Hallo,
kann mir jemand folgende Fragen beantworten:
1. Welches Nettoeinkommen bezüglich Kindesunterhalt wird der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde gelegt?
1.1 Das Durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ?
1.2 Das Unterhaltsrelevante Nettoeinkommen, sprich nach sämtlichen Abzügen ?
1.3 Wenn für ein Kind Unterhalt zu zahlen ist, in welcher Gehaltsgruppe hat man sich dann einzuordnen gemäß "Die Tabelle geht davon aus, dass für zwei Unterhaltsberechtigte Unterhalt geschuldet wird. Hat man für weniger Unterhaltsberechtigte Unterhalt zu zahlen, so gilt der Betrag in der nächst höheren Einkommensstufe". Wer ist der zweite unterhaltsberechtigte, ein zweites Kind ? Die KM ?
2. Berechnung des Unterhalts für die nichteheliche KM.
2.1 In welcher Höhe bzw. Angabe in % sind Schulden, Tilgungsraten z.B für eine Eigentumswohnung, welche schon vor und während dem zusammenleben mit der KM geleistet wurden dem Nettoeinkommen anzurechenen ?
2.2 In welcher Höhe bzw. Angabe in % sind Ausgaben zur Vermögensbildung z.B. Direktversicherung dem Nettoeinkommen anzurechenen ?
2.3 In welcher Höhe bzw. Angabe in % wird das Gehalt der KM angerechnet wenn diese bereits eine Tätigkeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre ausübt ?
2.4 Ist das Nettoeinkommen abzüglich aller anrechenbaren Positionen u.a. oben stehende sowie Kindesunterhalt, berufsbedingte Aufwendungen dann das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen von dem maximal 3/7 an die KM gezahlt werden muss ?
Vorab vielen Dank für eine Antwort.
Gruß Kirk
Hallo Kirk,
und herzlich willkommen hier.
1. Welches Nettoeinkommen bezüglich Kindesunterhalt wird der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde gelegt?
Zunächst ermittelt man das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Dieses wird dann noch um ein paar Posten bereinigt; im Wesentlichen sind dies berufsbedingte Aufwendungen (in den meisten, aber nicht in allen OLG-Bezirken können dafür pauschal 5% vom Nettoeinkommen angesetzt werden), sowie zusätzliche Altersvorsorge (nachgewiesene Aufwände, maximal 4% vom Bruttoeinkommen). So jedenfalls die Regelung für abhängig Beschäftigte, für Selbstständige sieht's ein bisserl anders aus.
Was die Sache mit der Hochstufung betrifft: Als Unterhaltsberechtigter im Sinne der DT gilt jeder, dem du zu Unterhalt verpflichtet bist. Könnte ein weiteres Kind sein; könnte aber auch die KM sein, sofern sie z.B. einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. In deinem Fall offenbar: Ein Kind, und eine KM die Betreuungsunterhalt will -> das sind zwei Unterhaltsberechtigte, d.h. du bist ein "Standardfall" im Sinne der DT.
2.1 In welcher Höhe bzw. Angabe in % sind Schulden, Tilgungsraten z.B für eine Eigentumswohnung, welche schon vor und während dem zusammenleben mit der KM geleistet wurden dem Nettoeinkommen anzurechenen ?
Das heißt, du wohnst in deiner Eigentumswohnung, für die du noch Schulden abträgst? Nun, es ist so: Für die Eigentumswohnung wird dir ein Wohnvorteil auf dein Nettoeinkommen draufgeschlagen, den du allerdings um die Zinszahlungen bereinigen kannst; das gilt übrigens nicht nur für den KM-Unterhalt, sondern auch für den Kindesunterhalt. Beispiel: Die Wohnung hat einen Mietwert von 500 Euro, du zahlst 400 Euro an Zinsen, dann wird für die Unterhaltsberechnung bei deinem Nettoeinkommen so getan, als hättest du 100 Euro mehr Einkommen als du tatsächlich hast.
Tilgung gilt als zusätzliche Altersvorsorge, siehe oben. Bitte beachten, dass maximal 4% vom Brutto (!) geltend gemacht werden können, das ist eine gemeinsame Obergrenze für alle Arten von Altersvorsorge.
2.2 In welcher Höhe bzw. Angabe in % sind Ausgaben zur Vermögensbildung z.B. Direktversicherung dem Nettoeinkommen anzurechenen ?
Nur in dem Maße, wie das als Altersvorsorge durchgeht, und maximal 4% vom Brutto. Mit Direktversicherung ist vermutlich eine Lebens- oder Rentenversicherung gemeint? Dann sollte das problemlos als Altersvorsorge durchgehen.
2.3 In welcher Höhe bzw. Angabe in % wird das Gehalt der KM angerechnet wenn diese bereits eine Tätigkeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre ausübt ?
Sie könnte versuchen, das als "überobligatorisches Einkommen" zu deklarieren und es so aus der Berechnung herauszuhalten, aber wie gut oder schlecht ihre Chancen dabei sind, kann ich im Moment nicht einschätzen. Im Prinzip sollte ihr Einkommen aber deine Unterhaltslast verringern.
