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Unterhaltstitel wird eingefordert

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(@pluto09)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

hatte letztens eine Neuberechnung des Kindesunterhalts. Meine Tochter 17, hat die Beistandschaft seitens Jugendamt. Neuberechnung hat ergeben das ich jetzt etwas mehr Unterhalt zahlen soll - soweit alles OK. Zahle ich auch ohne Murren.

Aber in diesem Zuge steht in diesem Brief auch das meine Tochter einen Rechtsanspruch auf die Schaffung eines Unterhaltstitels. Deshalb soll ich einen Termin bis zum 28.07 zur Abänderungsbeurkundung machen.

Jetzt frage ich mich allerdings was das soll. Habe bisher immer vollständig und pünktlich den Unterhalt bezahlt. Zudem bin ich noch in der Probezeit beim neuen Arbeitgeber und habe eigentlich keinerlei Motivation für sowas, in meinen Augen unnützes und unverschämtes, Urlaub zu nehmen.

Kann man mich dazu zwingen? Bzw. hat es Nachteile für mich wenn dieser Unterhaltstitel unterschreibe?

Danke und schöne Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2022 16:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Deine Tochter hat grundsätzlich einen Anspruch auf einen Titel. Aber: wann wird sie 18? Was macht sie aktuell? 

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2022 16:29
(@pluto09)
Schon was gesagt Registriert

@lausebackesmama 

Sie wird nächstes Jahr im Sommer 18. Warum? Was meinst du mit macht sie aktuell? Sie geht noch zur Schule.

Mir gefällt es einfach nicht das ich hier einfach "rumkommandiert" und "schikaniert" werden kann, das ich unterschreiben muss und quasi dazu verdonnert werde obwohl ich mir dahingehend nie, seit drei Jahren nichts zu Schulden komme hab lassen. Hab meiner Ex und meiner Tochter mehr bezahlt als festgelegt war. Zusätzlich Taschengeld, Handyvertrag übernommen usw.

Zum Dank fand Entfremdung vom Feinsten statt, meine Tochter will mich seit 3 Jahren nicht mehr sehen, hat nie auf Nachrichten, Geschenke usw. reagiert.

Aber vielleicht reagiere ich dahingehend einfach zu emotional.

Sollte ich mich vom Anwalt beraten lassen was den Titel angeht? Oder ist das egal und nur reine Formsache die mir eigentlich auch egal sein kann?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2022 17:12
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Währe deine Tochter in kurzer Zeit 18 geworden hätte man das Thema Titel schieben können. Bei noch einem Jahr wirds fast unmöglich. Versuch doch erstmal auf 18 zu begrenzen da da neu gerechnet werden muss. Ob immer brav gezahlt wurde Interessiert nicht da dem Kind der Titel zusteht 

Würde die Tochter ner Ausbildung nachgehen statt der Schule, macht das meist einiges an Unterhalts Einsparung aus.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2022 05:47
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich würde Folgendes machen: geh zum Notar, unterschreibe einen dynamischen Titel, der deinem heutigen Zahlbetrag entspricht und befriste ihn bis zum 18. Geburtstag. 

Dann zahlst du im Monat des Geburtstages ein letztes Mal, stellst dann die Zahlungen ein und wartest ab.

Ab 18:

- wird das KG in voller Höhe angerechnet 

- ist die Mutter ebenfalls barunterhaltspflichtig

- muss das Kind seine Bedürftigkeit nachweisen. 

Vor allem aber muss es auf dich zukommen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2022 16:45
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @pluto09

Deshalb soll ich einen Termin bis zum 28.07 zur Abänderungsbeurkundung machen.

Welcher Titel soll denn abgeändert werden?

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2022 23:11
(@pluto09)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

 

hab jetzt mit der Dame vom Jugendamt telefoniert. Natürlich wird da wieder andersrum ein Schuh draus gemacht. Das Kind hat ein Recht auf einen unbefristeten Unterhaltstitel und ich hab dann wenn sie 18 ist ein Recht auf Herausgabe dieses Titels. So hat sie mir das erklärt.

