Hallo codex,
Desweiteren wurde der Unterhalt für meine Tochter neu berechnet statt bisher 154 Euro soll ich für sie jetzt 171,30 zahlen. (...) Meine Frage dazu: Im Titel steht 154 Euro. Soll ich ohne Abänderung mehr bezahlen?
Das kommt darauf an, ob die 171,30 Euro korrekt berechnet sind oder nicht - denn wenn's korrekt ist, dann ist es m.E. besser, kommentarlos den höheren Betrag zu zahlen. Tust du's nicht, dann hast du spätestens nach einem entsprechenden Gerichtsverfahren statt des bisherigen Titels einen Titel über den höheren Betrag an der Backe.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo,
das könnte auch Deine Chance dafür sein, dass der Titel herausgegeben wird. Er wird durch einen neuen (höheren) Titel für die Tochter ersetzt.
Voraussetzung ist, dass richtig gerechnet wurde. Entscheidend ist dabei nur, ob Du für den Unterhalt Deines Sohnes leistungsfähig bist oder nicht. Bist Du anerkannterweise nicht leistungsfähig, dann kann Dir das Einkommen der KM egal sein, da Du ja nichts zu zahlen brauchst.
Dadurch, dass Du aber nur noch für Deine Tochter zahlst, kann es sein, dass sich Deine Leistungsfähigkeit bzgl. des Unterhalts der Tochter erhöht und deshalb mehr Unterhalt zu zahlen ist. Auch 171,30 Euro (Unterhalt sollte immer auf volle Euro gerundet werden) sind immer noch weit weg vom Mindestunterhalt (395 Euro) zwischen 12 und 17.
VG Susi
Viel gerechnet wurde da nicht. Ich mache derzeit eine Umschulung. Es wurde gerechnet ca 1131.30 € Alg1 - 960 Selbstbehalt = 171,30 €
Während dieser Umschulung zähle ich ja nicht als Erwerbslos. Inwieweit gilt hier überhaupt der Selbstbehalt von 960 Euro?
Hallo,
erwerbstätig bist Du nicht, da
"Erwerbstätige sind alle Personen, die einer auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichteten Tätigkeit nachgehen."
Der niedrigere Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Personen stellt aber darauf ab, dass sie eben keine berufsbedingten Ausgaben haben, die ein Umschüler aber sehr wohl haben kann.
Die Handhabung durch die Gerichte ist dabei nicht eindeutig. In einigen Fällen werden Umschüler hinsichtlich des Selbstbehalts Erwerbstätigen gleichgestellt, in anderen Fällen nicht.
Das <a href="https://www.vatersein.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1089>OLG" Dresden 20 UF 0060/06</a> hat entschieden:
Tenor: "Einem Unterhaltspflichtigen, der eine von der Arbeitsverwaltung bewilligte Umschulungsmaßnahme absolviert, steht jedenfalls dann der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu, wenn die Umschulung ihn nach dem mit ihr verbundenen Aufwand in wenigstens gleichem Maße zeitlich in Anspruch nimmt, wie wenn er vollschichtig erwerbstätig wäre. "
Zusätzlich ist es natürlich auch so, dass es sich bei Dir um einen Mangelfall handelt und hier gern das maximal mögliche gefordert wird.
VG Susi
Hallo,
Ich würde mitteilen, dass die Berechnung überprüfbar sein muss und dass ohne die Auskunft der Mutter inkl. Nachweise die Berechnung nicht überprüfbar ist und du deswegen auf die Berechnung inkl. Des Einkommens der Mutter wartest.
Sophie
Wozu Sophie?
Für den volljährigen Sohn wird nicht gefordert, für die minderjährige Tochter ist das Einkommen der Mutter nicht relevant
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Sorry, hatte ich nicht im kppf
Vielen Dank erst mal für Eure Antworten.
Ich zahle erst mal die 171,30 für meine Tochter so wie die Beistandschaft es will.
Was mache ich mit dem Titel von meinem inzwischen volljährigen Sohn? Bisher bestand ein unbefristeter Titel über 154 Euro.