2.4 Ist das Nettoeinkommen abzüglich aller anrechenbaren Positionen u.a. oben stehende sowie Kindesunterhalt, berufsbedingte Aufwendungen dann das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen von dem maximal 3/7 an die KM gezahlt werden muss ?
Bereinigtes Nettoeinkommen wie in meiner Antwort zu Frage Nr. 1 geschildert, davon abgezogen der Kindesunterhalt. Differenz zum ebenfalls bereinigten Netto der KM (was natürlich auch Null sein kann, solange sie nicht wieder arbeitet), davon 3/7 ist der Unterhalt. Vorsicht, in den meisten OLG-Bezirken gilt nicht mehr die 3/7-Regelung, sondern die für dich etwas ungünstigere 10%-Regelung, die im Endeffekt daraus hinausläuft, dass du statt 3/7 (knapp 43%) halt 45% abliefern musst (10%-Regelung heißt es deshalb, weil zunächst 10% als Erwerbsanreiz abgezogen werden, die restlichen 90% werden dann zwischen dir und ihr aufgeteilt, so dass sie 45% bekommt).
Bei alledem muss allerdings dein Selbstbehalt gegenüber der KM gewahrt bleiben, d.h. am Ende der Berechnung müssen dir selbst noch mindestens 1.050 Euro bleiben.
Wenn du magst, dann stelle deine konkreten Zahlen hier ein, dann rechnen wir das mal durch. Gibt nämlich noch etliche Sonderlocken zu beachten, auf die ich in obigem Kurzabriss nicht eingegangen bin.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
erst mal vielen Dank für die ausführlichen Details. Allerdings muss ich nochmal nachhaken, um auch sicher zu sein.
1. Altersvorsorge/Tilgung/Direktvers. -> also alles zusammen max. 4 % vom Brutto ø ? Finde ich das irgendwo schriftlich, also als offizielle Angabe ?
2. Es ist die Rede vom "bereinigten Netto der KM". Die besagte KM arbeitet seit 4 Monaten wieder Stundenweise (Kindesalter 18 Monate) hatte davor 2 Monate kein Einkommen, und davor bezog sie 12 Monate Elterngeld. Die zu bereinigenen Posten sind mir klar, jedoch weiß ich nicht ob auch hier der ø der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt wird ? Das Elterngeld war höher als die jetzigen Einahmen durch die stundenweise Beschäftigung, sprich der ø wird höher sein als das zu erwartende monatliche Einkommen der KM. Stimmt meine Annahme ?
In wie fern spielt das Einkommen der KM welches sie vor der Schwangerschaft gehabt hat eine Rolle ? Habe des öfteren vom Bedarf der KM gelesen, dieser ist doch aber erschlagen mit der 3/7 bzw. 10% bzw. Selbstbehalt Regel. Stimmt meine Annahme ?
3. Du schreibst " Es gibt nämlich noch etliche Sonderlocken zu beachten", zum Vorteil wessen sind diese, KM oder mir ? Und was für welche sind das, entscheidende ?
4. Ich sterbe eine Einigung mit der KM ohne Ämter oder Anwälte an. Ich werde Ihr ein Angebot unterbreiten, natürlich angenähert an den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt soweit mir es möglich ist diesen zu berechnen und glaubwürdig darzulegen. Gibt es dabei etwas etwas beachten, schriftliche Form evtl. notariell beglaubigt oder ähnliches. Späteres "ja aber" möchte ich damit aus dem Weg räumen, möglich ?
Danke und Gruß
Kirk
Hallo Kirk,
1. Altersvorsorge/Tilgung/Direktvers. -> also alles zusammen max. 4 % vom Brutto ø ? Finde ich das irgendwo schriftlich, also als offizielle Angabe ?
Ja, in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Das heißt, du schaust in den Leitlinien jenes Oberlandesgerichtes, das am Wohnort des Kindes zuständig ist; und in den Leitlinien selber dann nach dem Stichwort "Altersvorsorge" oder so ähnlich. Die Formulierungen unterscheiden sich zwar teilweise, aber im Wesentlichen läuft es immer darauf hinaus, dass außer den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (die ja beim Nettoeinkommen bereits abgezogen sind) noch maximal weitere 4% vom Bruttoeinkommen in eine oder mehrere Formen von Altersvorsorge gesteckt werden können und dann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
2. Es ist die Rede vom "bereinigten Netto der KM". Die besagte KM arbeitet seit 4 Monaten wieder Stundenweise (Kindesalter 18 Monate) hatte davor 2 Monate kein Einkommen, und davor bezog sie 12 Monate Elterngeld. Die zu bereinigenen Posten sind mir klar, jedoch weiß ich nicht ob auch hier der ø der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt wird ? Das Elterngeld war höher als die jetzigen Einahmen durch die stundenweise Beschäftigung, sprich der ø wird höher sein als das zu erwartende monatliche Einkommen der KM. Stimmt meine Annahme ?
Elterngeld ist eine von den angedeuteten Sonderlocken, aber da dies der Vergangenheit angehört, braucht uns das hier nicht weiter zu interessieren. In diesem Fall wäre das naheliegendste, einfach den Durchschnitt der vergangenen vier Monate zu nehmen, weil das ein realistischeres Bild von der Zukunft zeichnet.
