Hallo,
folgende Situation. Ich habe 2 Kinder, 14 und fast 18 beide erhalten Unterhalt.
Aufgrund einer Beistandschaft des Jugendamtes bestehen seit mehreren Jahren 2 unbefristete Titel gegen mich. Unterhalt zahle ich immer pünktlich.
Nun ist es so, dass mein Sohn im August 18 wird. Er hat 2019 die 10. Klasse abgeschlossen (inkl. Abschluss) Seit Oktober 2019 macht er ein berufsvorbereitendes Jahr, da er keine Ausbildung gefunden hat.
Nun wird er im Sommer so wie es aussieht, statt eine Ausbildung zu beginnen die 10. Klasse noch einmal wiederholen. Inwieweit der Abschluss besser wird ist fraglich. Ich wäre dafür, dass er eine Ausbildung macht...
1. Frage: Ich bin ja bis zum Abschluss der 1. Ausbildung unterhaltsverpflichtet. Wie verhält es sich in meinem Fall? 1 Jahr Berufsvorbereitendes Jahr und dann noch mal 10. Klasse wiederholen obwohl Abschluss vorhanden.... Das wären ab August nochmal mindestens 4 Jahre. (nicht falsch verstehen, aber ich empfinde das als verschenkte Zeit für meinen Sohn)
2. Frage: Der Unterhaltstitel wurde ja durch die Beistandschaft des Jugendamtes erwirkt. Ist er weiterhin gültig. Auch wenn mein Sohn dann volljährig?
3. Frage: Kann der Titel wenn ich die Zahlung an die Mutter (mit 18. Geburtstag meines Sohnes) einstelle, weiter vollstreckt werden?
Ich möchte mein Sohn selbstverständlich weiter unterstützen auch finanziell, jedoch wenn dann soll er das Geld selbst bekommen.
Vielen Dank im Voraus für die Antworten
Hallo,
weder das berufsvorbereitende Jahr, noch der Abschluss der 10.Klasse hat/wird zu einem Berufsabschluss führen.
Mit einem besseren Zeugnis der 10. Klasse will er seine Chancen auf eine Ausbildung verbessern, da wird es schwer dagegen zu argumentieren, wichtiger wäre hier das es auch (etwas) besser wird.
1. Deshalb, ja die Unterhaltspflicht besteht weiter.
Sollte er eine Ausbildung beginnen, dann mindert schon das Einkommen den Unterhaltsanspruch.
Wer für den Titel gesorgt hat ist egal, der Inhaber des Titels ist immer das Kind, solange das Kind aber minderjährig ist wird es durch den Elternteil vertreten, der ihn in Obhut hat, also in KM.
2. Ja, der Titel gilt weiter, da er unbefristet ist.
3. Es kann deshalb auch daraus vollstreckt werden, aber nur durch das Kind.
Es gibt aber sehr wohl Änderungen. Zum einen ist Dein Ansprechpartner jetzt nur noch das Kind. Das Kind hat sich um seinen Unterhalt zu bemühen und seine Bedürftigkeit nachzuweisen, z.B. durch Schul- bzw. Ausbildungsbescheinigung.
Mit Volljährigkeit des Kindes ändert sich die Berechnung. Sowohl Vater als auch Mutter sind jetzt barunterhaltspflichtig und der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern und ist dann zu quoteln.
Dabei ist der Selbstbehalt der Eltern jeweils 1400 Euro. Außerdem muss keiner mehr zahlen als er alleine zahlen müsste.
Das Kind hat deshalb Vater und Mutter zu einer Einkommensauskunft aufzufordern, den Unterhaltsanspruch zu berechnen und die Unterlagen den Eltern wechselseitig zur Verfügung zu stellen. Das JA darf ihn dabei auch nur noch unterstützen.
Außerdem ist das volle (und nicht nur das halbe KG) an das Kind weiter zu leiten, was den Unterhaltsanspruch senkt.
Weiterhin besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.
Da Du außerdem noch ein minderjähriges Kind hast ist dessen Unterhaltsanspruch vorrangig und wenn dann nicht mehr genügend Geld für den Unterhalt des Vollljährigen vorhanden ist, dann ist das halt so.
Es macht Sinn eine regelkonforme Überschlagrechnung durchzuführen, um dann zu sehen um wieviel sich der Unterhaltsanspruch verringert.
