Unterhaltshöhe ange...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltshöhe angemessen

 
(@andreas111)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich bin der Neue.

Ich habe eine Frage zum Tema Unterhalt.

Ich Zahle für meinen 10 Jahre alten Sohn der bei meiner Ex Frau lebt monatlich 520 € Unterhalt und das seit der Trennung vor 6 Jahren. Durch die Corona Kriese ist mein Einkommen im letzten Jahr als Selbständiger Unternehmer stark gesunken und liegt bei etwa 1700 € brutto. Ich möchte daher den Unterhalt für meinen Sohn etwas reduzieren. Meine Frage ist was hier den angemessen wäre.
Ich zahle zusätzlich an meine Ex Frau Monatlich 900 € Schreidungsfolgenvereinbarung und meine Ex Frau geht auch arbeiten, so das mein Sohn durch eine Herabsetzung meiner Zahlung keine wirklichen Finanziellen Nachteile zu erwarten hat. Da ich aber auch noch mein Haus abbezahle und mit meiner Privaten Krankenversicherung feste Kosten von etwa 2000 € habe und meine Ersparnisse nun langsam zur neige gehen, möchte ich schauen wo ich vielleicht Einsparungen vornehmen kann.

Nach der Düsseldorfer Tabelle müsste ich bei meinem Momentanen Einkommen 451 € abzüglich dem hälftigen Kindergeld bezahlen, was dann etwa 341,50 € ausmachen würde.

Wenn man hier dann aber nach dem Punkt 5 handelt und den Notwendigen Eigenbedarf berechnet wäre die Zahlung wohl deutlich kleiner.

Ich könnte mir vorstellen Monatlich 200 € weiter zu bezahlen. Wäre das denkbar, oder würde meine Ex Frau dann zusätzlich Unterhaltsvorschuss vom JA erhalten, was ich dann vermutlich an das JA irgendwann zurückzahlen müsste ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.02.2021 19:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die erste Frage in solchen Fällen ist immer auf welcher Grundlage Du zahlst. Also wurde das ausgeurteilt, ist es ein Vergleich, gibt es Titel?
Wenn es eine freiwillige Vereinbarung ist, dann kann sie auch von euch freiwiilig geändert werden. Ist es nicht freiwillig, dann bleibt nur die gerichtliche Abänderung aufgrund einer neuen Lebenssituation.

Allgemein gibt es eine Rangfolge im Unterhalt, also der KU hat Vorrang vor dem Unterhalt an die Ex, wenn das Einkommen nicht ausreicht.
Sollte UHV gezahlt werden, dann ist das in aller Regel zurück zu zahlen, es sei denn die UHV-Kasse bestätigt Dir nicht leistungsfähig zu sein.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2021 20:06
(@rewind99)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

hast du den Unterhalt von 520 Euro urkundlich festgeschrieben/ schreiben lassen?

Normalerweise würde ich dir - so blöd das klingt - dazu raten, dein erspartes schnell aufzubrauchen. Dann sollte eigentlich eine Mangelfall-Rechnung greifen bei lediglich 1700 Brutto. Wenn du laut JA nicht zahlungsfähig bist springt die Unterhaltsvorschusskasse ein. Aber ich frag mich, wie du mit 1700 Brutto noch lange durchhalten willst. Ich persönlich würde das dem Jugendamt schildern und auf dein jetziges Einkommen verweisen und gucken, was die Antworten. Weil aus meiner Sicht sind selbst 200 (für dich) zu viel in der jetzigen Situation.

LG Sebastian

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2021 22:23
(@andreas111)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, erstmal Danke für die Antworten.

Die 520 wurden im Zuge der Scheidung vor Gericht festgeschrieben und als Grundlage war damals ein durchschnittlicher Bruttolohn von 6.500,- für diese Berechnung. An meine Ex Frau bezahle ich keinen Unterhalt, den hätte ich bei guter Wirtschaftlicher Lage nämlich steuerlich absetzen können und das wollte meine Ex Frau auf jeden fall verhindern. Die 900 Euro die ich ihr Monatlich Zahle ist als Entschädigung Zahlung für das Haus noch bis Mitte des Jahres zu zahlen.
Ich möchte jetzt ungern zum RA und auch nicht vor Gericht um das ändern zu lassen, weil das wieder mit kosten verbunden ist. Wenn es reicht sich an das JA zu wenden würde ich das jetzt als ersten Schritt versuchen, obwohl ich mit denen bisher keine guten Erfahrungen gemacht habe.