In wie fern spielt das Einkommen der KM welches sie vor der Schwangerschaft gehabt hat eine Rolle ? Habe des öfteren vom Bedarf der KM gelesen, dieser ist doch aber erschlagen mit der 3/7 bzw. 10% bzw. Selbstbehalt Regel. Stimmt meine Annahme ?
Sicherheitshalber nachgefragt: Ich hab's so verstanden, ihr seid / wart nicht verheiratet? Dann gilt dieser Unterhalt für die KM als "Schadenersatz" für ihren Verdienstausfall (bzw. 770 Euro wenn sie vorher nichts verdient hat), allerdings ist die Höhe des Schadenersatzes begrenzt durch deine Leistungsfähigkeit (-> Selbstbehalt) und dadurch, dass du nicht schlechter gestellt sein darfst als wenn du mit ihr verheiratet gewesen wärest (-> da kommt dann die 3/7-Regelung bzw. die 10%-Regelung ins Spiel). Will sagen: Verdienst du richtig viel und hat sie vorher ziemlich wenig verdient, dann kann es sein, dass der zu leistende Schadenersatz geringer ausfällt als bei Anwendung der 3/7- oder 10%-Regel; bei halbwegs normalen Einkommensverhältnissen läuft es aber i.d.R. auf die 3/7- oder 10%-Regel hinaus, oder sogar darauf, dass der Unterhalt für Madame am Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen gekappt wird.
Wir könnten jetzt noch 'ne Grundsatzdiskussion darüber führen, warum zwar ein Mann der Frau ihren finanziellen Schaden vollständig ersetzen muss, wenn er dazu denn in der Lage ist; aber andererseits niemand, aber auch wirklich niemand einem Mann den finanziellen Schaden ersetzt, den er durch eben diese Schadenersatzpflicht erleidet. Diese Diskusison bringt an dieser Stelle aber nix, und deswegen belasse ich es bei der Feststellung, dass unsere Politik und Justiz ein ziemlich abartiges Verständnis von Geschlechtergerechtigkeit haben.
3. Du schreibst " Es gibt nämlich noch etliche Sonderlocken zu beachten", zum Vorteil wessen sind diese, KM oder mir ? Und was für welche sind das, entscheidende ?
Schau außer in der Düsseldorfer Tabelle bitte auch in die oben verlinkten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, da stehen die meisten dieser Themen drin, und wenn du konkrete Fragen hast, dann frag' einfach nach. Im übrigen:
4. Ich sterbe eine Einigung mit der KM ohne Ämter oder Anwälte an. Ich werde Ihr ein Angebot unterbreiten, natürlich angenähert an den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt soweit mir es möglich ist diesen zu berechnen und glaubwürdig darzulegen.
Das Angebot steht nach wie vor, dass wir das hier gemeinsam berechnen, und dabei stößt man i.d.R. von ganz allein auf jene Dinge, die im ganz konkreten Fall zu berücksichtigen sind. Eine allgemein verwendbare Checkliste dafür hab' ich nämlich nicht, dafür ist das Familienrecht etwas zu komplex (besser gesagt, zu vermurkst).
Gibt es dabei etwas etwas beachten, schriftliche Form evtl. notariell beglaubigt oder ähnliches. Späteres "ja aber" möchte ich damit aus dem Weg räumen, möglich ?
Wenn ihr einigermaßen miteinander klarkommt, dann bringt das Ding gemeinsam in Schriftform, unterschreibt es beide, und jeder behält ein Exemplar der Vereinbarung. Ein Notarvertrag bietet, gegen Gebühr, eine höhere Sicherheit, allerdings kann sowohl euer Privatvertrag als auch eine notarielle Vereinbarung später per Klage geändert werden, aber i.d.R. wenigstens nur mit Wirkung für die Zukunft. Insofern rate ich normalerweise dazu, die Sache einvernehmlich zu regeln und die Regelung schriftlich zu fixieren - wenn sie kooperationswillig ist, reicht dieses, und wenn sie nicht kooperationswillig ist, dann wird sie ggf. zu einem späteren Zeitpunkt auch den Notarvertrag aushebeln lassen, auch wenn dies schwieriger ist als bei einem Privatvertrag. Oder, anders gesagt - wenn sie bereits bei einer schriftlichen Regelung ohne Notar herumzickt, dann kommst du ums Gericht auf mittlere Sicht ohnehin nicht herum.
Wirklich wichtig ist eine Sache: Kindesunterhalt und Echsenunterhalt immer schön sauber auseinanderhalten, sowohl im Vertrag selbst als auch bei den Überweisungen; und haltet euch beim Kindesunterhalt wirklich strikt an die Regelungen der Düsseldorfer Tabelle und der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Der Grund dafür ist, dass der KU kein Anspruch der Mutter, sondern ein Anspruch des Kindes ist; wenn dann, im dümmsten Fall, der Kindesunterhalt zu niedrig aber der Exenunterhalt zu hoch ist, dann darf sie den zu viel gezahlten Exenunterhalt behalten (das habt ihr zwei Erwachsenen schließlich so beschlossen), aber den zu wenig gezahlten Kindesunterhalt darfst du nachzahlen (das Kind, um dessen Anspruch es hier geht, ist bei Vertragsabschluss schließlich nicht gefragt worden, ob es damit einverstanden war).