Du solltest Dich mit Deinem Sohn in Verbindung setzen und mit ihm über seine Zukunft reden und wie es mit dem Unterhalt weitergehen soll.
Außerdem solltest über die Herausgabe des Titels reden. Vorsicht, es dürfen niemals 2 Titel gleichzeitig existieren, denn dann kann aus beiden vollstreckt werden.
Will/kann das Kind den Titel nicht herausgeben, dann sollte ein Vollstreckungsverzicht über den übersteigenden Anteil vereinbart werden (schriftlich).
Erreichst Du keine Einigung mit ihm, dann musst Du für eine Abänderung des Unterhaltstitels das Familiengericht bemühen. Hierbei wird das Familiengericht aber auch genau zuhören ob Du es schon versucht hast und an wem eine Neuberechnung gescheitert ist.
VG Susi
weder das berufsvorbereitende Jahr, noch der Abschluss der 10.Klasse hat/wird zu einem Berufsabschluss führen.
Mit einem besseren Zeugnis der 10. Klasse will er seine Chancen auf eine Ausbildung verbessern, da wird es schwer dagegen zu argumentieren, wichtiger wäre hier das es auch (etwas) besser wird.
Ich würde dem Widersprechen.
Der Bengel ist 18 jähre alt, hat die 10 Klasse mit einem Abschluss verlassen (welchen eigentlich?) und will nach einem Jahr Pause diesen noch einmal machen?
Nein, dem widerspricht die Verpflichtung, dass er die Ausbildung zügig abzuschließen hat. Normalerweise macht man die 10. Klasse mit 16, vielleicht mit 17 fertig, aber nicht mit 19.
Ich würde ihn auch auf eine Ausbildung verweisen.
Den Titel musst Du Dir herausgeben lassen bzw. eine Vollstreckungsverzichtserklräung verlangen (für den Teil des 18 jährigen). Wenn er dies nicht unterschrieben will, dann muss Du auf Herausgabe klagen. Mit 18 muss auch ein Kind lernen, dass man nicht mehr alles hinterhergetragen bekommt und sich auch selber kümmern muss.
Weiterhin ist, wie zuvor angesprochen, nun auch die KM mit im Boot und muss ebenfalls ihr Einkommen offenlegen. Du hast einen Anspruch darauf, dass Dir die Unterlagen der KM in Kopie übersandt werden. Möchte der Sohn das nicht, weil KM sich dagegen sträubt (passiert öfter wie man denkt) dann bekommt er nichts.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Erst mal vielen Dank für Eure Antworten.
Mein Sohn hat mit 16 die Schule abgeschlossen, ist im August dann 17 geworden und macht derzeit ein Berufsvorbereitendes Jahr, da er keine Lehrstelle gefunden hat. (Er möchte Bürokaufmann werden hat aber nur einen Hauptschulabschluss) Um diesen Berufswunsch sich zu erfüllen bräuchte er einen besseren Abschluss. Grundsätzlich habe ich damit kein Problem, nur befürchte ich, dass dieser Abschluss nicht besser wird.
Wenn ich nun im August (Sohn wird 18) meinen Sohn bzw. die Mutter um Herausgabe des Unterhaltstitels bitte und eine Neuberechnung anrege, kann der Titel nicht mehr vollstreckt werden. Ist das so richtig? Auch durch das Jugendamt nicht mehr, denn die haben ja eine Kopie und die Beistandschaft. Der Titel über den Unterhalt meiner Tochter bleibt ja unberührt dabei.
Sollte sich die Kindsmutter weigern (was durch aus möglich ist), muss ich vor dem Familiengericht klagen auf Herausgabe bzw. Abänderung des Unterhaltstitels?
Oder ist eine Abänderung durch das Jugendamt möglich? Oder ist es besser, dass der Unterhaltstitel herausgegeben wird und dann ein komplett neuer erstellt wird.
Bisher ist ja der Unterhaltstitel unbefristet. Kann ich den neuen ggf. befristen lassen (Abschluss Ausbildung, etc) Was würde passieren, wenn die Ausbildung abgebrochen wird oder ähnliches?
