Hallo,
der KV ist lt. Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleiistung vom JA aus 2013 zu einem KU i. H. v. 364,00 € abzgl. des hälftigen KGs i. H. v. 92,00 € zu einem Zahlbetrag i. H. v. 272,00 € verpflichtet.
Damals war der KV auch noch berufstätig.
Jetzt ist der KV leider arbeitslos und verfügt über ein AlG I i. H. v. 1210,20 €.
Wenn der KU abgezogen wird, bleiben dem KV 938,20 €.
Lt. diesem Rechner
http://www.oeffentlichen-dienst.de/familienrecht/unterhaltsrechner.html
muss der KV weiterhin KU zahlen.
Ist das korrekt?
Oder kann der KV einen Antrag stellen, dass er aktuell keinen KU mehr zahlen kann und auch rechtlich muss?
Natürlich ist das primäre Ziel des KVs wieder Arbeit zu finden, um auch den KU ohne Probleme zahlen zu können.
Was ist aber, wenn der KV eine mehrmonatige Weiterbildung von der Agentur für Arbeit genehmigt bekommt, da diese für den Arbeitslosen durchaus Sinn macht, weil eben die Vermittlungschancen sehr schlecht sind?
Danke + Grüße
Terence
Hallo Terence Spencer,
grundsätzlich ist eine Arbeitslosigkeit oder Krankheit bis zu 6 Monaten als vorübergehend anzusehen und wird nicht berücksichtigt.
Du musst also den KU erstmal so weiter bezahlen.
... und danach auch, weil nach Zahlung des Unterhalts der Selbstbehalt nicht erreicht ist. Der beträgt 880 Euro bei Nichterwerbstätigen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."