Späteres "ja aber" möchte ich damit aus dem Weg räumen, möglich ?
Es gibt keine absolute Sicherheit. Im Idealfall einigt ihr euch darauf, dass ihr euch die Problembären (d.h. Anwälte, Richter, u.ä.) völlig vom Leib haltet und das wie erwachsene Menschen fair unter euch regelt; aber wenn sie eines Tages nichts mehr von einvernehmlichen Regelungen wissen will, dann ist das eben so. Freue dich, wenn und so lange es auf dem "kleinen Dienstweg" zu regeln ist, aber rechne damit, dass es früher oder später vielleicht doch vor Gericht landet. Ein "beliebter" Termin dafür ist z.B. der dritte Geburtstag des Kindes, wenn du zu diesem Zeitpunkt die Unterhaltszahlungen für Madame beenden möchtest ...
Bevor ich's vergesse: Solange die KM wirklich wenig (!) verdient, gibt's für dich die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen für Madame teilweise von der Steuer abzusetzen (mit der "Anlage Unterhalt", im Gegensatz zur "Anlage U" geht das auch dann, wenn man nicht verheiratet ist/war).
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin Kirk,
kleine Ergänzung zu Malachit´s Ausführungen:
4. Ich sterbe eine Einigung mit der KM ohne Ämter oder Anwälte an. Ich werde Ihr ein Angebot unterbreiten, natürlich angenähert an den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt soweit mir es möglich ist diesen zu berechnen und glaubwürdig darzulegen.
Dir sei noch folgende Besonderheit aus dem Familienrecht mitgeteilt:
Eine Mutter trifft grundsätzlich keinerlei Erwerbsobliegenheit innerhalb der ersten drei Jahre nach der Geburt.
Da Deine Ex arbeitet, könnte ein Richter evtl. auf die Idee kommen, Ihre Einkünfte als (teilweise) nicht vorhanden anzusehen.
Ebenso könnte Ex ihre Arbeit umgehend niederlegen, ohne dass ihr das irgendwie negativ ausgelegt wird.
Ohne Kenntnis Eurer Einkommensverhältnisse (und ohne zu wissen, ob auf Seiten Deiner Ex irgendwelche Einflüsterer vorhanden sind), lässt sich nicht abschätzen, inwieweit das Einfluss auf eine einvernehmliche Einigung hat.
Deine Kompromissbereitschaft sollte sich dadurch aber ggf. etwas erhöhen.
Besten Gruß
United
Hallo Malachit,
komm auf Dein Angebot zurück "Berechnung"
Habe versucht die relevanten ø Einnahmen der letzten 12 Monate zu ermitteln.
ø brutto Einkommen = 4.625,67 €/Monat
ø netto Einkommen = 2.678,75 €/Monat
Weiterhin habe ich ø 125,12 € an meiner Wohnung getilgt und ø 484,39 € Zinsen bezahlt. Die kalt-Miete der Wohnung würde ich mal auf 500 € ansetzten, wenn diese gemietet werden würde.
Weitere Einnahmen hatte ich keine, und wenn waren diese geschätzt < 200 €/Jahr.
Zahlung einer Direktversicherung = 583 €/Jahr
Arbeitsbedingte Aufwendungen ja, wieviel im Detail weiß ich nicht. Dann 5 % vom Netto ?
Das Kind ist 1,5 Jahre, wir waren nicht verheiratet, die KM arbeitet seit 4 Monaten wieder und verdient ø 625€/Monat.
Die KM verdiente vor der Schwangerschaft ø netto 1447 €/Monat.
So, das sind mal grob die Daten. Was könnte noch relevant sein ?
Vorab Danke
Gruß Kirk
Hallo Kirk,
na dann woll'n wir mal 😉
Weiterhin habe ich ø 125,12 € an meiner Wohnung getilgt und ø 484,39 € Zinsen bezahlt. Die kalt-Miete der Wohnung würde ich mal auf 500 € ansetzten, wenn diese gemietet werden würde.
Ich behaupte, der Wohnvorteil ist exakt Null (negative Wohnwerte gibt's nicht). Begründung: Der Mietersparnis von 500 Euro stehen Zinszahlungen von 484 Euro gegenüber, zusammen mit all jenen Nebenkosten (Grundsteuer u.ä.), die ein Mieter normalerweise nicht an der Backe hat, bleibt da kein echter Wohnvorteil übrig. Ich lasse einen eventuellen Wohnwert daher aus der Berechnung weg; wenn die Gegenseite da andere Vorstellungen hat, bitte nochmal hier nachfragen.
Die 125 Euro Tilgung gehen als zusätzliche Altersvorsorge durch. Hinzu kommen noch 48 Euro pro Monat aus der Direktversicherung, zusammen also 173 Euro. Kontrollrechnung: 4% von 4.625 Euro brutto sind 185 Euro, die Obergrenze ist noch nicht erreicht, die vollen 173 Euro können geltend gemacht werden. Passt!
