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Unterhaltspflichtverletzung

 
(@sorglos)
Schon was gesagt Registriert

Wer kann mir dringend eine Auskunft geben

trifft der §170 StGB Unterhaltspflichtverletzung auch für den Ehegattenunterhalt???

Wenn Ku gezahlt wird, aber kein EU, kann der U-Pflichtige nach diesem §170 herangezogen werden.

oder trifft dieser Paragraph nur für Kindesunterhalt?

KU und EU sind tituliert.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2004 00:35
(@Giesser)

Huhu sorglos,

hier der Gesetzestext:
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich lese daraus, dass die Unterhaltspflicht besteht (Titulierung) und daher dieser § Gültigkeit hat. Aber da steht "bis zu" - nicht zwingend! Zunächst sollte der säumige Unterhalt per Vollstreckung eingeholt werden (können)!

LG

Torsten

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2004 00:51
(@sorglos)
Schon was gesagt Registriert

ja, schwanger ist sie nicht also fällt das weg

der §170 ist doch bisher nur bei KU angewandt worden. Oder ist jemanden ein Fall bekannt, dass dieser auch im zusammenhang von EU angewandt worden ist??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2004 03:17
(@Giesser)

Hi sorglos,

mir ist nicht klar, worauf Du hinaus willst.

Reicht nicht der Titel um die Forderungen durchzusetzen?
Oder willst Du wissen, ob der Unterhaltsverpflichtete in den "Knast" kommen kann?

Sag doch bitte mal ein wenig zu den Hintergründen.

LG

Torsten

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2004 03:33
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin sorglos,

mir ist insgesamt kein Fall bekannt, wonach ein Unterhaltsverpflichteter nach § 170 StGB belangt wurde. Die zuvor einzusetzenden Mittel bei Bestehen eines Titels reichen meisten aus.

Hingegen entnehme ich der Vorschrift keine Beschränkung auf den KU. Es wird nur schwierig sein, die im Abs 1. genannte Bedrohung zu beweisen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2004 11:54
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

nach Rücksprache mit einem Bekannten:

§170 wird in erster Linie bei Schutzbefohlenen, also in der Regel minderjährigen Kindern, angewandt, da diese ihre Rechte nur ungenügend ausüben können.

EU wird an Ex-Partner gezahlt, die in der Regel volljährig und damit nicht schutzbefohlen sind. Dieses soll die gängige Interpretation des §170 sein.

Schwammige Aussage, ich weiß, aber so wurde es gesagt und übermittelt. :)

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2004 14:36
(@sorglos)
Schon was gesagt Registriert

danke Xe

also, wenn ich es richtig verstanden haben kann jemand der keinen EU zahlt, obwohl er tituliert ist, nicht nach §170STGB belangt werden.

Mein LG zahlt den titulierten KU. Den EU der ebenfalls tituliert ist zahlt er nicht.
Unserer Fall ist folgender. Mein LG lebt ihm Ausland und zahlt nur KU. Den EU zahlt er nicht.

Für den Fall dass er einreist (nur zu Besuch), kann er also nicht wegen Unterhaltspflichtverletzung festgenommen werden. Ist es richtit?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2004 19:54
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

Festgenommen werden kann er eh nicht, nur weil ein Titel vorliegt; dazu muß ein Haftbefehl auf strafrechtlicher Basis vorliegen.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2004 20:14
(@sorglos)
Schon was gesagt Registriert

eine weitere Frage:

kann ein Haftbefehl erlassen werden(wegen Nichtzahlung des EU) , weil der Unterhaltszahler sich aus dem Staub gemacht hat und unauffindbar ist?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2004 20:37
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

jetzt die blöde Frage des Abends: was genau willst du eigentlich?

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2004 21:09




(@sorglos)
Schon was gesagt Registriert

sorry für meine Frage

Exfrau besitzt Titel für KU und EU.
Mein LG zahlte nur KU. Exfrau ließ ihn vollstrecken wegen des ausstehenden EU.

Mein LG ist dann ausgewandert und überweist nur KU.
Ex kann ihn nicht mehr pfländen, da er im Ausland lebt, seine Anschrift hat sie nicht.

Kann sie einen Haftbefehl ausstellen lassen, dass im Falle einer Einreise in Deutschland
er wegen rückständigen EU verhaftet wird?

Mir ist bekannt, dass ein Haftbefehle wegen rückständigen KU erlassen werden kann, wenn der Vater unauffindbar ist.

Gilt das auch bei rückständigen EU?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2004 21:24
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

also, der KU-Titel des Jugendwamtes ist eine Abweichung vom normalen Pfändungsweg. Er ist eine absolute Ausnahme bzw. Abkürzung, sozusagen.

Mit deinem Titel für EU kannst du pfänden. Der Titel ist 30 Jahre gültig (zumindest üblicherweise). Dazu mußt du aber die Staatsorgane in Form eines mehr oder minder freundlichen Gerichtsvollziehers bemühen, da dieser exakt dafür bezahlt wird und das somit sein Job ist. Da dieser im Ausland nicht pfänden darf, summieren sich die EU-Schulden auf, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der EU auslaufen würde. Ab da "stoppt" die Summierung.

Kommt er nach Deutschland, kann der Gerichtsvollzieher wieder pfänden bzw. die Eidesstattliche Versicherung abnehmen.

Einfach an der Grenze festnehmen lassen geht m.W. nicht.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2004 21:47
(@sorglos)
Schon was gesagt Registriert

danke Xe
wir können also sorglos in Deutschland einreisen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2004 21:50
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

wie mann es nimmt. Wenn deine Ex rausbekommt, wo du bist, kanns trotzdem rappeln.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2004 21:52