Weiter die Herausgabe fordern?
Hallo,
wenn der Titel sowohl Tochter als auch Sohn umfasst, dann kann der Titel nicht herausgegeben werden. In diesem Fall würde es reichen, wenn der Sohn einen Vollstreckungsverzicht schriftlich erklärt.
VG Susi
Hallo,
folgende Situation. Ich habe 2 Kinder, 14 und fast 18 beide erhalten Unterhalt.
Aufgrund einer Beistandschaft des Jugendamtes bestehen seit mehreren Jahren 2 unbefristete Titel gegen mich. Unterhalt zahle ich immer pünktlich.
[...]
Da 2 getrennte Titel existieren, sollte man versuchen die Herausgabe des Titels zu erwirken.
Je nach Situation bieten über die Volljährigkeit hinaus bestehende (unbefristete) Titel extremes Streitpotential... - in aller Regel zu Lasten des UET
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Ja es sind 2 Titel. Einer für Sohn einer für Tochter.
Für meinen Sohn den gibt meine Exfrau nicht heraus. Weil Jugendamt sagt, nicht raus geben.
Aktuell zahle ich nur den Unterhalt für meine Tochter.
Wenn meine Exfrau den Titel für Sohn nicht herausgibt, sollte ich da auf Herausgabe klagen?
Laut Jugendamt sind wir beide (Exfrau und ich) nicht in der Lage Unterhalt zu zahlen.
Ich habe noch eine Frage. Mein Sohn (18 Jahre) beginnt am 07.09. eine Ausbildung (Gehalt 1. Lehrjahr 710 Euro)
Meine Exfrau will das er auszieht (schnellstmöglich)
Denn er hat ja 710 Euro + Kindergeld. Und Berufsausbildungsbeihilfe kann er ja auch beantragen.
Miete wäre 360 Euro.
Mal davon abgesehen, dass meine Exfrau ihn fast raus schmeißt, (Lehre noch nicht mal begonnen, aber schon Wohnung besorgt)
Was ist wenn er die Ausbildung abbricht?
Hallo,
wenn die KM den Titel für den Sohn nicht heraus gibt, dann berechnest Du erst einmal den Unterhalt unter Berücksichtigung des Ausbildungsentgelds.
Zieht Dein Sohn aus, dann hat er einen pauschalen Unterhaltsanspruch von 860 Euro, davon ist volle KG abzuziehen, bleiben 656 Euro, außerdem ist das Ausbildungsentgeld (netto) minus 100 Euro berufsbedingte Ausgaben (u.U. werden vom OLG auch nur die tatsächlichen berufsbedingten Ausgaben anerkannt) auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Wenn die 710 Euro netto sind, dann sind 610 Euro (oder ca. 565 Euro netto, wenn es 710 Euro brutto sind) anzurechnen und der Unterhaltsbedarf sinkt auf 46 Euro
(bzw. 91 Euro), die von den Eltern gequotelt nach Einkommen zu zahlen sind. Dabei ist der Selbstbehalt eines jeden Elternteils 1400 Euro.
Dein alleiniger Ansprechpartner für den Unterhalt des Sohnes ist Dein Sohn, die KM ist außen vor. Sie kann auch nicht mehr aus dem Titel vollstrecken, da das Kind nun volljährig ist und nicht mehr durch die KM vertreten wird.
Dann lässt Du Dir von Deinem Sohn schriftlich geben, dass er auf die Vollstreckung des über X Euro (Dein Anteil am Unterhaltsbedarf) hinausgehenden Betrag verzichtet. Dabei sollte die Urkunde (der Titel) genau bezeichnet werden.
Erst, wenn Dein Sohn damit nicht einverstanden ist gehst Du zum Familiengericht um den Titel abändern zu lassen (es könnte ja ein Restbetrag übrig bleiben, den Du zu zahlen hast).
Das JA hat hier gar nichts (mehr) zu sagen, darf aber den jungen Erwachsenen beraten.
VG Susi