Eine Frage: Der Beitrag für die Direktversicherung wird ja vermutlich direkt von deinem Arbeitgeber an die Versicherung gezahlt, d.h. diese 48 Euro monatlich sind mutmaßlich bereits abgezogen, bevor du das durchschnittliche Netto errechnet hast? Wenn das der Fall ist, dann können wir sie natürlich nicht noch ein zweites Mal abziehen, d.h. ich werde nachher in der Unterhaltsberechung für zusätzliche Altersvorsorge nur die 125 Euro für die Tilgung abziehen. Korrigiere mich bitte, wenn ich das falsch verstanden habe.
Es geht los mit 2.678 Euro unbereinigtem Netto-Einkommen. Wenn du berufsbedingte Kosten nicht per Einzelnachweis lieferst, kann bei den meisten OLGs mit 5% vom Netto pauschal gerechnet werden. Prüfe aber bitte unbedingt nach, ob an deinem OLG diese Pauschalregelung gilt! Wenn du nicht weißt, welches OLG zuständig ist, dann bemühe irgendeine Gerichtssuche, um das zuständige OLG am Wohnort des Kindes zu finden. Dann weiter bei den zugehörigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien.
Hinweis zu den berufsbedingten Kosten: Falls du mit dem eigenen Kfz zur Arbeit fährst, die Kilometerpauschalen dafür sind im Unterhaltsrecht deutlich besser als das, was du aus dem Steuerrecht kennst. Bereits bei ca. 12 Kilometern einfacher Strecke dürftest du allein mit den Fahrtkosten besser dastehen als mit der 5%-Pauschale, daher bitte ggf. mal in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien gucken und nachrechnen.
Ich rechne hier allerdings erst mal mit der 5%-Pauschale weiter; bei einem Netto von 2.678 Euro sind das 133 Euro, bleiben 2.545 Euro. Davon gehen noch 125 Euro für zusätzliche Altersvorsorge runter (siehe oben), und damit bleibt ein bereinigtes Netto von 2.420 Euro.
Das ist Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle. Da du Unterhalt zahlen sollst an Mutter und Kind, hast du zwei Unterhaltsempfänger, d.h. es ist der Standardfall der DT, eine Hochstufung oder Herabstufung kommt nicht in Betracht. Zahlbetrag für ein Kind unter 6 Jahren ist laut Seite 6 der DT gleich 273 Euro.
Kommen wir zum Unterhalt für die werte Dame. Von deinem bereinigten Netto gehen die 273 Euro Kindesunterhalt ab, bleiben 2.147 Euro. Das durchschnittliche Netto der KM müssen wir ebenfalls bereinigen; nun sind 5% von 625 Euro gleich 31 Euro, allerdings gilt bei diesen Pauschalregeln überlicherweise die Besonderheit, dass man mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro ansetzen darf (wiederum: schau bitte in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, wie "dein" OLG es im Detail regelt). In ihrem Fall also vermutlich: 625 Euro minus 50 Euro Pauschale ergibt ein bereinigtes Einkommen von 575 Euro. Davon wäre ggf. noch zusätzliche Altersvorsorge abzuziehen, aber da du davon nichts schreibst, belasse ich es bei den 575 Euro. Wenn sie zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt haben will, wird sie's dir schon sagen müssen. Viel wird's eh nicht ändern, die Obergrenze von 4% erlaubt da bei ihrem Bruttoeinkommen keine großen Abzüge.
Der Unterschied zwischen dir (2.147 Euro) und ihr (575 Euro) beträgt 1.572 Euro. Jetzt müsstest du bitte mal wieder in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines OLGs nachsehen, ob mit der 3/7-Regelung gerechnet wird oder mit der 10% Regelung. Bei der 3/7-Regelung würden ihr 3/7 von 1.572 Euro zustehen, d.h. 674 Euro. Bei der 10%-Regelung zieht man 10% von 1.572 Euro ab und halbiert das Ergebnis, d.h. hier bekäme sie 708 Euro.
Kontrollrechnung: Vor Unterhaltszahlung an die KM hattest du noch 2.147 Euro, minus im für dich ungünstigeren Fall 708 Euro, da bleiben dir 1.439 Euro. Der Selbstbehalt gegenüber der KM (1.050 Euro) ist gewahrt, der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle (1.250 Euro) ebenfalls. Also lautet das Endergebnis: 273 Euro fürs Kind, und je nach OLG-Sprengel entweder 674 Euro oder 708 Euro für Madame.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Kirk,
Nachtrag: Ich habe noch die Kontrollrechnung mit dem Schadenersatz vergessen, sowie die "großartigen" Möglichkeiten bei der Steuererklärung.
Sie hat vorher 1447 Euro verdient, jetzt verdient sie 625 Euro im Monat. Ihr finanzieller Schaden beträgt somit 822 Euro, d.h. hier besteht keine Möglichkeit, den Unterhalt zu kappen: Der Unterhalt von 674 Euro bzw. 708 Euro deckt den Schaden zwar größtenteils, aber nicht ganz.
