Hallo Ihr Lieben,
ich habe mich heute schon durch die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien gekämpft und habe eine Frage zu
10.1.2 Vorsorgeaufwendungen
.... Soweit tatsächlich darüber
hinaus Aufwendungen zur Altersvorsorge erbracht werden, sind diese in Höhe eines
Betrages von 4 % (bei Unterhaltspflicht gegenüber Eltern von 5 %) des
Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung auch
bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Sind diese Aufwendungen nur beim Unterhaltspflichtigen auf 4% begrenzt? Könnte der Berechtigte mehr von seinem Einkommen abziehen?
Leider konnte ich dazu beim googeln und in der Forumssuche nichts finden... Ihr dürft mich gerne hauen, wenn ich's übersehen habe.
Im konkreten Fall zieht die RAin der Berechtigten Riester + Lebensversicherung in Höhe von knapp 8% ab.
LG WH, verwirrt im Dschungel des Unterhaltsrechtes...
Moin,
die Bereinigung des Einkommens ist unabhängig davon, ob es sich um den Unterhaltsverpflichteten oder -berechtigten handelt. 8% halte ich allerdings für schwer durchsetzbar.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!