Unterhaltstitel für...
 
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Unterhaltstitel für 1 Jahr

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 Maxo
(@maxo)
Rege dabei Registriert

@mux
Selbst der Anwalt, den du verlinkst, teilt die Einzelmeinung des OLG Hamm ausdrücklich nicht!

Das "Dresdner Urteil" ist mir bekannt - aber lediglich im VKH-Vorverfahren ergangen und daher nicht verallgemeinerbar.  Der von mir benannte Abweisungsbeschluß liegt mir im Original vor - kannst ihn gerne hier einsehen, aber anonymisieren für Ungläubige ist mir zuviel sinnlose Arbeit.

Aber solange die Frösche im Wasser sitzen, das langsam heißer wird und sich stets an den maximal nachteiligen Unterhaltsurteilen orientieren, und mit ihren Vollstreckern kuscheln, wird sich das Unterhaltsrecht Jahr um Jahr verschlimmern. Erst wenn es gar nicht merh geht werden die Frösche merken, dass sie gekocht sind.

Ich denke eher so: Niemals aufgeben - durchhalten .....

... Chance sehen und wenn die Kraft ausgeht - Strategie ändern.

Man muss sich im Klaren sein: Ein Unterhaltsverfahren kann man niemals sicher komplett verhindern. Selbst wenn es völlig unberechtigt wäre, kann eine streitbare KM oder deren Rechtsverdreher eine Klage einreichen - aber in vielen Fällen wird die Gegenseite das nicht mehr betreiben, wenn man den Spielraum auslotet.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 17:41
 elwu
(@elwu)

Unterhaltstitel ist einen Vertrauensbruch meiner Meinung !

Hallo,

deine Meinung sei dir natürlich unbenommen, aber nach Meinung des BGH ist es anders: der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruches, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat (XII ZR 271/97).

Und nach dem Gesetz darf das minderjährige Kind bzw. dessen Vertreter sogar einen dynamischen Titel verlangen.

Was übrigens die hier gebrachte Behauptung, man könne sozusagen in Jahresraten titulieren, implizit widerlegt. In Einzelfällen mag ein Gericht anders entscheiden, das müsste aber auch erst mal nachgewiesen werden. In aller Regel sieht es halt so aus, wie ich gerade schrieb.

Meine Empfehlung daher: erst mal beim JA einen statischen Titel mit Begrenzung auf Endalter 18 errichten. Falls das Muttern nicht reicht und sie auf dynamisierung und ggf. unbefristete Laufzeit klagt, kann man den dann immer noch anpassen, bevor es zu einer Verhandlung kommt. Oder drauf ankommen lassen, wenn man zu viel Geld für Anwälte übrig hat.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 18:21
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin elwu,

das von Maxo beschrieben Verfahren kann dann funktionieren, wenn auf der Gegenseite (Ex, Jugendamt etc.) wenig oder keine Streitlust vorhanden ist. Oder eine gewisse Unkenntnis über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Oder beides miteinander. Genauso wie ja niemand gezwungen ist, für seine Kinder Unterhalt nach der DDT zu bezahlen, wenn er sich mit der Ex unter vier Augen auf etwas anderes (mehr, weniger) einigt und diese nicht in öffentliche Töpfe fassen muss.

Nur (und da erwecken manche Foristen einen falschen Eindruck): Das ist nur ein privat gangbarer Weg, kein juristischer. Wenn es in meinem Kaff keine Politesse gibt, kann ich mich auch jeden Tag folgenlos und "gratis" ins Halteverbot stellen. Es erwächst daraus allerdings kein Rechtsanspruch nach der Devise "das habe ich schon immer so gemacht und es hat keinen gestört."

Solche Nebenkriegsschauplätze geben ihren Verfechtern vielleicht mal ein paar Minuten lang das Gefühl, es "dem System" mal so richtig gezeigt zu haben und die Grössten zu sein - das Familienrecht revolutionieren werden sie aber sicher nicht.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 18:57
 Maxo
(@maxo)
Rege dabei Registriert

Das mit dem kann funktionieren, aber muss nicht, ist natürlich völlig richtig.

Das ist nur ein privat gangbarer Weg, kein juristischer.

Klar - aber Waki68 ist gerade auf dem "privaten Weg" und nicht auf dem "juristischen Weg" - aus allen seinen Infos hier geht hervor, dass er in Verhandlugn mit der Mutter ist und KEIN juristisches Verfahren anhängig ist. Oder?

Und Sorry  :thumbdown:
- der Politessen-Vergleich ist unverschämt, denn es ist keine Ordnungswidrigkeit mit der Kimu / JA geschickt zu verhandeln und seine Möglichkeiten zu nutzen.
- der System-Zeiger-Vergleich ist albern, weil ein kriecherisches Anpassen an die extremsten, von väterfeindlichen Elementen betriebenen Unterhaltsurteile werden das Familienrecht auch nicht revolutionieren.