VG Andreas111

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.02.2021 23:33
(@rewind99)
Schon was gesagt Registriert

Ob das mit einem Schreiben an das JA reicht weiß ich nicht, hab ich bisher so gemacht. Gute Erfahrungen hab ich mit dem Jugendamt auch nicht, aber ich denke da spielt auch einiges an Wut mit rein. Zumindest würde ich dir empfehlen alles schriftlich auf dem Postweg mit Nachweis zu machen, weil zumindest in meinem Fall gerne mal Schreiben "nicht angekommen" sind.
Ich finde es auch Nobel von dir in der jetzigen Situation noch Unterhalt leisten zu wollen, allerdings finde ich auch, dass man selbst noch klarkommen muss. Ich weiß nicht, wie euer Kontakt sonst so ist, aber wenn der Vater "zerbricht", hat der Sohn trotz Unterhalt auch nichts von. Ich finde 200 Euro mehr als angemessen. Lässt sich mit deiner Ex-Frau denn vernünftig reden? Falls ja, würde ich immer das Gespräch suchen. Wenn das nicht fruchtet, bleibt dir wohl leider nicht viel übrig.

LG

Sebastian

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 00:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn das Gericht den KU auf der Basis des damaligen Einkommens festgelegt hat, dann ist das wie ein Titel zu sehen.
Ein Titel könnte abgeändert werden, wenn die KM damit einverstanden ist, das könnte dann auch ein Notar machen.

Wenn die KM nicht zustimmt, dann kann nur das Familiengericht den Unterhalt abändern. Sich an das JA zu wenden bringt hier nur etwas, wenn das JA eine Beistandschaft hat und diese bereit ist den Titel abändern zu lassen, dazu wird sie aber auch die KM befragen.

Beim KU greift der notwendige Eigenbedarf von 1160 Euro. Bei einem Mangelfall wird aber deutlich spitzer gerechnet und im schlimmsten Fall kann man Dich auf einen Nebenjob verweisen.
Wenn Du weniger als den Mindestunterhalt zahlst, dann könnte Deine Ex UHV beantragen, der UHV beträgt aber z.Z. für einen 10jährigen nur 232 Euro (mit 12 steigt er auf 309 Euro). Solange Du zumindest diesen Betrag zahlst, bleibt die UHV-Kasse außen vor.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 01:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ergänzung: Unterhaltsvorschuss geht nur, wenn die KM nicht wieder verheiratet ist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 07:42
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

wenn das Gericht den KU auf der Basis des damaligen Einkommens festgelegt hat, dann ist das wie ein Titel zu sehen.

Das ist nicht nur wie ein Titel zu sehen, das i s t ein Titel. Und damit kann Deine Ex jederzeit vollstrecken, wenn Du einfach so weniger zahlst, Andreas111. Von daher musst Du Dich mit der Kindesmutter einigen, wenn Du den Unterhalt reduzieren möchtest (oder eben vor Gericht gehen, wie schon geschrieben wurde).

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 08:24
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hi,

Hallo,
wenn das Gericht den KU auf der Basis des damaligen Einkommens festgelegt hat, dann ist das wie ein Titel zu sehen.
VG Susi

und:

Das ist nicht nur wie ein Titel zu sehen, das i s t ein Titel.

Nur weil ein Gerichtsbeschluß und/ oder ein Unterhaltstitel rechtlich (u.U.) die selbe Wirkung entfaltet (hier Möglichkeit der Vollstreckung/ Pfändung) ist es noch lange nicht dasselbe...
Während man sich einem (Unterhalts-)titel im Regelfall (mehr oder weniger :wink:) freiwillig unterwirft, bekommt, ist ein Gerichtsbeschluß die Entscheidung eines Richters die man auferlegt und/ oder übergestülpt bekommt...(und die man - zunächst- hinnehmen muß)

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 14:10
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Nur weil ein Gerichtsbeschluß und/ oder ein Unterhaltstitel rechtlich (u.U.) die selbe Wirkung entfaltet (hier Möglichkeit der Vollstreckung/ Pfändung) ist es noch lange nicht dasselbe...