Steuerlich gesehen ist für dich nicht viel zu holen. "Anlage U" geht nicht, da nicht verheiratet gewesen. Über "Anlage Unterhalt" kannst du maximal 8.004 Euro p.a. absetzen, aber eigenes Einkommen der KM wird angerechnet. Sie hat ein Jahreseinkommen von zwölf mal 625 Euro, das sind 7.500 Euro; davon kannst du noch einen Freibetrag von 624 Euro abziehen, bleiben 6.876 Euro anrechenbares Einkommen der KM. Anders gesagt, steuerlich geltend machen kannst du vom gezahlten Unterhalt maximal die Differenz zwischen 8.004 Euro und 6.876 Euro, im Klartext: 1.128 Euro. Das ist, wenn's hochkommt, ein steuerlicher Vorteil von dreißig bis vierzig Euro im Monat - und wenn Madame ganz pfiffig ist, kann sie diese Einkommenserhöhung auch noch zur Steigerung ihrer Unterhaltsforderungen geltend machen (d.h. du dürfest dann 3/7 davon gleich wieder bei ihr abliefern). Geltend machen würde ich's an deiner Stelle trotzdem in den nächsten Steuererklärungen, so aufwendig ist das Ausfüllen der "Anlage Unterhalt" nicht, und im Gegensatz zur "Anlage U" brauchst du auch nicht ihre Unterschrift; auch wenn vsl. nur wenig dabei rumkommt. Irgendwie ist all dieses: ganz tolle Wurst auf nassem Brot ;-(
Und weil man an diesem Fall recht schön sieht, wie ungleich die Lasten verteilt sind, bin ich allerdings irgendwie doch wieder bei diesem Thema:
Wir könnten jetzt noch 'ne Grundsatzdiskussion darüber führen, warum zwar ein Mann der Frau ihren finanziellen Schaden vollständig ersetzen muss, wenn er dazu denn in der Lage ist; aber andererseits niemand, aber auch wirklich niemand einem Mann den finanziellen Schaden ersetzt, den er durch eben diese Schadenersatzpflicht erleidet.
Im ganz konkreten Fall heißt das (und da rechne ich jetzt mal mit den für dich günstigeren 674 Euro, bei der 10%-Regel sieht's sogar noch schlimmer aus): Sie hat einen Einkommensverlust von 822 Euro, von denen du 674 Euro übernehmen musst, d.h. ihr finanzieller Schaden beträgt effektiv nur 148 Euro, das sind ca. 10% ihres früheren Einkommens. Dein finanzieller Schaden beträgt hingegen 674 Euro, das sind ca. 25% deines Nettoeinkommens von 2.678 Euro. Das heißt, sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen gemessen hast du, wie so viele andere unterhaltspflichtige Männer in diesem unserem Lande, die Arschkarte gezogen - und trotzdem pissen sowohl die Politiker, die Juristen, als auch die gleichgeschalteten Systemmedien uns Männern immer noch auf die Füße, weil angeblich wir Väter die armen, alleinerziehenden Mütter ausbeuten würden, und so weiter und so immer fort. In Wirklichkeit ist häufig das genaue Gegenteil der Fall.
Und bevor die Gutmenschenfraktion jetzt die Fingernägel ausfährt, um mir ob solch ketzerischen Gedankenguts ins Gesicht zu springen: Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind wird ja nun völlig gleichwertig erfüllt, wenn die eine betreut und der andere KU bezahlt. Angeblich. Wird ja sonst auch bei jeder passenden wie unpassenden Gelegenheit behauptet. Es ist also völlig korrekt, wenn ich in der obigen finanziellen Betrachtung nicht darauf eingehe, dass das arme Muddi ja das Kind betreuen muss.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin,
@Malachit:
Und bevor die Gutmenschenfraktion jetzt die Fingernägel ausfährt, um mir ob solch ketzerischen Gedankenguts ins Gesicht zu springen
Vorher kriegste noch meinen Applaus aus der Bösemenschenfraktion.
Der Fairness halber sei angemerkt, dass das nur zutrifft, so die arme alleinerziehende Mutter einen entsprechend leistungsfähigen KV ausgesucht hat.
Angemerkt sei nochmals, dass ein Richter die zu bewegenden Geldmengen durchaus erhöhen könnte, da Euer Kind halt erst 1,5 Jahre alt ist.
Wie wird das Kind während der Arbeitszeiten von KM betreut ?
Betreuungskosten müssten ggf. bei ihrer Einkommensbereinigung berücksichtigt werden.
Besten Gruß
United
Hallo United, hallo Kirk,
Wie wird das Kind während der Arbeitszeiten von KM betreut ?
Betreuungskosten müssten ggf. bei ihrer Einkommensbereinigung berücksichtigt werden.
oops, guter Hinweis. Also: Kirk, frag erst mal bei Madame nach, ob und in welchem Umfang du dich an den Kinderbetreuungskosten beteiligen sollst (seit einem gewissen BGH-Urteil bist du dazu verpflichtet). Wieviel auch immer es ist, das wird natürlich wie der Basis-Kindesunterhalt von deinem bereinigten Netto abgezogen, bevor der Unterhalt für Madame berechnet wird.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
hallo United,
danke schon mal für die Angaben.
