Freundliche Grüße an das Forum
Meine Ex hatte kurz vor der Trennung (01.04.2009) im Februar 2009 ohne mein Wissen ihre Arbeitsstelle auf 3/4 gekürzt, um später mit der Begründung aufzutreten, sie könne sich so besser um unseren 11 jährigen Sohn kümmern, der bei ihr gemeldet ist.
Seit der Trennung habe ich Sohnemann ca. 160 Tage im Jahr bei mir und habe von Beginn an darauf verweisen können, dass es a.g. meine Arbeitstelle möglich ist, auch weitere Betreuungstage zu übernehmen, um ihr somit eine Ganztagsstelle zu ermöglichen. Dies wurde ihrerseits abgelehnt, desgleichen der Wunsch unseres Sohnes, mehr Zeit mit mir zu verbringen (Begründung ihrerseits, dass könne er nicht selber entscheiden).
So habe ich den KU und TU bis zum 31.12.2010 in voller Höhe gezahlt und dann die Zahlung des TU´s ab dem 01.01.2011 eingestellt (nach fachkundiger Beratung).
Meine EX besitzt über die Schenkung ihrer Eltern schuldenfrei ein Haus, nimmt Einnahmen aus einer abgezahlten Mietwohnung ein und besitzt zudem zwei große, unbebaute Grundstücke, ist finanziell bestens gestellt, weigert sich aber weiterhin, ihre Arbeitsstelle in Vollzeit zu ändern (begründung s.o.).
Der 3-te Scheidungstermin ist nun Ende des Monats angesetzt, dieweil vorweg ihrerseits die Zugewinnfrage unbefriedigend schien (siehe helene29 unter Zugewinn und eure freundliche Beantwortung).
Nun frage ich mich, was noch alles an Forderungen nach der Scheidung zum Ehegattenunterhalt auf mich zukommen kann, bzw. welche Nachforderungen an mich gestellt werden können?
Vielleicht kann mir jemand aus seinen Erfahrungen einen guten Rat geben?
Ich bedanke mich vorab.
Grüße von helene 29
Hallo Helene29,
dann stelle doch mal die entsprechenden Zahlen ein: dein Einkommen, ihr Einkommen aus ihrer 3/4-Tätigkeit, ihr Einkommen aus Vermietung, ihr Wohnvorteil (d.h. ihr "Einkommen" aus der Mietersparnis, wenn sie in einem schuldenfreien eigenen Haus wohnt) - und dann wollen wir doch als allererstes mal sehen, ob da überhaupt noch Raum für nachehelichen Unterhalt ist. Danach könnte man auch mal darüber reden, ob bei einem elfjährigen Kind und bei großzügiger Mitbetreuung durch dich ihr nicht ein Vollzeitjob zugemutet werden kann, bzw. ob ihr für die Unterhaltsberechnung nicht ein fiktives Einkommen angerechnet werden kann.
Anders gesagt:
So habe ich den KU und TU bis zum 31.12.2010 in voller Höhe gezahlt und dann die Zahlung des TU´s ab dem 01.01.2011 eingestellt (nach fachkundiger Beratung).
Die "fachkundige Beratung", wer ist das gewesen? Wie begründet derjenige es denn, von "vollem TU" direkt auf Null herunterzugehen? Wie hoch war bislang der "volle TU", und wie und von wem wurde das berechnet? Wie begründet er es, dass ab sofort "Unterhalt in Höhe Null" gilt? Kann es sein, dass im Grenzfall sogar du einen Unterhaltsanspruch gegen deine Ex hast?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Helene
habe auch gerade so etwas am laufen und mein RA sagte es gibt eine Entscheidung des BGH vom 15.09.10 dieser sagt folgendes .
Wenn der Unterhaltspflichtige selbst sein Kind zuverlässig betreuen kann ist dies in der Regel nicht zu versagen...
3/4 muß sie in jedem Fall Kind 11 jahre ,würdest du dein Kind an eínem Tag in der Woche betreuen würde aus 3/4
4/4 werden !!!!!
Hallo Guru,
und mein RA sagte es gibt eine Entscheidung des BGH vom 15.09.10 dieser sagt folgendes (...)
Das wäre dann mutmaßlich: BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 ?
