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Unterhaltsrückstand mit Titel trotz Arbeitslosigkeit und Krankenstand

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(@pumba)
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Guten Morgen zusammen,

 

ich habe einen Brief von der Beistandschaft erhalten (Wechsel der betreuenden Person und Neuberechnung da neuer Job).

In diesem wird ein Unterhaltsrückstand seit 2020 gefordert, mehrere 1000 €.

Während Krankenstand und Arbeitslosigkeit wurde sich mit der Beistandschaft auf die jeweilige mögliche Höhe der Unterhaltszahlung geeinigt (Abzug Selbstbehalt). Der Titel wurde mit Begründung "er können nicht nach unten korrigiert werden" nicht abgeändert.

Wie kann nun rückwirkend trotz herabgesetztem Betrag ein Unterhaltsrückstand eingefordert werden? Kann das wirklich sein? 

 

Morgen wird wohl ein Gang zum Anwalt unvermeidlich sein.

Ich hoffe auf Hilfe!

Beste Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2024 10:03
(@samson1978)
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Wenn ich das richtig verstehe gibt es einen Titel (vom JA oder Gericht, als Beschluss?) UND eine Einigung mit der Beistandsschaft?

Da der Titel noch immer vorhanden ist und bedient werden will, kann es schon sein, dass dadurch der große Rückstand zusammen gekommen ist. Da hat die Gegenseite scheinbar kein Interesse mehr an der getroffenen Vereinbarung (die beinhaltet ja auf den eigentlichen Titel zu verzichten) und klagt die Differenz seit 2020 ein.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2024 10:18
(@pumba)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für deine Antwort, der Titel ist ebenfalls von der Beistandschaft.

Bzw. entschuldige, gerade nochmal nachgeschaut, nicht Titel sondern Urkunde.

Anwaltlich wurde mir damals geraten, diesen zu unterzeichnen, da ich sonst mit Gerichtskosten zu rechnen habe.

Der Titel an sich ist ja auch in Ordnung. Es ist nur die Tatsache, dass auf meine Einkommenssituation so gar keine Rücksicht genommen werden soll trotz der Neuberechnung wegen Krankenstand und Arbeitslosigkeit.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Wochen von Pumba
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2024 10:29
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @pumba

Während Krankenstand und Arbeitslosigkeit wurde sich mit der Beistandschaft auf die jeweilige mögliche Höhe der Unterhaltszahlung geeinigt (Abzug Selbstbehalt).

Diese Einigung hast du hoffentlich in irgendeiner schriftlichen Form vorliegen!?

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2024 10:47
(@pumba)
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@tacheles Diese liegen mir und der neuen Beistandschaft vor, scheinen ja nun aber für nichtig erklärt worden zu sein.

Bleibt die Frage, ob das so rechtens ist. Denn wofür werden dann Vereinbarungen getroffen und woher soll nun plötzlich so eine große Summe herkommen, wenn das Einkommen nicht da war...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2024 11:27
(@samson1978)
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Warst du zum damaligen Zeitpunkt bereits länger krank bzw. arbeitslos (länger als 6 Monate)?

Inwieweit hat sich das zu heute geändert und auch was dein Einkommen angeht?

Grundsätzlich gilt die damalige Urkunde noch, sofern sich an deinem finanziellen Zustand nichts verändert hat.

Sollte sich dein Einkommen verbessert haben, kann das JA eine Neuberechnung ansetzen (alle 2 Jahre möglich).

Aber dann sehe ich deutlich Grenzen was die Rückforderung der angeblichen Rückstände angeht.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2024 11:54
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Pumba,

Geschrieben von: @pumba

Diese liegen mir und der neuen Beistandschaft vor, scheinen ja nun aber für nichtig erklärt worden zu sein.

Bitte mal den genauen Wortlaut der damaligen Einigung!

Steht da sinngemäß, dass du damals unverschuldet leistungsunfähig warst und daher auf einen Teil der titulierten Forderungen verzichtet wurde - oder steht da nur, dass die Zahlung eines Teils der titulierten Forderungen vorübergehend gestundet wurde?

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2024 12:33
(@pumba)
Schon was gesagt Registriert

@samson1978 Aufgrund von Krankheit und Schwerbeschädigung 2 1/2 Jahre nur 80% Arbeit möglich (ärztlich attestiert und der Beistandschaft mitgeteilt). Dann 1 Jahr arbeitslos.

Dementsprechend wurde der zu zahlende Unterhalt festgelegt.

 

Nun neuer Job und nach Mitteilung natürlich, wie es sich gehört, eine Neuberechnung mit der Mitteilung des Unterhaltsrückstandes. Sie verlangen jetzt bis zum Selbstbehalt alles für die anteilige Rückzahlung (der Unterhalt selbst ist aufgrund einer Ausbildung gar nicht mehr so hoch).