Mein Rat:
1) Bitte deinen Sohn 1-2 Monate vorher um ein Treffen
2) erkläre ihm, wie das mit dem Unterhalt funktioniert, erfülle deinen Teil mit der Herausgabe der Unterlagen und bitte ihn, bei seiner Mutter den Rest Unterlagen einzufordern
3) rechnet gemeinsam Variante a, b, c
4) bitte IHN den Titel herauszugeben nach seinem Geburtstag. Wenn er das nicht kann, weil die Mutter ihn nicht raus gibt, macht ihr eine Verzichtserklärung, aus dem Titel zu vollstrecken
5) vergiss die KM und kläre die Dinge nur noch mit deinem Sohn.
Wenn das alles nicht funktioniert, erklärst du ihm, dass du um die Herausgabe des Titels klagen musst und du es schrecklich findest, gegen dein Kind klagen zu müssen, weil es nicht anders geht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
prinzipiell läuft ab Volljährigkeit alles über Deinen Sohn. Das JA kann nicht vollstrecken und die Mutter auch nicht.
Eigentlich müsste Dein Sohn den Titel herausgeben, aber es hat den Titel natürlich nicht. Die Mutter müsste ihn haben und Du müsstest Mutter und Sohn um Herausgabe bitten. Vollstreckung geht nur mit dem Original. Da steht auch das Geburtsdatum des Kindes drauf und deshalb ist klar, dass nur noch das Kind zuständig ist.
Es kann nach Herausgabe des alten Titels auch ein neuer Titel erstellt werden, dieser ist dann zwar statisch, aber Du hast keinen Anspruch darauf, dass er befristet ist.
Dein Sohn muss seine Bedürftigkeit nachweisen, d.h., wenn er nichts macht, dann gibt es auch keinen Anspruch auf Unterhalt. Die Durchsetzung ist nicht ganz unproblematisch.
Ein Titel kann immer herausgegeben und durch einen neuen ersetzt werden und der neue Titel kann auch beim JA erstellt werden.
Das JA hat keinerlei rechtliche Befugnis, es kann niemanden zu einem Titel zwingen weder bei Minderjährigkeit noch bei Volljährigkeit. Es kann auch nicht die Höhe des Unterhalts festlegen. Das alles kann nur ein Gericht. Trotzdem kann das JA für das minderjährige Kind rechnen und einen Titel fordern, der dem Kind von rechtswegen zusteht.
Das JA kann auch das volljährige Kind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs beraten und ggf. Unterlagen anfordern, mehr aber nicht. Die Einigung letztlich hängt von Deinem Sohn und Dir ab.
Sinnvoll wäre aus meiner Sicht eine Verzichtserklärung bzw. Herausgabe ohne Neuerstellung. Schliesslich wird sich der Unterhaltsanspruch bei normalem Verlauf jedes Jahr ändern.
Die ganze Frage hängt davon ab wie Dein Sohn dazu steht, nicht zuletzt unter dem Einfluß der KM. Es kann sehr friedlich/friedlich/holprig oder eben über das Gericht laufen.
VG Susi
Vielen Dank für Eure Ratschläge. Wie es laufen wird, werden wir sehen. Ich habe grundsätzlich eine sehr gute Beziehung zu meinen Kindern. Nur das Thema Unterhalt hatten wir noch nie, da es ja über die Mutter läuft.
Mit der Mutter komme ich auch gut klar und solange das Geld kommt war ihrerseits bisher alles ok.
Am liebsten ist mir ja, dass mit Volljährigkeit einfach eine Neuberechnung durch das Jugendamt gemacht wird. Vorher muss natürlich der bestehende Titel herausgegeben werden.
Servus codex!
Am liebsten ist mir ja, dass mit Volljährigkeit einfach eine Neuberechnung durch das Jugendamt gemacht wird. Vorher muss natürlich der bestehende Titel herausgegeben werden.
Dazu würde ich als erstes Mal mit Sohni reden wollen, wie er sich das vorstellt.
Man kann das Ganze (aus meiner Sicht) unnötig verkomplizieren oder man einigt sich einfach auf eine Betrag x (mit oder ohne Titel), der für alle Beteiligte realistisch scheint.
Bei mir war damals ein bis zur Volljährigkeit befristeter Titel da und wir haben uns -trotz ständiger Versuche der KM, mich schlecht zu reden- ohne viel Rechnerei auf KU ohne Titel einigen können.
