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Unterhaltsberechnung wenn Sohn zu mir zieht

 
(@polaris)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich bin neu hier und fall einfach mal kurz mit der Tür ins Haus, da mich die Frage das ganze WE beschäftigt hat:
mein Noch-Frau und ich sind seit diesem Jahr getrennt, lassen uns 2017 scheiden. Wir haben 2 Kinder, die derzeit mit ihr in unserer ehemals gemeinsamen Wohnung wohnen. Mein Sohn ist 15, die Tochter 10. Da unsere Tochter autistisch ist, kann meine Frau nicht voll arbeiten gehen. Mein Sohn möchte evtl demnächst zu mir ziehen, da er bei mir mehr Freiheiten hätte (Spielkonsole, Handy, weniger Mithilfe im Haushalt,...). Für mich wäre das ok, er kann sich mittags schnell ne Pizza fertig machen oder schonmal etwas für uns 2 kochen (er will evtl Koch werden) und wäre nur ca 2 Std allein.

Meine Frau verdient derzeit ca 400-600€/Monat über 1 Minijob und geringfügige selbstständige Tätigkeit.
Ich habe ein anrechenbares Nettoeinkommen von 2400€.
Damit zahle ich derzeit für die Kids 115% Unterhalt und keinen Unterhalt an meine Frau.

Wenn mein Sohn jetzt zu mir ziehen würde, müsste meine Frau dann mehr arbeiten um Unterhalt für ihn an mich zahlen zu können?
Rutsche ich dann für die Zahlung von 1 Kind an meine Frau 1 Stufe der DT höher? (da war doch irgendwas, dass wenn für 1 Kind gezahlt werden muss man 1 Stufe höher, für 3 Kinder 1 Stufe niedriger eingestuft wird)
Muss ich dann für meine Frau Unterhalt zahlen?
Und wie sieht das mit Betreuungsgeld für unsere Tochter aus? Sie hatte davon mal etwas gesagt, hab mich aber noch nicht informieren können.

Gruß,
Paul

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.12.2016 11:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Dein Sohn bei Dir lebt, dann hätte Deine Frau eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, der sie aber wegen der Pflege der Tochter  und ihrem geringen Einkommen nicht nachkommen kann. Deshalb wäre sie auch für den Unterhalt des Sohnes nicht leistungsfähig.
Da ihr beide nach wie vor 2 unterhaltsberechtigte Personen (Kinder) habt erfolgt keine Höherstufung. Du würdest dann Unterhalt für die Tochter zahlen, aber natürlich nicht für den Sohn an die KM.

Prnzipiell hat Deine Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ob Du dafür leistungsfähig bist kann ich natürlich nicht sagen. Nachehelicher Unterhalt in Form von Betreuungsunterhalt (für die Tochter krankheitsbedingt) wäre möglich, da Deine Frau offensichtlich nicht Vollzeit arbeiten kann.

Im Regelfall ist kein Betreuungsunterhalt zu zahlen, wenn das Kind älter als 3 Jahre ist. Eine Ausnahme davon ist dann gegeben, wenn es kindbedingte Gründe gibt und bei Deiner Tochter ist das der Fall.
Sollte Deine Frau dadurch wiederum leistungsfähig für KU werden, dann hätte sie selbstverständlich auch KU für den Sohn zu zahlen.
Hier gibt es aus meiner Sicht die Möglichkeit sich freiwillig zu einigen. Z.B. kein Unterhalt für den Sohn von der KM dafür ein geringerer Betreuungsunterhalt. Eine Befristung des BU wird schwierig, da die Tochter vermutlich dauerhaft Betreuung braucht. Sollte die KM die Tochter nicht betreuen, dann wäre das eine Grundlage für den Entfall des BU.

Bei der Unterhaltsberechnung ist der KU vorrangig (wird deshalb vom Einkommen als erstes abgezogen) und der BU nachrangig, beim BU hättest Du auch einen Selbstbehalt von 1200 Euro.

VG Susi

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2016 13:38
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Paul

Das wesentliche hat Susi geschrieben.

Ohne genau gerechnet zu haben, klingt dies

Hier gibt es aus meiner Sicht die Möglichkeit sich freiwillig zu einigen. Z.B. kein Unterhalt für den Sohn von der KM dafür ein geringerer Betreuungsunterhalt.

