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Unterhaltsberechtigten Personen

 
(@fuertstvonmond)
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Hallo Freunde,
ich bin getrennt und Scheidung läuft noch. Laut Scheidungsfolgenvereinbarung zahle an meine Ex und einem Kind Unterhalt. Bin ich gegenüber an 2 Personen Unterhaltsberechtigt? Die Frage ist wegen Privatinsolvenz und Pfändungsgrenze?

viele Grüße
FuertstVonMond

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2020 10:22
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo FuertstVonMond,

Laut Scheidungsfolgenvereinbarung zahle an meine Ex und einem Kind Unterhalt. Bin ich gegenüber an 2 Personen Unterhaltsberechtigt?

Um ganz genau zu sein, du bist gegenüber 2 Personen zu Unterhalt verpflichtet - unterhaltsberechtigt sind jene, die das Geld erhalten.

Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ist sowieso klar; da gibt es überhaupt nichts zu deuteln.

Was deine Ex betrifft, du hattest zwar eine ziemlich, äh, seltsame Scheidungsfolgenvereinbarung, d.h. mit viel zu hohen Zahlbeträgen, aber ich nehme an, deine Ex war und ist auch so dem Grunde nach zu Unterhalt berechtigt. Für die Anzahl der Personen ist es also egal, ob du einen viel zu hohen Unterhalt zahlst; sie würde sogar dann mitzählen, wenn sie nur Anspruch auf ein paar Euro Unterhalt hätte.

Somit also: Ja, du bist zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2020 11:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Ergänzung zu Malachit. "dem Grunde nach zu Unterhalt verpflichtet" = es gibt einen (gesetzlichen) Grund für die Zahlung des Unterhalts, bei minderjährigen Kindern ist das klar, bei volljährigen Kindern zu begründen und bei anderen muss es einen gesetzlichen Grund für die Zahlung geben.
In Deinem Fall bist Du Deiner Frau zu Trennungsunterhalt per Gesetz verpflichtet und die Scheidungsfolgenvereinbarung begründet den nachehelichen Unterhalt.
Solange Du also auf dieser Grundlage Unterhalts zahlst hast Du 2 unterhaltsberechtigte Personen.

Die Höhe der Zahlungen spielt dabei keine Rolle. Wenn das minderjährige Kind z.B. eine Ausbildung beginnt und die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass der Unterhaltanspruch Null Euro ist, so ist das Kind trotzdem dem Grunde nach unterhaltsberechtigt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2020 12:50
(@fuertstvonmond)
Schon was gesagt Registriert

vielen Dank, das hat gut geholfen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2020 16:56