 

Ich und meine Partnerin bekommen nun selbst ein Kind und hatten gehofft, dass das ganze Thema mit dem baldigen Ende der Unterhaltszahlung (Ausbildungsabschluss) nun endlich mal abgeschlossen ist und jetzt so etwas.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2024 20:10
(@pumba)
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@malachit da steht:

"Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs ab 01.01.2021

anhand der vorliegenden Unterlagen über die Minderung Ihres Erwerbseinkommens bin ich mit einer monatlichen Unterhaltszahlung ab 01.01.2021 in Höhe von 300,00 € vorerst einverstanden.

Zur Beurteilung einer auch in Zukunft angemessenen Unterhaltszahlung reichen Sie mir bitte monatlich (für 1 Jahr) Ihre Einkommensnachweise ein."

 

Einkommensnachweise wurden regelmäßig eingereicht.

 

Nach folgten weitere Abklärungen der Leistungsfähigkeit anhand der Einkommensnachweise.

 

Dort der Wortlaut

"Aufgrund Ihres ALG1-Bescheides zahlen Sie derzeit einen monatlichen Unterhalt in Höhe von..."

 

Zu Beginn der Herabstufung auf 80% haben Sie gefordert wieder 100% arbeiten zu gehen oder einem Nebenerwerb nachzugehen, daraufhin gab es den ärztlichen Attest und das wurde akzeptiert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2024 20:38
(@tacheles)
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@Pumba

Teile dem aktuellen Beistand per E-Mail mit, dass die mit seinem/n Vorgänger/n getroffenen Vereinbarungen rechtsverbindlich sind und auch er sich daran zu halten hat. Den wichtigsten Teil des Schriftverkehrs mit früheren Beiständen würde ich einscannen und als Anlage beifügen.

Und er möge bitte den Beschluss 19 WF 148/16 vom 25.10.2016 des OLG Celle beachten (Verlinkung mit angeben).

Geschrieben von: @pumba

Morgen wird wohl ein Gang zum Anwalt unvermeidlich sein.

Damit würde ich noch warten. Vermutlich benötigst du gar keinen Anwalt.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2024 09:42
Stronglife and Pumba reacted




(@paulpeter)
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Die Beistandsschaft macht das Fass nun zunächst von Rechts wegen auf, und nicht, um Dich zu ärger. 

Interessant ist aber die Formulierung "Unterhaltszahlung ab 01.01.2021 in Höhe von 300,00 € vorerst einverstanden."

Es dürfte aus meiner Sicht in juristischer Wortklauberei enden, wenn interpretiert werden soll, was "vorerst" heißt. 

Vorläufig? 

Ob es möglich ist, eine notariell beglaubigte Urkunde einfach durch zivilrechtliche Änderung OHNE Beglaubigung abzuändern? Kann das jemand beantworten? Man kann ja z.B. auch bei einem Hauskauf, der notariell beglaubigt wurde, nicht einfach im Nachgang den Vertrag neu aushandeln. 

PP

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2024 12:30
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @paulpeter

Interessant ist aber die Formulierung "Unterhaltszahlung ab 01.01.2021 in Höhe von 300,00 € vorerst einverstanden."

Es dürfte aus meiner Sicht in juristischer Wortklauberei enden, wenn interpretiert werden soll, was "vorerst" heißt. 

Vorläufig?

Auf jeden Fall ist das Jugendamt mit 300 € ab 1.1.2021 einverstanden. Und so lange keine andere Mitteilung kommt, bleibt es auch dabei. Das wird ein Gericht auch nicht anders auslegen.

Geschrieben von: @paulpeter

Ob es möglich ist, eine notariell beglaubigte Urkunde einfach durch zivilrechtliche Änderung OHNE Beglaubigung abzuändern?

Nein, aber zur Vollstreckbarkeit siehe oben verlinkten Beschluss des OLG Celle.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2024 12:40
Pumba reacted
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Zitat OLG Celle:

