Guten Morgen,
Ich habe noch etwas Zeit, aber hinterlege mir schon ein paar Informationen mit Stichpunkten um nicht irgendwann ins offene Messer zu laufen.
Eine allgemeine Frage zum Thema Unterhaltstitel: es gibt 3 Ausführungen. Eine für den Vater, eine für die Mutter und eine für das Kind. Der Unterhaltstitel ist dynamisch und unbegrenzt. Standardfall: Vater ist pflichtig und Mutter Empfänger.
Ab 18 ist das Kind selber für seinen Unterhaltstitel verantwortlich. Das Kind ist voll geschäftsfähig und hat keine Einschränkungen welche einen Vormund bedarf.
Frage: ist ab dem 18. Geburtstag nur noch die Ausführung für den Vater und das Kind gültig und eine Herausgabe durch die Mutter ist nicht erforderlich? Oder hat die Ausführung für die Mutter weiter Gültigkeit?
Grüße
Mit der Volljährigkeit des Kindes endet die gesetzliche Vertretung durch den betreuenden Elternteil. Nur das Kind selbst kann dann aus einer auf seinen Namen lautenden Jugendamtsurkunde vollstrecken. Dazu benötigt es keine andere als die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, die sich momentan vermutlich beim Beistand im Jugendamt befindet. Der Beistand wird diese Ausfertigung kurz vor Beendigung der Beistandschaft an die Mutter senden. Die Mutter hat die vollstreckbare Ausfertigung anschließend an das volljährige Kind als Titelinhaber herauszugeben.
Zur mglw. notwendigen Abänderung der Jugendamtsurkunde ab Volljährigkeit des Kindes sollte der Vater rechtzeitig die geeigneten Schritte einleiten. In hochstrittigen Fällen empfiehlt sich mindestens 3 Monate vorher, manchmal auch 6 Monate vorher, damit zu beginnen.