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Unterhaltstitel

 
(@coock)
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Hallo zusammen 🙂 ,

habe heute eine Frage zum Titel den mir das JA im September 2006 zugesandt hat.

Werde hier mal den wichtigsten Teil zitieren:
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„Ich verpflichte mich ,dem Kind xy geb xy

Gemäß § 1 der Regelbetrag-Verordnung ab 01.09.2006 - zu Händen des ermächtigten Vertreters-
Unterhalt in Höhe 135 v.H. des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen,also

ab                  bis                  den jeweiligen Regelbetrag der ersten  Altersstufe,
ab                  bis                den jeweiligen Regelbetrag der zweiten Altersstufe,
ab 01.09.06 bis 15.08.08 den jeweiligen Regelbetrage der dritten Altersstufe,
abzüglich des jeweiligen anteiligen Kindergeldes gemäß §§1612b,1612c für ein Kind.

Abzuändern ist folgender Unterhaltstitel:xxxxxx

Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstr..Ich bewillige die Erteilung einer einfachen und einer vollstreckbaren Ausfertigung an das Kind zu Händen des Vertreters.Der Unterhalt erhöht sich entsprechend der Regelbetrag-Verord. zum 01.07.2007 und dann automatisch alle zwei Jahre.
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Wie Ihr gemerkt habt wird meine Tochter,zu der ich ausser einer kurzen Kontaktaufnahme vor zwei Jahren leider keinen Kontakt habe,bald 18 Jahre.

Meine Frage wäre nun,ist das zweifelsfrei ein befristeter Titel?

Weitere Fragen werden sicherlich noch folgen.

Soweit vielen Dank für Euren Einsatz,sagt Otto 🙂

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2008 21:37
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo coock,

ja das ist ein befristeter Titel. Damit erlischt er zum Enddatum (also wohl zum 18. Geburtstag)

Dann muß neu gerechnet werden, bzw. das Kind estmal seine bedürftigkeit nachweisen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2008 22:19
(@coock)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend,

vielen dank midnightwish.

Tochter besucht 11 Klasse des Gymnasiums,wohnt bei KM.

KM verheiratet,was sie heute beruflich macht weiss ich nicht .

Wie bekomme ich Auskunft über Ihr Einkommen (falls überhaupt vorhanden)?Freiwillig wird das nichts!
Zählt auch das Einkommen des Ehepartners?

Wie geht man am besten vor?Anwalt muss ja wohl nicht sein.

Vielen Dank

Gruß coock

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2008 22:30
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

du musst gar nix machen außer warten, dass dein Kind KU begehrt. Da bei volljährigen Kindern beide Elternteile KU-pflichtig sind, wirst du automatisch auch über das Einkommen der Ex informiert werden.

Du solltest heute schon 'n paar €uro bei Seite legen, denn KU wirst du zahlen müssen in noch nicht bekannter Höhe.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2008 22:53
(@coock)
Schon was gesagt Registriert

Moin DeepThought,

vielen dank.

Du meinst also,laufenden Unterhalt letzmalig im August überweisen,Geld an die Seite lege und warten was da kommt?

Ist eine Zwangsvollstreckung dann nicht mehr möglich?

Gruss coock

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2008 23:38
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Eine Zwangsvollstreckung ist nur bei gültigem Titel möglich und der Titel ist ja dann nicht mehr gültig. Sollte sie es doch versuchen wird sie auf die Nase fallen und ihr Lehrgeld dafür bezahlen.

Übrigens müßtest du korrekterweise den KU für August auf ein Konto das deine Tochter bennent überweisen. Ab 18 darf nur noch mit ihrer Zustimmung weiterhin auf das Konto der KM überwiesen werden. Also besonders gut darauf achten, das der Verwendungszweck Ku für Tochter 08/08 auf der Überweisung steht, da ja der KU immer im voraus gezahlt wird.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2008 23:47
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ab 18 darf nur noch mit ihrer Zustimmung weiterhin auf das Konto der KM überwiesen werden.

Stimmt. Nur am Fälligkeitstag (01.08.2008), ist die Tochter noch nicht volljährig. Wenn ich den Titel richtig interpretiere, hat sie am 15.08. Geburtstag. Demnach muss noch auf das bisherige Konto gezahlt werden.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2008 00:01
(@coock)
Schon was gesagt Registriert

Hallo :),

Sie hat am 16.08.2008 Geburtstag.

Ich wollte,wie jede Monat,am 01.08 nochmals den kompletten Unterhalt von 316€ überweisen(über Stadtkasse).

Wie es dann weitergeht weiss ich auch noch nicht.

Ich weiss beide Elternteile sind Baruterhaltspflichtig,Kindergeld wird voll angerechnet,und nur noch direkt an Tochter.
Hat jemand bereits Erfahrungen gemacht?

Gruß coock

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2008 00:10
(@coock)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen,

wie genau und von wem wird den eigentlich eine Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet?

Gruß coock

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2008 10:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Derjenige, der einen gültigen Titel in der Hand hat, kann damit einen Gerichtsvollzieher losschicken.
Dieser wirft lediglich einen Blick auf den Titel und prüft nicht die übrigen Umstände.
Wenn der Titel aber offensichtlich abgelaufen ist, tipt er sich warscheinlich an die Stirn und fragt den Auftraggeber, ober er ihn veralbern möchte.

Wenn deine Tochter nach ihrem Geburtstag noch Geld von dir möchte, muss sie dich und ihre Mutter erneut zur Offenlegung eurer Einkommensverhältnisse auffordern und ihre eigene Bedürftigkeit nachweisen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2008 10:41




(@coock)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend,

Danke Beppo,

Also ist der Titel befristet.Alles klar.

Kann mir mal jemand den Begriff "Erhöhte Erwerbsobliegenheit "erklären?

Trifft dies nur auf einen Mangelfall (Mangelfall=der den Selbstbehalt unterschreitet ) zu,oder generell auf alle Unterhaltspflichtigen auch Arbeitslos,HartzIV,etc.?

Gruß coock

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2008 21:44
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat jemand der gegenüber minderjährigen Kindern (bzw. wenn sie sich in einer allg. schulischen Laufbahn befinden), zu Unterhalt verpflichtet ist, denn diese können in der Regel gar nicht für sich selbst sorgen.

Inwieweit es gegenünber volljährigen Kindern in der all. Schulausbildung gilt müßte ich kurz nachgucken.

Sie soll gewährleisten das der Unterhaltspflichtige den Mindestsatz an KU zahlen kann. Was nichts anderes bedeutet als das u.U ein Nebenjob zumutbar ist, ein fiktives Einkomemn angerechnet werden kann, ein Arbeitgeberwechsel mit besserer Bezahlung gefodert werden kann u.s.w.

Zu tragen kommt sie eben nur dann, wenn ein Mangelfall vorliegt.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2008 21:50
(@coock)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und Danke,

sowiet habe ich das wohl verstanden :knockout:

So kann das JA also einem Alg II-Empfänger,ein fiktives Einkommen angerechnen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2008 23:34
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

kein JA kann ein fiktives Einkommen zu Grunde legen, das kann nur ein Gericht.

Gruß

nichtplatt

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 12:24