Eine Vereinbarung nach Errichtung eines Unterhaltstitels über die Höhe des geschuldeten Unterhalts kann eine vollstreckungsbeschränkende Wirkung zur Folge haben bzw. dahingehend ausgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann die unterhaltsverpflichtete Person der Vollstreckung entgegengehalten, denn der Gläubiger kann sich gegenüber dem Schuldner rechtswirksam verpflichten, von einem erwirkten Titel ganz oder teilweise keinen Gebrauch zu machen. Eine solche Vereinbarung nimmt dem Titel zwar nicht dessen Vollstreckbarkeit, sie gibt dem Schuldner jedoch die Möglichkeit, gegen die weitere Zwangsvollstreckung mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO vorzugehen (vgl. BGH NJW 1991, 2295 [BGH 02.04.1991 - VI ZR 241/90]; siehe auch BGH FamRZ 1982, 782; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 767 Rn. 12 [Stichwort: Vereinbarungen]). Daher kann der Unterhaltspflichtige mit dem Vollstreckungsabwehrantrag eine vom Vollstreckungstitel abweichende Vereinbarung als (insoweit) rechtsvernichtende Einwendung i. S. v. § 767 ZPO geltend machen (vgl. BGH FamRZ 1979, 573, 574; Wendl/Dose/Schmitz, a. a. O., § 10 Rn. 154; Eschenbruch/Schürmann/Menne/Roßmann, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 3 Rn. 1688 ff.).

Kann vorliegend vom Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten ausgegangen werden, hat diese dem fortbestehenden Unterhaltstitel in Form der Jugendamtsurkunde zwar nicht dessen Eignung als Vollstreckungstitel insgesamt wohl aber in Höhe der Beträge genommen, die die von den Beteiligten vereinbarten Unterhaltsansprüche übersteigen, sodass die Rechtsverfolgung des Antragstellers bis Juli 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2024 12:52
(@stronglife)
Zeigt sich öfters Registriert

Geschrieben von: @pumba

In diesem wird ein Unterhaltsrückstand seit 2020 gefordert, mehrere 1000 €.

Geschrieben von: @pumba

"Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs ab 01.01.2021

anhand der vorliegenden Unterlagen über die Minderung Ihres Erwerbseinkommens bin ich mit einer monatlichen Unterhaltszahlung ab 01.01.2021 in Höhe von 300,00 € vorerst einverstanden.

Kann es sein, dass die Forderung zur Rückzahlung sich auf das Jahr 2020 bezieht, als noch keine Herabsetzung wirksam war?

 

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2024 16:50
(@pumba)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles vielen Dank für den Link, nach genau so etwas hatte ich vergeblich gesucht!

Dann werde ich es erst einmal ohne Anwalt versuchen und auf die Einhaltung der Vereinbarungen bestehen. Hoffen wir das Beste!

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2024 17:15
(@pumba)
Schon was gesagt Registriert

@paulpeter über das kleine Wörtchen bin ich dann gestern auch gestolpert, in Zusammenhang mit den geforderten Nachweisen bezieht es sich aber vermutlich wirklich nur auf einen dadurch begrenzten Zeitraum.

Von Rechts wegen hätte die Beistandschaft sich ja trotzdem an den vorliegenden Unterlagen orientieren können/müssen.

Da zeigt sich gerade nur wieder der übliche Tonus, "nehmen was man bekommen kann, auch wenn es über Leichen geht."

Rein nach dem Motto, versuchen kann man es ja mal. Ich denke viele sind dann tatsächlich auch so unwissend oder wissen sich nicht anders zu helfen und zahlen einfach.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2024 17:18
(@pumba)
Schon was gesagt Registriert

@stronglife nein, das bezieht sich auf die Zeit seit 01.02.2020, schön tabellarisch aufgezeichnet mit dem Mindestunterhalt (urkundlich festgelegt) aber ohne Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2024 17:20
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@stronglife nein, das bezieht sich auf die Zeit seit 01.02.2020, schön tabellarisch aufgezeichnet mit dem Mindestunterhalt (urkundlich festgelegt) aber ohne Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen.

@Pumba

Ein Beistand ist zwar parteiisch, der "verrechnet" sich auch schon mal gern zu Gunsten eines Kindes, aber ein solches - bewusstes- Fehlverhalten wäre doch ziemlich ungewöhnlich (Abzocke). Könnte da irgendein Irrtum vorliegen? Hat der neue Beistand möglicherweise nicht alle Unterlagen vom Vorgänger erhalten? Hast du schon mit ihm gesprochen?

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Wochen von tacheles
AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2024 17:29
Stronglife reacted
(@stronglife)
Zeigt sich öfters Registriert

Geschrieben von: @pumba

das bezieht sich auf die Zeit seit 01.02.2020,

Dann werden die Rückstände für Februar bis Dezember 2020 wohl nachzuzahlen sein, ab 01.01.2021 solltest du durch die Vereinbarung abgesichert sein. 

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2024 17:32
(@pumba)
Schon was gesagt Registriert

@stronglife damals wurde alles bezahlt, das ist auch in der Tabelle nachzuvollziehen.

Die Tabelle besteht wohl seit Beginn der Unterhaltsurkunde.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2024 18:01




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