Eine Position bereitet mir aber immer noch Sorgen. Bei der Berechnung sowie beim "Schadenersatz". Du rechnest immer mit dem ganzen Betrag, also 625 €. Wurde nicht iregndwo erwäht dass dies nur zu 50% angerechnet werden muss da eine solche Tätigkeit vor dem 3. Lebensjahr des Kindes als "überobligatorische Tätigkeit" gilt ?
Die Betreuung des Kindes sieht vollgendermaßen aus, dass die Madame Erzieherin ist und das Kind sozusagen mit zur Arbeit nehmen kann. Nach dem vollenden des 3.Lebensjahres könnte Sie, sowohl auch das Kind zu 100% in den Kindergarten. Sebstverständlich sind die Bereuungskosten für Mitarbeiter, jetzt in diesem Falle, nicht erwähnenswert da dies ein Supersonderpreis ist für zwei halbe Tage die Woche.
Nach dem 3. Lebensjahr wird sich das erhöhen, kann mir aber nicht vorstellen dass sie 100% bezahlen muss, sie wird es höchstens zu mir sagen 😉
Gruß Kirk
Moin Kirk,
Wurde nicht iregndwo erwäht dass dies nur zu 50% angerechnet werden muss da eine solche Tätigkeit vor dem 3. Lebensjahr des Kindes als "überobligatorische Tätigkeit" gilt ?
Das ist kein Automatismus und die 50% sind auch nirgends festgeschrieben. Die Bewertung obliegt einzig dem Ermessen eines Richters.
Diese Bewertung hat einzelfallbasiert zu erfolgen. Da Deine Ex Betreuung und Arbeit quasi kombinieren kann, würde ich gegen eine solche Überobligation argumentieren (was nicht heisst, dass ein Richter das auch so sähe) ...
Ferner würde in Deinem Falle bei einem solchen Vorgehen, der Schadenersatz über den Schaden hinausgehen und sie hätte incl. BU dann mehr zur Verfügung als Du.
Also ist das nichts, was in voraus eilendem Gehorsam Deinerseits vorzunehmen ist.
Besten Gruß
United
Mir kommt eine wichtge Position in diesen Berechnungen zu kurz:
Die Kosten des Umgangs!
Die Kosten des zeitweiligen Zusammenlebens des 'entfernten' Elternteils, meist des Vaters mit seinen Kindern, mit seiner Familie, die Kosten der Reisen, des vorzuhaltenden Wohnraumes können erheblich sein. Die sog. Selbstbehalte berücksichtigen das zu wenig, sind viel zu starr bzw. unterliegen der richterlichen Willkür.
Auch der Kindesunterhalt ist in der derzeitigen Praxis ein Unding. Derzeit bleiben die Betreuungsverhältnisse und ihr Aufwand unberücksichtigt. Bei Standardumgang leben Kinder immerhin im Verhältnis von etwa 70:30 bei Mutter bzw. beim Vater, ohne daß das beim Kindesunterhalt Berücksichtigung findet. (BGH sei Dank)
Für mich sind diese Schräglagen An- und Eingriffe in geschütze Familie- und Elternrechte und Ausdruck fragwürdiger ideologischer Ansichten.
W.
Mir kommt eine wichtge Position in diesen Berechnungen zu kurz:
Die Kosten des Umgangs!
Sind durch das halbe Kindergeld gedeckt, Wildlachs, das der Unterhaltspflichtige vom KU vorab abziehen kann.
Falls es - im Mangelfall - keine Differenz zwischen dem Bedarf des Kindes und dem Zahlbetrag gibt, kann der Umgangsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete die Umgangskosten von seinem bereinigten Netto abziehen, soweit die Kosten nachweisbar sind.
Die Kosten des zeitweiligen Zusammenlebens des 'entfernten' Elternteils, meist des Vaters mit seinen Kindern, mit seiner Familie, die Kosten der Reisen, des vorzuhaltenden Wohnraumes können erheblich sein. Die sog. Selbstbehalte berücksichtigen das zu wenig, sind viel zu starr bzw. unterliegen der richterlichen Willkür.
Einzelfallentscheidungen sind hier die Ausnahme.
In begründeten Ausnahmefällen gibt es diese.
Richterwillkür gibt es da so oft, wie in allen anderen Rechtsbereichen auch.
Wer sich einen guten Anwalt leisten kann, kommt - egal ob im Straf-, Zivil- oder Familienrecht i.d.R. besser davon, als jemand der auf VKH, PKH oder mit einem Pflichtverteidiger vors Gericht muss.
http://blog.beck.de/2010/10/04/umgangskosten-und-unterhalt
Auch der Kindesunterhalt ist in der derzeitigen Praxis ein Unding. Derzeit bleiben die Betreuungsverhältnisse und ihr Aufwand unberücksichtigt. Bei Standardumgang leben Kinder immerhin im Verhältnis von etwa 70:30 bei Mutter bzw. beim Vater, ohne daß das beim Kindesunterhalt Berücksichtigung findet. (BGH sei Dank)
Doch, genau vor diesem Standardhintergrund bastelt das OLG Düsseldorf in Absprache mit den anderen OLGs regelmäßig die Tabellenbeträge zusammen.