Es geht nicht darum, dass es dasselbe ist. Titel ist der Oberbegriff für notarielle vollstreckbare Urkunden, Gerichtsurteile, bestimmte gerichtliche Beschlüsse usw.

So wie Masern und Pocken beides Krankheiten sind, aber nicht dasselbe. Hier ist „Krankheit“ der Oberbegriff für Masern, Pocken,...

Jetzt verstanden?

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 15:11




(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Und UHV gibst es soweit ich weiß nur wenn man arbeitet. Glaube das Einkommen sollte mind. 600€mtl. betragen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 15:57
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Wenn Schuldner und Gläubiger sich einig sind, können "freiwillig" erstellte Unterhaltsverpflichtungsurkunden und auch gerichtliche Titel (Urteile, Beschlüsse, Vergleiche) problemlos geändert/angepasst werden. Wenn es aber strittig ist und möglicherweise auch noch vor Gericht geht, sollte man (insbesondere der Schuldner) auf einiges gut vorbereitet sein.  

Nach der Düsseldorfer Tabelle müsste ich bei meinem Momentanen Einkommen 451 € abzüglich dem hälftigen Kindergeld bezahlen, was dann etwa 341,50 € ausmachen würde.

Schon um eine Reduzierung auf den Mindestunterhalt zu erreichen, ist einiges notwendig. Spätestens vor Gericht muss die reduzierte Leistungsfähigkeit substantiiert dargelegt und bewiesen werden. Also auch vollständig die Hose herunter lassen. Andreas weiß sicherlich, welche unterhaltsrechtlichen Auskunftspflichten ein Selbständiger hat. Man wird auch schauen, ob ein Wohnvorteil im Eigenheim besteht. Das wird dann zum Einkommen addiert. Die hohen Kosten für die PKV würde ich als Gläubiger auch ansprechen. Und man achtet natürlich auch auf evtl. Vermögensbildung zu Lasten des Kindes.  

Ich könnte mir vorstellen Monatlich 200 € weiter zu bezahlen.

Wenn man die Zahlungsverpflichtung sogar unter den Mindestunterhalt drücken möchte (und somit staatliche Hilfe erwartet), dann wird es richtig heftig für den Schuldner, es greift nämlich die sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit (oder verschärfte Unterhaltspflicht). Gerichte gehen dann gezielt Themen an wie z.B. mögliche Hinzurechnung fiktiver Einkünfte durch Nebenjob, 48 Wochenstunden (Arbeitszeitgesetz), Bewerbungsbemühungen; oder sogar Beendigung der unrentablen Selbständigkeit um mit abhängiger Tätigkeit wieder leistungsfähig zu werden. Vermögensverwertung ist auch nicht ausgeschlossen...

Ich finde 200 Euro mehr als angemessen.

Es überrascht mich, dass ausgerechnet Sebastian hier solche Aussagen macht, ohne auf die Problematik hinzuweisen. Immerhin verfügt er hinsichtlich gesteigerter Erwerbsobliegenheit und Mindestunterhalt über rund 10 Jahre Erfahrung mit dem Jugendamt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 17:34
(@risiko)
Rege dabei Registriert

An meine Ex Frau bezahle ich keinen Unterhalt, den hätte ich bei guter Wirtschaftlicher Lage nämlich steuerlich absetzen können und das wollte meine Ex Frau auf jeden fall verhindern. Die 900 Euro die ich ihr Monatlich Zahle ist als Entschädigung Zahlung für das Haus noch bis Mitte des Jahres zu zahlen.

Den Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen hätte sie nicht wirklich verhindern können...

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2021 17:44
(@rewind99)
Schon was gesagt Registriert

Mit " Mehr als angemessen" meinte ich trotz dieser unglücklichen Lage noch zu versuchen, sich für das Kind 200 Euro aus dem Fleisch zu schneiden. Damit wollte ich nicht sagen, dass man das einfach so hinnehmen oder gar dem Jugendamt vorschlagen soll. Einfach für diese Einstellung zieh ich den Hut.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2021 20:41