilienhaus mit ca 120 qm. Es handelt sich um einen Altbau. Das Haus ist bis auf einen Betrag von 52 TEUR abbezahlt. Die Restschuldsumme ist über eine Risiko-Lebensversicherung abgedeckt. Dazu zahle ich momentan lediglich noch die Versicherungsbeiträge. Für eine Riester Rente zahle ich 110 Euro im Monat. Ich habe noch mehrere Versicherungen von denen ich nicht weiß ob ich sie geltend machen kann. Dabei handelt es sich um Haftpflicht, Rechtsschutz, Hausrat, Unfall, Gebäude und Leben. Ich bin in neu verheiratet. Meine neue Frau ist derzeit Arbeitssuchend ohne eigenes Einkommen. Sie hat aber einen PKW.
Weitere Einkünfte gibt es nicht. Welche Ausgaben kann ich einkommensmindernd berücksichtigen? Habe ich eventuell noch was vergessen?

Mein minderjähriges Kind beginnt am 01.08.2017 eine Ausbildung und erhält eine Brutto-Ausbildungsvergütung in Höhe von 720 Euro. Daraus ergibt sich ein Netto von 572 Euro. Ich habe schon nachgelesen dass ihr ein Freibetrag von 90 Euro monatlich zusteht und dass ich das hälftige Kindergeld in Höhe von 96 Euro an der Unterhaltsverpflichtung in Abzug bringen kann. Daraus ergeben sich dann Kindes-Einkünfte in Höhe von 578 Euro.

Im Oktober 2017 wird das bisher minderjährige Kind dann volljährig. Dazu habe ich schon herausgefunden dass der Unterhaltsanspruch dann von beiden Eltern als Barunterhalt zu tragen ist und dass das Kindergeld in voller Höhe sowie die Ausbildungsvergütung (abzüglich der 90 Euro Freibetrag) auf den dem Kind zustehenden Unterhalt angerechnet wird. Meine Exfrau ist ebenfalls Berufstätig, ich weiß natürlich nicht was Sie verdient.

Der Unterhalt für das Kind wurde bei der Scheidung vom Gericht nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Ich kann aber nicht beantworten ob dieser Gerichtsbeschluss einen Titel darstellt. Das zuständige OLG am Wohnsitz des Kindes ist Düsseldorf.

Ich plane ab Ausbildungsbeginn die Unterhaltszahlungen zu kürzen. Desweiteren ab Volljährigkeit die Zahlungen erneut anzupassen.

Bisher bezahle ich den Unterhalt regelmäßig am Anfang des Monats an die Kindsmutter. Muss sich das Kind ab Volljährigkeit selbst um den Unterhalt kümmern (diesen Anfordern oder so)? Wenn sie ihn nicht anfordert, muss ich ihn dann überhaupt leisten? Wie funktioniert das mit der Offenlegung der Einkünfte? Habe nicht wirklich Lust dass meine Ex über das Kind erfährt was ich verdiene. Wer berechnet die jeweilige Unterhaltssumme die auf das andere Elternteil entfällt?

Im Voraus schon mal 1000 Dank für eure Hilfe!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2017 17:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich kann nicht alle Deine Fragen beantworten, aber ich fange mal mit ein paar Details an.

Der Gerichtsbeschluss stellt einen Titel dar. Vermutlich kann er deshalb auch nicht herausgegeben werden, aber er kann abgeändert werden und ein Verzicht auf Vollstreckung aus dem Beschluss erklärt werden.

Dein größtes Problem ist der Dienstwagen. Ich weiss nicht wie dieser zu berücksichtigen ist.

Beim minderjährigen Kind ergibt sich der Unterhaltsbedarf alleine aus Deinem bereinigten Einkommen (wie bereinigt wird steht auch in den <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/Leitlinien-des-OLG-Duesseldorf-Stand-2015-07-01.pdf>Unterhaltsleitlinien" OLG Düsseldorf</a>)
Die Einkünfte des Kindes und das halbe Kindergeld hast Du richtig einbezogen.

Komplizierter wird es bei Volljährigkeit. Der Unterhaltsbedarf, wenn das Kind noch zu Hause wohnt, berechnet sich jetzt aber aus dem addierten (bereinigten) Einkommen der Eltern, abzüglich vollem KG, das an das Kind weiter zu leiten ist, sowie dem Einkommen des Kindes (minus 90 Euro).
Dieser verbleibende Bedarf ist dann gequotelt nach Einkommen von Eltern zu zahlen. Es muss aber keiner mehr zahlen als er alleine zahlen müsste.

Verantwortlich für die Berechnung ist das Kind selbst, dass mittels Lehrvertrag seine Bedürftigkeit nachweisen muss, und das Einkommen beider Eltern abfragen muss. Damit jeder die Rechnung überprüfen kann, muss das Kind die Unterlagen auch dem anderen Elternteil zur Verfügung stellen.
Die KM wird also erfahren (müssen) wieviel Du verdienst.
Außerdem soll das Kind den Eltern sein Konto (bzw. ein von ihm autorisiertes Konto) mitteilen damit der Unterhalt darauf überwiesen werden kann.

Hinsichtlich der Berechnung Deines Einkommen.