Da ich selbständig bin, habe ich meine Jungs auch signalisiert, dass in schlechten Zeiten auch weniger Geld fließen könnte...selbst das wurde akzeptiert (und Himmel sei Dank bisher nie eingetreten).
Vielleicht ist das für Dich auch ein möglicher Weg...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hi @codex,
unabhängig vom bisher geschriebenen...-
das hier:
[...]
Ich habe grundsätzlich eine sehr gute Beziehung zu meinen Kindern. Nur das Thema Unterhalt hatten wir noch nie, da es ja über die Mutter läuft.
Mit der Mutter komme ich auch gut klar und solange das Geld kommt war ihrerseits bisher alles ok.
[...]
...sind schon mal recht gute Voraussetzungen.
Ich an Deiner Stelle würde alles daran setzen, die Unterhaltssituation einvernehmlich mit Deinem Sohn zu erörtern und zu regeln.
Wichtig ist zunächst, dass Du Dir - entweder von der KM oder aber ab Volljährigkeit des Sohnens von Diesem die vollstreckbare(!!) Ausfertigung des Unterhaltstitels aushändigen läßt. Alternativ eine entsprechende schriftliche Erklärung, dass aus diesem Titel nicht mehr vollstreckt wird/ werden kann.
[...]
Am liebsten ist mir ja, dass mit Volljährigkeit einfach eine Neuberechnung durch das Jugendamt gemacht wird.
[...]
Dass kann Dein Sohn wohl machen.
Hier muß man aber aufpassen, dass die Berechnung korrekt ist (KM ist ja mit Barunterhaltspflichtig -> Stichwort Quotelung) und die Berechnung nicht in einem neuen Titel endet...
Noch schlechter ist die Situation einer gerichtlichen Lösung.
Hier wäre der neue Titel in jedem Fall unbefristet und es kommen (zunächst) auch noch nicht zu überschätzende Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Dich zu.
Im Falle eines neuen unbefristeten Unterhaltstitels stehst Du nach der Ausbildung des Sohnes wieder vor dem gleichen Problem wie jetzt. Denn auch dieser Titel muß/ müßte wieder aus der Welt geschafft werden.
Überhaupt würde ich Dir von einer Neutitulierung - soweit möglich - abraten. Allerdings muß hier auch Dein Sohn entsprechend "überzeugt" werden.
Einen Anspruch auf Titulierung hätter er aus rechtlicher Sicht erstmal.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hi @codex,
[...]überschätzende Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Dich zu.
[...]
soll heißen nicht zu unterschätzende... 😉
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Mal ein ganz ketzerischer Ansatz, weil man nach Jahren des Unterhaltskampfs ja manchmal völlig verkopft ist. Rechne unter pi Mal Daumen Schätzung des Einkommens der KM mal aus, was du zahlen müsstest. Wenn es dir finanziell möglich ist, rundest du das großzügig auf und bietest ihm das an, ohne die Berechnung groß aufzudröseln bzw zu thematisieren..
Wenn es dann zum Problem werden sollte, machst du die Rechnung auf, schau an eigentlich hätte der Papa nen Hunni oder Fuffi weniger zahlen müssen.
Ich würde versuchen die jungen Menschen gar nicht erst in diese Gesetzesmühle zu bringen sondern die Notwendigkeit von Unterhalt und Unterstützung auf die zwischenmenschliche Art zu lösen. Vielleicht klappt es. Wenn nicht, kann man es immer noch juristisch korrekt lösen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Servus!
Wenn es dann zum Problem werden sollte, machst du die Rechnung auf, schau an eigentlich hätte der Papa nen Hunni oder Fuffi weniger zahlen müssen.
So isses und so habe ich es auch gemacht; da Junior Anfangs noch zu sehr von KM´s "ich will was mir zusteht" infiziert war, hatte ich ihm auch klar gemacht, dass er
zum einen wirklich das kriegt, was ihm zusteht und
zum anderen, meine Bereitschaft zu freiwilligen Zuwendungen/Hilfen in negativen Bereich sinkt,
sobald Anwälte oder dergl. für diese Thematik eingeschaltet werden.
Nun haben wir ein entspanntes Verhältnis und eine Vereinbarung auf Aughöhe.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Jup. Scheint bei mir auch so geklappt zu haben.
