Hallo zusammen,
folgende Ausgangssituation:
Kindesmutter- vater ich leben seit mehreren Jahren getrennt, es besteht gemeinsames Sorgerecht, Kindesunterhalt wird nach Düsseldorfer Tabelle an die KM gezahlt. Kind wird in demnächst volljährig, macht derzeit Abitur und lebt bei der KM. Alle leben in der gleichen Stadt, es besteht kein "zerüttetes" Verhältnis.
Wie verhält es sich nun ab Volljährigkeit des Kindes, wenn die KM ein Einkommen an der Eigenbedarfsgrenze hat und somit keinen Barunterhalt leisten kann? Kann der KV vom Unterhaltsbestimmungsrecht (§1612 II BGB) gebrauch machen, da er als einziger in Anspruch genommen werden kann, und dem Kind Unterhalt in Form von Kost+Logis plus Kostenübernahme sämtlicher Positionen des alltäglichen Lebens (Kleidung, Klassenfahrten, Taschengeld, etc.) anbieten?
Wie sieht die Lage in so einem Fall aus?
Als "Praxishinweis" habe ich folgenden Absatz gefunden
Das Bestimmungsrecht steht den Eltern zu. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, enthält das Gesetz bei volljährigen Kindern keine ausdrückliche Regelung. Dem Regelungssystem des § 1612 Abs. 2 BGB ist jedoch zu entnehmen, dass das Bestimmungsrecht dem Elternteil zu gewähren ist, der von dem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 88, 831; 93, 322).
Da eine Inanspruchnahme der KM aufgrund des Einkommens nicht möglich ist, würde dies für mein Verständnis bedeuten, dass das Bestimmungsrecht alleinig auf den KV übergeht.
Hallo,
a) Anbieten kannst Du was Du willst, die Frage ist nur ob das Kind damit einverstanden ist.
b) § 1603 Abs.2 S.2 BGB (privilegierte volljährige Kinder) - Gesetzestext
...Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden....
Deshalb ist aus meiner Sicht ein Unterhaltsbestimmungsrecht in der Weise nicht ausführbar.
VG Susi
Moin Gizeht,
Da eine Inanspruchnahme der KM aufgrund des Einkommens nicht möglich ist, würde dies für mein Verständnis bedeuten, dass das Bestimmungsrecht alleinig auf den KV übergeht.
Ein etwas anders gelagerter Fall, dennoch <Link> und Auszug aus Beschluss 9 WF 288/07 des OLG Brandenburg:
Ist eine Übereinkunft zwischen den Eltern gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB zustande gekommen, so kann sich ein Elternteil davon nicht ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch eine andere Art der Unterhaltsgewährung loslösen, vielmehr ist dies im Grundsatz für beide Elternteile bindend. [...]
Belange des anderen Elternteils werden insbesondere dann nicht verletzt, wenn das Angebot des Elternteil den gesamten Unterhalt für das Kind umfasst (BGH a.a.O.). [...]
In umgekehrter Richtung sind dagegen gleichsam schützenswerte Belange der Antragsgegnerin erkennbar. Hat ein Kind lange Zeit bei einem Elternteil gelebt, kann das Recht dieses Elternteils auch weiter Bestand seiner gefestigten Lebensverhältnisse ein schützenswerter Belang sein (BGH FamRZ 1984, 37, 39). Diesem Elternteil steht dann das Bestimmungsrecht auch insoweit zu, die vormaligen Lebensverhältnisse fortzuführen.
Solll heißen:
Ja, Du kannst Ihr alles anbieten.
Aber wenn sie "nein" sagt, hast Du weiterhin in Form einer Geldrente einzustehen.
Gruß
United
Besten Dank für eure Antworten!
Gruß