Du hast u.U. 2 unterhaltsberechtigte Personen, nämlich Dein Kind und Deine Ehefrau. Bei der Ehefrau ist es manchmal kompliziert, weil zwar Eheleute sich gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet sind, dies aber gelegentlich nur akzeptiert wird, wenn der Ehepartner sich nicht selbst unterhalten kann. Hier wären das bei Deiner Ehefrau ca. 1040 Euro.

Bei Volljährigen wird in der DDT in aller Regel weder hoch noch runter gestuft. Es wäre also egal ob Deine Frau mitzählt oder nicht.

Dein Einkommen besteht aus dem monatlichen Einkommen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, der Steuererstattung, dem Wohnvorteil (siehe 5. Wohnwert) und eben auch geldwerten Zuwendungen (Dienstwagen) (siehe 4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers). <a href="http://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/firmenwagen---dienstwagen/firmenwagen.php>Hier</a>" habe ich eine Anrechnung gefunden, ob das so stimmt kann ich nicht sagen.

Prinzipiell kann Dein Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen, in Deinem Fall 2 mal 128km = 256 km zu berücksichtigen. 0,30 Cent für die ersten 30 km und für den Rest 0,20 Cent (siehe 10.2.2).
Als Altersvorsorge können bis zu 4% des Bruttoeinkommens (also z.B. Riester) abgezogen werden.

Zum Thema Wohnwert, Tilgung, ... kann ich nichts sagen. Muss aber berücksichtigt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2017 20:18
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

zur Info!

bis zur Volljährigkeit werden vom Azubientgelt 90,-€ abgezogen und vom Rest die Hälfte auf den KU angerecjnet.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2017 20:50
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Moby Dick,

im Gegensatz zu einigen anderen KU-Zahlern hast du den Vorteil rechtzeitig über Beginn der Ausbildung und Höhe der Vergütung informiert zu sein. Das reduziert den Nachteil, den du aufgrund der zum KU ergangenen gerichtlichen Entscheidung hast. Gerichtliche Entscheidungen über zukünftigen KU ergehen (fast) immer unbefristet und sind nur unter den Voraussetzungen des § 238 FamFG abänderbar. Besonders wichtig darin

Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats.

Liegt dir der Ausbildungsvertrag schon vor? Und ja, bleibt das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Mutter oder ist mit einer eigenen Wohnung zu rechnen? Frage hängt mit dem KU-Bedarf zusammen.

Ziel sollte eine einvernehmliche Lösung sein, die spätestens im Juli erfolgt (incl. Teilvollstreckungsverzicht mit Wirkung ab 1.8.2017 und darüber hinaus auch ab Volljährigkeit des Kindes). Aufgrund 238 FamFG solltest du vorbeugend tätig werden, womit du ja schon begonnen hast. Wenn ich an deiner Stelle schon heute berechtigte Zweifel an einer einvernehmlichen Lösung hätte, würde ich jetzt schon ein klein wenig auf die Tube drücken, spätestens im Juli Vollgas geben. Bestimmte Schritte (schriftlich; nachweislich) sind rechtzeitig einzuleiten, um sich seine Ansprüche zu sichern. Ansonsten könntest du finanzielle Nachteile erleiden, z.B. durch Überzahlung von KU (Stichwort Entreicherungseinwand). Über diese Schritte könnte man jetzt schon näher im Forum diskutieren, ich würde zunächst aber gern wissen wollen, ob du eine rechtzeitige einvernehmliche Regelung mit der Mutter - am besten unter Einbeziehung des Kindes - für möglich hältst. Denn dann wäre es einfacher. Was meinst?

Wie funktioniert das mit der Offenlegung der Einkünfte? Habe nicht wirklich Lust dass meine Ex über das Kind erfährt was ich verdiene.

Für die Neuberechnung sind wohl neue Auskünfte von dir erforderlich. Wann hast du letztmals Auskunft erteilt? Von wann ist der Gerichtsbeschluss? Über deine Einkünfte aus der Zeit vor dem Beschluss dürfte die Mutter ohnehin informiert sein.

Meine Exfrau ist ebenfalls Berufstätig, ich weiß natürlich nicht was Sie verdient.

Wenn das Kind ab Volljährigkeit noch einen Restunterhaltsanspruch gegen dich durchsetzen möchte, wirst du Informationen über die aktuellen Einkünfte der Mutter erhalten.

Mein Netto aus nichtselbstständiger Arbeit beläuft sich auf 3.341 Euro - allerdings noch ohne Bereinigung.

Über das unterhaltsrelevante Einkommen kann noch viel diskutiert werden, insbesondere bzgl. Wohnvorteil und Firmenwagen (incl. Berücksichtigung von Fahrtkosten?). Heißt auch, die Neuberechnung des KU wird etwas umfangreicher als im "Standardfall". Beim Firmenwagen werde ich mich mangels Erfahrung heraushalten.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2017 20:53
(@psoidonuem)
Registriert

Ich würde einfach mal ohne lang hin und her zu rechnen von Stufe 6 ausgehen - also 589€ - abz halbes Kindergeld verbleiben 493€ abzüglich die Hälfte des nach Abzug von 90€ verbleibenden Ausbildungsgehalts verbleiben 252€ +/- eine Stufe

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 15:10