Ich habe da mal eine Verständnisfrage zu den Richtlinien des OLG Hamm.
Dort steht:
15.2
Halbteilung, Erwerbstätigenbonus und Berechnungsmethoden
15.2.1
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berück-sichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen). Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff BGB) und verfügt der Berechtigte nicht über eigenes Einkommen, schuldet der Pflichtige danach in der Regel 3/7 seines ver-teilungsfähigen Erwerbseinkommens und 1/2 seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte.
15.2.2
Hat der Berechtigte eigenes Erwerbseinkommen, kann er 3/7 des Unterschiedsbetrages zum Erwerbseinkommen des Pflichtigen und 1/2 des Unterschiedsbetrages sonstiger eheprägender Einkünfte beider Ehegatten beanspruchen (Differenzmethode). Beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit anderen Einkünften empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit die Anwendung der Additionsmethode, die zum gleichen Ergebnis führt wie die Differenzmethode (Beispiel zu den Berechnungsmethoden siehe Anhang III).
15.2.3 Nach der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind Einkünfte des Berechtigten aus Vermögen, das in der Ehe nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand, sowie Einkünfte aus dem vom Pflichtigen geleisteten Altersvorsorgeunterhalt. Zu Einkünften des Berechtigten aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit wird auf Nr. 17.3 verwiesen.
15.2.4
Bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus und der Quote von 3/7 bzw. 1/2 ist von den Mitteln auszugehen, die den Ehegatten nach Vorwegabzug ihrer zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (z.B. Beiträge zur Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung, Kredit- und Sparraten, berufsbedingte Aufwendungen) und des Zahlbetrags des Kindesunterhalts noch für den Verbrauch zur Verfügung stehen.
Daraus schließe ich folgendes (einfaches Beispiel):
Ehemann
Einkommen netto 2000
Kindesunterhalt 500
Bereinigtes Einkommen 1500
-1/7 Erw.tätigenbonus 214
Verbleiben 1285
Ehefrau
Einkommen netto 1000
Abzug Bb.Aufw. 100
Bereinigtes Einkommen 900
-1/7 Erw.tätigenbonus 128
Verbleiben 771
Differenz 514
Anspruch Ehefrau (3/7) 220
Ist das so richtig gerechnet oder befinde ich mich da auf dem Holzweg?
Viele Grüße
Differenz 514
Anspruch Ehefrau (3/7) 220Ist das so richtig gerechnet oder befinde ich mich da auf dem Holzweg?
Ich würde sagen dieser Teil ist aus Holz.
Sie bekommt die Hälfte der Differenz also 257,-.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.