Ich mag zwar nicht der Spielverderber sein, auch habe ich mir das Urteil jetzt noch nicht näher angeschaut, aber wenn ich's recht verstehe, wurde hier die Sache vom BGH "nur" ans KG Berlin zurückverwiesen, mit dem Auftrag sich die Sache gründlicher anzuschauen - falls die Berliner sich nicht ausnahmsweise mal gewaltig beeilt haben, ist da demzufolge wohl noch längst nichts entschieden.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit
habe es endlich gefunden ich galube mein Ra müßte Recht haben zitat BGH:
GRUNDSÄTZLICH sei auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbiete.Maßstab dafür sei auch im Rahmen des §1570 BGB das Kindeswohl,
hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurück treten müssten.Sei bereits eine am Kindeswohl orientierte Umgangsregel vorhanden,sei diese vorgreiflich.usw........
Hallo
hatte gerade ein telefonat mit RA und habe ihn bez. BGH entscheid gefragt
Malachit du bist besser als mein RA :thumbup: er sagte mir der BGH hat dies wohl wieder zurückverwiesen,aber jetzt kommt es es gibt eine Empfehlung zur Anwendung durch den Familiengerichtstag..... was das auch immer ist?????und dies sei in der Regel anzuwenden(in der Regel) also wie immer kann sein oder auch nicht........
Moin Guru,
es gibt eine Empfehlung zur Anwendung durch den Familiengerichtstag..... was das auch immer ist?????und dies sei in der Regel anzuwenden(in der Regel) also wie immer kann sein oder auch nicht........
eher nicht. Eine Empfehlung ist kein Gesetz und keine "Durchführungsverordnung". Jeder kleine Amtsrichter entscheidet deshalb, wie er lustig ist; was der Familiengerichtstag "empfiehlt", ist nicht bedeutender als die Kaffeesorte, die Frau Sommer empfiehlt: Es muss ihn nicht die Bohne interessieren...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Müssen muss der Richter nicht aber die Sendwirkung des FamGerTag ist dennoch erheblich.
Fast alle der schlimmsten Entgleisungen des BGH wurden vorher auf dem FGT beraten und die Empfehlung vom BGH zügig umgesetzt.
So z.B. die Entscheidung, dass Kindergartenkosten Mehrbedarf sind wurde vorher vom FGT fast wortgleich vorgeschlagen.
Ein weiteres Lobbyinstrument ohne jede verfassungsmäßige Legitimation.
Die Justiz macht sich ihre Gesetze selbst.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo und schönen, guten Tag
Habe gerade eine SMS von meiner seit 1 1/2 geschiedenen EX erhalten und brauchte einen Rat
Ausgangssituation:
Scheidung 04/11 ein Kind, derzeit 13 Jahre, EX arbeitet 3/4 mein bereinigtes Einkommen Stand 2011 lt Anwälten 2337,-€ ausgehandelt-diesbzgl. kein Gerichtsentscheid; zahle mtl. 327,-€ lt Tabelle (Sohn ist bei Ex gemeldet und erhält zudem KG in voller Höhe-betreue meinen Sohn 144 Tage im Jahr; zwei Tage die Woche plus jedes zweite WE von Samstag auf Sonntag plus sechs Wochen in der Ferienzeit; gesamt mindestens 144 Tage; Sohn möchte gerne mehr Zeit mit mir verbringen, verweist immer auf sein 2013 anstehendes 14tes Lebenjahr, da Anfragen diesbzgl. gegenüber seiner Mutter damit abgeschmettert werden, dass Sohn dies in seinem Alter nicht selbst bestimmen darf
Forderung: Ex will im nach hinein ab 12tem Geburtstag von Sohnemann von 08/11 bis jetzt 09/12 die ausstehenden 72,-€, die Sohnemann lt Tabelle ab dem 12ten Jahr zustehen sprich 936,-€ und Angleichung des KU von derzeit 327 auf 399,-€. Sie schreibt von einem Versehen,dass ihr dies nicht früher aufgefallen ist und droht mit dem Jugendamt und den Anwälten.
Frage:
1. Ist diese Forderung im nachhinein berechtigt?
Ergänzung:
2.Bei der vormaligen Berechnung meines bereinigten Einkommens blieb unberücksicht
2.1. der (Mehr) Betreuungsaufwand/ Verpflegungsaufwand meinem Sohn gegenüber über die Regelbetreuung (4 Tage im Monat/ jetziger Stand incl. Ferienzeit 12 Tage die Woche (gottlob) hinaus
2.2. meine Möglichkeit, bei 225 Arbeitstagen die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte korrekt zu berücksichtigen (die Gegenpartei akzeptierte lediglich die kürzeste Wegstrecke von 22km einfach statt der zeitmäßig wesentlich kürzeren, wenn auch längeren Anfahrt, von 30km
2.3.dass ich meine 100% schwerbehinderte Mutter am Wochende regelmäßig pflege (FR-SO) außerhalb des morgigen/ abendlichen Pflegedienstes, der lediglich beim An-/ausziehen behilflich ist. Essensversorgung, Arztfahrten, Einkäufe etc. übernehme ich. Fahrten drei mal die Woche a 40kmx3= 120km); die alte Dame kann sich eine ausgedehntere Pflege finziell nicht leisten.