Erst kam mein Kind nach Reduzierung des Unterhaltsbetrages ab dem 18. Geburtstag nicht zurecht und drohte mit Paragraphen und Anwalt.
Nachdem ich klargemacht habe, dass ich geschätzt 80 € über dem errechneten Betrag zahle - aber mein Wohlwollen endlich ist - ist erstmals Ruhe im Karton.
Hallo,
es wird nun darauf hinauslaufen, dass meine Exfrau den Unterhaltstitel nicht herausgeben will (Zitat: Ich bin doch nicht blöd).
Sie ist aber daran interessiert den Unterhalt neu berechnen zu lassen (durchs Jugendamt)
Frage: Unterstützt das Jugendamt volljährige Kinder bei der Berechnung des volljährigen Unterhalts? Weil letztendlich muss unser Sohn das ja machen wenn er 18 ist (18. Geburtstag ist Ende August)
Sollte ich trotzdem den bisherigen Unterhaltstitel fordern und einen neuen machen oder reicht eine Abänderung?
(Kind hat ab August selbst ein Einkommen von ca 450 Euro)
Deine Exfrau kann sich ab Ende August den Hintern damit wischen, weil SIE damit dann nichts mehr anfangen kann. Lass das Thema ruhen und kläre das nach dem 18. Geburtstag mit deinem Sohn.
Das Jugendamt unterstützt junge Erwachsene. Das Ausbildungsgehalt ist in voller Höhe unter Berücksichtigung einer Pauschale von 100 Euro auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Unterhaltsanspruch anhand Einkünfte Ex+Du abzüglich volles KG abzüglich ca. 350 Euro eigenes Einkommen = Anspruch gegen beide Eltern
Anspruch gegen beide Eltern anteilig naach Quote des unterhaltsrelevanten Eknkommens (Bsp sie 53/100, du 47/100).
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
wenn der Titel nicht herausgegeben wird, dann genügt auch ein Vollstreckungsverzicht über den übersteigenden Betrag.
Ansonsten muss keiner mehr zahlen als er alleine zahlen müsste. Deshalb kannst Du auch erst einmal ausrechnen/abschätzen, was Du alleine zahlen müsstest.
VG Susi
Hi @codex,
hattest Du denn Deinen Sohn schon mal angesprochen in Sachen Unterhalt? Wenn ja, wie ist seine Einstellung dazu?
Ich finde jetzt - so kurz vor der Volljährigkeit - ist ja ein guter Zeitpunkt, Gespräche (oder Schreiben) auf den Weg
Ansonsten kannst Du Dir ja ab Volljährigkeit den Unterhaltstitel (vollstreckbare Ausfertigung) vom Sohneman direkt herausgeben lassen, bzw eine Vollstreckungsverzichtserklärung von Ihm unterzeichnen lassen.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Nach dem ich meine Exfrau um Herausgabe des Unterhaltstitels bat, hat sie das Jugendamt angerufen und dieses meinte "unter keinen Umständen".
Nach dem 18. Geburtstag (mitte August) bekommen wir eine Neuberechnung des Jugendamtes.
Bin mal gespannt, meines Wissens endet die Vormundschaft ja mit dem 18. Geburtstag.
So nun habe ich einen Brief vom Jugendamt (Vormund Unterhalt) bekommen.
Inhalt: Mit der Volljährigkeit von Sohn sind beide Elternteile Barunterhaltspflichtig. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.
Folgender Wortlaut: Nach den mir vorliegenden Informationen hat das v.G. zur Folge, dass hier derzeit kein Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt für Sohn herangezogen kann, obwohl grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn sich ein Kind selber nicht unterhalten kann. (Anmerkung: laut Aussage meiner Ex hat sie keine Einkommensnachweise eingereicht beim Jugendamt)
Frage was bedeutet v.G.?
Desweiteren wurde der Unterhalt für meine Tochter neu berechnet statt bisher 154 Euro soll ich für sie jetzt 171,30 zahlen.
Zitat: Sie werden hiermit gebeten, Ihre Zahlungen ab 01.09.2020 auf den v,G, Betrag umzustellen.
Meine Frage dazu: Im Titel steht 154 Euro. Soll ich ohne Abänderung mehr bezahlen?
v.G.: vorher Genannte
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen