Hallo,
so, gleich mal wieder eine etwas komplexere Frage:
ich zahle Unterhalt nach den damals korrekten Einkommensverhältnissen (135 % Berliner Tabelle).
Nun habe ich eine Einkommensüberprüfung bekommen, der Mitarbeiter vom Jugendamt teilte mir mit, dass damit die Erwirkung eines Unterhaltstitels verbunden ist.
Seit Sept. 03 bekomme ich aber weniger Gehalt (Wegfall Kinderanteil Familienzuschlag, Kindergeld, Steuerklasse 1), so dass ich auf ca. 400 € weniger netto komme. Laut Tabelle würde damit für mich ein niedrigerer Betrag zu zahlen sein.
Nach den mir bekannten Gegebenheiten legt aber das Jugendamt 1/12 des Jahresverdiestes zu Grunde. Kann ich darauf bestehen, dass mein jetztiges (tatsächliches) Einkommen Grundlage für den Titel darstellt oder muß ich mich damit abfinden, dass auch die damaligen Einkommesteile mit herangezogen werden (so auch das in Berlin seit der letzten Besoldungsänderung weggefallene Urlaubsgeld), auch wenn der Titel seine Wirkung ausschliesslich in die Zukunft begründet?
Ich habe vor, eine eigene Einkommesberechnug beizufügen und mitzuteilen, dass ich ab 1.6.04 nur diesen Betrag zahle (bis zur Erstellung eines Titels) und über den Differenzbetrag Vollstreckngsschutz zu beantragen. Natürlich ist mir klar, dass ich, sollte der Titel höher ausfallen, als ich berechnet habe, ich die Differenz nachzahle, nur wenn das Jugendamt, schuldhaft oder nicht, die Erstellung des Titels verzögert, bekomme ich das zu viel gezahlte Geld nicht zurück, bin also irgend wie der gekniffene.
Und noch eine Frage: begründet eine freiwillige höhere Zahlung einen Rechtsanspruch auf weiterhin höhere Zahlung mit der Begründung, dieses sei als Einverständniserklärung meinerseits zu betrachten? Diese Auskunft hat mir sinngemäß das Jugendamt gegeben.
Dank Euch für Eure rauchenden Köpfe!
Morgen ist heute gestern.
Hallo pizzamaxx,
es sind die letzten 12 Lohnabrechnungen vorzulegen. Wenn keine Sonderzahlungen mehr geleistet werden, muss das belegt werden. Kindergeld gehört sowieso nicht zum Einkommen. M.E. müsste das JA dies so hinnehmen, solange die Erwerbsobliegenheit nicht verletzt wird und es nicht in Richtung Mangelfall geht.
Ich habe vor, eine eigene Einkommesberechnug beizufügen und mitzuteilen, dass ich ab 1.6.04 nur diesen Betrag zahle (bis zur Erstellung eines Titels) und über den Differenzbetrag Vollstreckngsschutz zu beantragen.
Solange der Unterhalt nicht tituliert ist, braucht es keinen Vollstreckungsschutz. Ich verstehe deshalb den Sinn nicht so ganz.
Und noch eine Frage: begründet eine freiwillige höhere Zahlung einen Rechtsanspruch auf weiterhin höhere Zahlung mit der Begründung, dieses sei als Einverständniserklärung meinerseits zu betrachten? Diese Auskunft hat mir sinngemäß das Jugendamt gegeben.
Naja, das wage ich zu bezweifeln, der Unterhalt ist ja noch nicht tituliert. Rückwirkend kann der evtl. zuviel gezahlte Unterhalt allerdings nicht zurück gefordert werden.
Gruß
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Danke, sky, das hat sich zwischenzeitlich sowieso relativiert, da ich lt. Berliner Tabelle eh nicht mehr oder weniger zahle. Ist also nur eine "Formalität".
Ich hab heute übrigens mal nachgefragt, weshalb sie diesen Schritt gemacht hat (hatten einen guten Sprech-Tag): sie sagte, sie will sich nur keinen Kopp machen müssen, wenn sie nach HH zieht. Ja mei, wer´s glaubt 🙂
Morgen ist heute gestern.