2.4.dass meine Kosten für Arztbesuche und Medikamente nicht bedacht sind.
2.5 dass entsehende Anfahrtkosten zur Physio. bzgl. des vormals erlittenen Arbeitsunfalles seitens der Unfallkasse -hier zweimal wöchentlich- nur zu 0.20 statt mit 0,30,-€ vergütet werden.
Ich will mich nicht vor berechtigten KU Forderungen freihalten, meinem Sohn zuliebe kenne ich keine diesbzgl. Zurückhaltungen, wir sind ein tolles Team!
Kann also mein bereinigtes Einkommen derweil so reduziert werden, dass der derzeit geleistete KU bestand hat und Nachzahlungen auszuschleißen sein?
Besten Dank für eure Aufmerksamkeit
Helene
Sicherlich hätte ich noch mehr Anfragen.
Moin Helene,
so nichts tituliert ist, brauchst Du Dir m.E. keine Gedanken über rückwirkende UH-Zahlungen machen.
So Du einen dynamischen Titel unterschrieben hast, kann auch rückwirkend gefordert werden.
2.1 bleibt definitiv außer Acht.
2.2-2.5 wären vermutlich Ermessenssache
Zahlst Du auch nachehelichen Unterhalt für Deine Ex ?
Gruß
United
Nein, nachehelichen Unterhalt zahle ich nicht.
Rückfrage zu 2.1.
Was meinst Du mit "außer acht"?
Heißt dies, dass ich keinerlei anteiligen. prozentualen Anspruch auf Anrechnung der 12 Betreuungstage auf mein bereinigtes Netto pro Monat habe, da offenbar ein reines Wechselmodell nicht vorliegt?
Moin Helene,
Heißt dies, dass ich keinerlei anteiligen. prozentualen Anspruch auf Anrechnung der 12 Betreuungstage auf mein bereinigtes Netto pro Monat habe, da offenbar ein reines Wechselmodell nicht vorliegt?
Ja.
Wenn kein Titel vorliegt, solltest Du m.E. ab sofort den höheren Unterhalt (aufgrund Altersgruppenwechsel) zahlen - aber nicht rückwirkend.
Einen Streit hinsichtlich der Einstufung ist es nicht wert, da dort vor Gericht auch Gefahr bestünde, dass die eine Stufe wegen "fairerer" Einkommensbereinigung aufgrund lediglich eines UH-Empfängers wieder hoch gestuft wird (obwohl die DDT von UH-Berechtigten spricht).
Gruß
United
United, ich danke dir
Gruß von Helene
Hallo
Habe also nach Androhung mit dem Jugendamt und den Anwälten seitens der Ex die ausstehenden Forderungen beglichen, um weiteren Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.
Frage: Wie gehe ich mit den zunehemden Wünschen meines 13jährigen um, mehr als die 12 Tage Zeit im Monat mit mir zu verbringen?
Sein Vorschlag: Hälfte - Hälfte
Die Ex wird sich hüten, darauf einzuwilligen.
Gv Helene
Moin.
Bei einem 13 jährigen wäre es vermutlich am einfachsten, dass er diesen Wunsch auch bei der Mutter äußert, ersatzweise einen Umzug ganz zu dir.
Wenn ihr euch nicht einigen könnt, kann sowieso nur ein Gericht entscheiden und da kannst du kein Wechselmodell beantragen, sondern nur den Wechsel des Lebensmittelpunktes zu dir.
Wenn du das dann hast, kannst du deiner Ex ja mehr als den Regelumgang, bis zu 50% anbieten.
Die Möglichkeit, zu dir zu ziehen muss allerdings glaubwürdig und nachvollziehbar sein, sonst wird es abgelehnt.
Du bräuchtest also ein Betreuungskonzept für 100% Kind.
Bei einem 13 jährigen ist das ja aber nicht mehr so schwer wie bei einem 2 jährigen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.