Für mich sind diese Schräglagen An- und Eingriffe in geschütze Familie- und Elternrechte und Ausdruck fragwürdiger ideologischer Ansichten.
W.
Für mich passen zu deinem Beitrag deine eigenen Worte als Kommentar am allerbesten. Ich lese hier von dir
...weniger Beschreibung der Realität, eher ein Kampfbegriff, der heroisieren, Opferstatus und Besitzstände festigen soll.
Wenn hier ein Vater anmerkt, dass AE mit Vollzeitjob und ASR ganz schön anstrengend sei, wird ihm nur selten wiedersprochen. Mütter sollen sich mit den Maßstäben der Großelterngeneration messen lassen.
Klar, es ist nicht einfach alleinerziehend zu sein und noch vollzeit arbeiten zu gehen. ich habe sehr lange darüber nachgedacht und kam zu dem Schluss das es ja andere auch schaffen. Also warum ich nicht auch.
Kinder sind für mich kein statussymbol, eher eine Herausforderung. Ich hätte nicht gedacht das es hier bei uns zu Hause so harmonisch ablaufen würde.
Für die Einschränkungen die durch die Entscheidungen zwangsläufig gekommen sind werde ich jeden Tag belohnt. Und das ist es was mich anspornt.
Da hier wieder und wieder und wieder erwähnt wird, dass sogar hier Mütter es wagen, zu sagen, dass nicht alles so ist, wie entsorgte Väter es darstellen ... dann ist gehört dieser feindselige und misstrauische Blick eben zu dieser Opfer-Community wie woanders im Web der Widerwille gegen männliche Mitschreiber.
Schade, wirklich schade, finde ich.
🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hallo Biggi.
Doch, genau vor diesem Standardhintergrund bastelt das OLG Düsseldorf in Absprache mit den anderen OLGs regelmäßig die Tabellenbeträge zusammen.
In welcher Weise fließen diese Standardannahmen denn in die DT ein?
Du scheinst da Detailkenntnisse zu haben.
Und was genau ist, die Rechtsgrundlage dafür, dass der Umgangselternteil die Umgangskosten alleine zu tragen hat?
Schließlich bekommt die Mutter auch (mindestens) das halbe KG. Und zwar ohne, dass sie davon irgendwelche Kosten bestreiten muss.
Und ich meine damit nicht nur die schlechten Angewohnheiten der Gerichte.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
Derzeit bleiben die Betreuungsverhältnisse und ihr Aufwand unberücksichtigt. Bei Standardumgang leben Kinder immerhin im Verhältnis von etwa 70:30 bei Mutter bzw. beim Vater, ohne daß das beim Kindesunterhalt Berücksichtigung findet.
selbstverständlich findet es Berücksichtung - gerade WEIL das der Standardumgang ist (und in der absoluten Mehrzahl von Trennungsfamilien auch so praktiziert wird). Auch ein Arbeitgeber könnte kein Lohndumping damit begründen, dass der Arbeitnehmer überhaupt nur an 22 von 30 Tagen des Monats arbeite und man ihm deshalb gut ein Viertel vom Gehalt nicht auszuzahlen brauche.
Das einzige, was nicht stattfindet: Väter, die ihr Umgangsrecht nicht wahrnehmen (egal ob aus Desinteresse oder aufgrund von Boykottmassnahmen der Mütter), müssen keine Zuschläge zu den Tabellenbeträgen der DDT bezahlen mit der Begründung, dass sie ja keine weiteren Kosten für ihre Kinder hätten. Und das halbe Kindergeld (aus dem die "echten" Umgangsväter ihre Umgangskosten bezahlen sollen) dürfen sie auch abziehen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
selbstverständlich findet es Berücksichtung - gerade WEIL das der Standardumgang ist (und in der absoluten Mehrzahl von Trennungsfamilien auch so praktiziert wird).
Wenn das so wäre, müssten nicht getrennte Väter, die nicht mehr als 1.500,- Netto verdienen, und 2 Kinder über 12 haben, rechnerisch allein für diese 1.322,-€ inkl. KG ausgeben.
Meines Wissens richtet sich der Mindest-KU auch keineswegs nach einer präzisen Ermittlung der tatsächlichen Kosten von Kindern oder gar der Umgangskosten von Vätern, sondern nach "dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. /§1612a BGB.
Und dass bei der Festsetzung des sächlichen Existenzminimums von Kindern, Umgangskosten eine Rolle spielen, wäre mir neu. Und beim doppelten davon erst recht nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
@Biggi:
Will Dir mal kurz zu dem topic-bezogenen Teil Deiner Antwort (immerhin ca. 2 Zeilen) zustimmen: Umgangskosten werden in diesem Fall kaum einkommensbereinigend anzusetzen sein.
... dass Du dann wieder einen Roman schreibst, der mit dem eigentlichen Thema (Hilfe bei Ermittlung der Unterhaltspflicht) nix zu tun hat und diesen mit Querzitaten aus anderen Threads garnierst, um über Opferrollen zu philosophieren, ist nichts wirklich Neues.
Das Drüberhinwegscrollen nimmt aber ganz schön viel Zeit in Anspruch.
Gruß
United