Mir ist es am liebsten, wenn sich Mutter und Vater ohne JA und Anwälte mit Augenmass einigen - alles was die Elternautonomie stärkt ist gut - mir geht es lediglich darum auch die Autonomie-Spielräume für den Unterhaltspflichtigen unter den Bedingungen eines Unterhaltsrechts-Zwangssystems zu sichern. Dazu gehört auch, dass ein frühzeitiger, vorauseilender und freiwilliger Titel ein guter Selbstschutz sein kann - vor Anwaltskosten und Streitwerterhöhung.

Eine gute Kenntnis des möglichen Systemverhaltens ist dabei für den Unterhaltspflichtigen sinnvoll und überdies völlig legitim und normal. Beim Kindesunterhalt scheinen plötzlich die gleichen Leute, die bei der Steuer mit allen Tricks arbeiten - nach dem Motto "Steuern vermeiden, koste es was es wolle" mit völlig anderen Maßstäben zu urteilen.

Dabei sind Steuern halt Unterhalt für Politiker und Gemeinwesen und KU eben Unterhalt für die eigenen Kinder. Ich kann da keinen großen Unterschied erkennen.

@elwu
Ja und: Wenn der Kimu ein "dynamischer Zweijahrestitel" nicht reichen sollte [von Jahresraten habe ich nie geschrieben und rate davon ab!] dann kann sie sich melden - Der Pflichtige wird immer noch Zeit haben, sich zu entscheiden, ob er dem Mutterwunsch nach "mehr" entsprechen will. Selbst wenn bereits Klage eingereicht wurde, kann ein sofortiges Anerkenntnis immer noch die Kostenfrage zwischen Null und wenig enden lassen.

gruss
maxo

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 19:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

deine Meinung sei dir natürlich unbenommen, aber nach Meinung des BGH ist es anders: der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruches, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat (XII ZR 271/97).

Und nach dem Gesetz darf das minderjährige Kind bzw. dessen Vertreter sogar einen dynamischen Titel verlangen.

Was übrigens die hier gebrachte Behauptung, man könne sozusagen in Jahresraten titulieren, implizit widerlegt. In Einzelfällen mag ein Gericht anders entscheiden, das müsste aber auch erst mal nachgewiesen werden. In aller Regel sieht es halt so aus, wie ich gerade schrieb.

Ich sehe die Erstellung eines 2-Jahrestitels nicht im Widerspruch zum genannten BGH-Urteil.
Richtig ist, dass das Kind einen Anspruch auf einen Titel hat und nach §1612 auch auf einen dynamischen.
Richtig ist auch, dass man vom Gericht nicht verlangen kann, dass der Titel vom Gericht befristet wird.
Weder auf 2 Jahre noch auf den 18. Geburtstag.
Das heißt aber noch lange nicht, dass sich ein Klagerecht ergibt, nur weil der Titel befristet ist.

Es gibt keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Titel.
Richtig ist nur, dass es mittlerweile ein Entscheidung gibt, dass man auf einen dynamischen Titel klagen kann, wenn der "Täter" nur einen statischen erstellt hat.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 00:49
 elwu
(@elwu)

Das heißt aber noch lange nicht, dass sich ein Klagerecht ergibt, nur weil der Titel befristet ist.

Das gesetzlich festgeschriebene Recht auf einen dynamischen Titel würde durch diese Stückelei unterlaufen. Es geht dabei ja auch darum, nicht jedes Jahr oder alle zwei Jahre wieder Einkommen offenzulegen, neu zu rechnen und verhandeln, sondern einen Automatismus zu haben, der allen Beteiligten (nicht zuletzt dem Familiengerichtswesen) dieses Prozedere erspart.

Es gibt keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Titel.

Doch, der ergibt sich aus dem Gesetz und u.a. den zitierten Gerichtsentscheidungen. Eine Befristung kann allenfalls in Bezug auf die Volljährigkeitsgrenze durchkommen, dafür gibt es Entscheidungen (dagegen allerdings auch).

Aber nicht ein- oder zweijährige Stückelungen. Das Gegenteil mag doch bitte von den Verfechtern der Ratentituliererei belegt werden, mit Nennung der Rechtsgrundlagen und mindestens anhand einer OLG-Entscheidung, nicht nur behauptet.

Da bin ich mal gespannt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 09:24
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich kann weder dem Gesetz noch dem genannten BGH-Urteil entnehmen, dass ein befristeter Titel als unzureichend anzusehen wäre und eine Klage rechtfertigen würde.
Insofern wäre ich auch gespannt auf ein Urteil, in dem der Pflichtige verurteilt wurde, nur weil sein Titel befristet war.

Dass damit den geheimen Wünschen und Vorstellungen der Unterhaltsmaximierer nicht in vollem Umfang entsprochen wird ist mir ja auch klar und ich rechne in einer der nächsten Runden mit der Schließung dieser Lücke nur jetzt besteht sie meiner Meinung nach noch und es besteht keine Pflicht, Frau Hahne ihre Wünsche von den trüben Augen abzulesen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 09:42
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