Bei all den Einschränkungen Deiner Frau bzgl. einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit wirst Du am Besten wissen, wie sehr sie aufgrund des Autismus der Tochter eingeschränkt ist.
insbesondere ob Betreuungsunterhalt notwenig ist...

Eins möchte ich aber noch ergänzend loswerden:

Mein Sohn möchte evtl demnächst zu mir ziehen, da er bei mir mehr Freiheiten hätte (Spielkonsole, Handy, weniger Mithilfe im Haushalt,...).

Das sind für mich die zweitschlechtesten Argumente um den Sohn in seinem Wunsch nach einem Umzug zu Dir zu unterstützen. Noch schlechter wäre nur Dein Bestreben, Geld zu sparen... (das wird aber ja ohnehin nicht drin sein...)

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2016 14:30
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

da seine Nochehefrau keinen Unterhalt an den Sohn zahlen kann, wäre er ja weiterhin auch Barunterhaltspflichtig für den Sohn.  Kann er nicht sein Einkommen um diesen Betrag bereinigen, auch wenn es bei ihm verbleibt?

So würde es so bleiben wie jetzt, nur das er den Unterhalt für die Tochter weiter an seine Frau weiterzahlt, er das Kindergeld für den Sohn bekommen würde.

Oder sehe ich das falsch. Zumindest war dies im Bekanntenkreis so.

LG anfree

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2016 09:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, er kann sein Einkommen auch um den Unterhalt für den Sohn bereinigen. Es bleibt aber zum einem trotzdem die Frage ob er dann nicht trotzdem auch noch Trennungsunterhalt zahlen müsste, da sein Selbstbehalt 1200 Euro gegenüber seiner Frau sind.
Außerdem ist nicht klar ob seine Frau nicht irgendwann doch leistungsfähig für KU wäre. Deshalb macht es hier Sinn sich selbst auf etwas vernünftiges zu einigen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2016 11:05
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Toto,

Noch schlechter wäre nur Dein Bestreben, Geld zu sparen... (das wird aber ja ohnehin nicht drin sein...)

Auch wenn ich hinsichtlich der Motivationsbewertung voll auf Deiner Linie bin, mag ich den eingeklammerten Nachsatz nicht unkommentiert lassen.

Der Wohnsitz der Kinder spart kein Geld, aber er verlagert die Kostenverteilung in nicht unerheblichem Maße.

Der Mindestbedarf (Existenzminimum) für ein Kind (6-11) liegt bei 384 EUR.

Dieser setzt sich zusammen aus (vgl. Existenzminimumbericht):
269 Regelbedarf (Nahrung, Bekleidung, Verkehr, ...)
  19 Bildung/Teilhabe
  80 Wohnkosten
  16 Heizung

Daß bei Trennungskindern Wohnkosten einen fixen Bestandteil im Kostenbudget des UET darstellen, kann kaum bestritten werden.
Diesen bedarfserhöhenden Mehraufwand erkennen Familiengerichte lediglich im "echten Wechselmodell".

Ebenso wenig kann bestritten werden, daß ein Kind auch beim UET etwas zu Essen bekommt.

Zur Kostenverteilung bei einem Standardumgangsmodell folgende Betrachtung:
UET 30% Betreuung -> 81 EUR (30% Regelbedarf) + 60 EUR Wohnkosten (das Kinderzimmer habe ich mal kleiner gemacht) => 141 EUR + 289 EUR KU = Kostenanteil 430 EUR
BET 70% Betreuung -> 188EUR (70% Regelbedarf) + 115 EUR (Wohn-/Bildung-/Heizung) => 303 EUR ./. 289 EUR KU ./ 190 EUR KG = Kostenanteil Ertrag 176 EUR

Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ergäben sich - alleine durch den Wegfall des Kindesunterhalts - folgende Änderungen:
BET 70% -> 188 + 115 => 303 EUR ./. 190 EUR KG = Kostenanteil 113 EUR
UET 30% -> 81 + 60 => 141 EUR = Kostenanteil 141 EUR

In dieser Rechnung gibt es zugegebenermaßen einige Stellschrauben.
An der Kernaussage wird ein Verstellen aber nichts verändern.

Die Motivation "Geld" ist durch den Gesetzgeber initiiert und wird durch die Rechtsprechung forciert.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2016 12:55