Bedeutet also ich bin dann wieder der Depp der sich nächstes Jahr drum kümmern darf das er nicht zu viel zahlt... 

 

Ach ja, abgeändert deshalb weil sich die Gehaltsstufe geändert hat.

 

Was sagt ihr dazu?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2022 10:00
(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert

@pluto09

Hi,

genau so sieht es aus. Falls das Kind den Titel nicht freiwillig heraus gibt steckt man in einem Dilemma. Entweder weiter zahlen oder das eigene Kind vor Gericht zerren 

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2022 12:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@pluto09 Von einer Abänderungsbeurkundung spricht man, wenn ein vorhandener Titel geändert wird. Ist bisher kein Titel vorhanden, dann geht es um eine Titulierung.

Ein unbefristeter Titel muss nicht mit Volljährigkeit herausgegeben werden sondern besteht einfach fort. Einen Anspruch auf Herausgabe des Titels gibt es erst dann, wenn kein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach mehr besteht, also mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Kindes. Mit 18 ändert sich zwar die Berechnung, dass bedeutet aber nur, dass Du Dich im die Abänderung des Titels bzw. um einen Vollstreckungsverzicht aus dem Titel bemühen musst.

Weiterzahlen ist bei einem nicht mehr bestehenden Unterhaltsanspruch keine Option. Als erstes kann aus dem Titel bei Volljährigkeit nur noch das Kind vollstrecken. Sollte das Kind vollstrecken wollen, dann bleibt nur noch die Vollstreckungsabwehr.

Man muss sein Kind nicht "vor Gericht zerren", man kann auch versuchen vernünftig mit dem Kind zu reden, wenn das Kind dann aber nicht hören will, dann muss es auch mit den Konsequenzen leben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2022 12:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Stell bitte noch mal klar:

Hast du bereits einen Titel, der nun geändert werden soll oder bist du aufgefordert erstmalig einen zu unterschreiben?

Das sind zwei völlig verschiedene Situationen, die unterschiedliches Handeln einfordern.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2022 14:48




(@pluto09)
Schon was gesagt Registriert

@lausebackesmama

Lt. Jugendamt:

 

Darüber hinaus hat Ihre Tochter einen Rechtsanspruch auf die Schaffung eines Unterhaltstitels.

Nachdem der Unterhalt zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts vom xx.xx.xx festgelegt wurde, bedarf es nunmehr folgender Abänderungsbeurkundung.

Ab dem 01.06.22 mtl. 110% des jeweiligen Mindestunterhalts...

 

Also so wie ich das verstehe habe ich bereits einen Titel, der im Rahmen der Verhandlung damals geschaffen wurde. War mir jedoch nicht bewusst.

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2022 15:11
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@pluto09 

Das widerspricht sich.

Wenn sie das Recht auf die Schaffung eines Titels hat, hat sie bisher noch keinen Titel.

Wenn der abgeändert werden soll, darf keiner geschaffen werden. 

Unwissentlich solltest du keinen haben, denn den müsstest du unterschrieben haben. Dazu würde ich erst mal nachfragen und ggf. um Übersendung einer Kopie bitten. 

Wenn es keinen gibt, würde ich zum Pokern neigen: das was du bereits zahlst beim Notar titulieren, aber eben zeitlich befristen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2022 16:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@pluto09 Deine Interpretation ist richtig. Wenn in einem Beschluß der KU festgelegt wurde, dann stellt der Beschluß einen Titel dar. Es handelt sich damit um eine Abänderung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2022 16:39
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @pluto09

Also so wie ich das verstehe habe ich bereits einen Titel, der im Rahmen der Verhandlung damals geschaffen wurde. War mir jedoch nicht bewusst.

Du bist also erst vor wenigen Jahren rechtskräftig gerichtlich "verurteilt" worden, nachdem du außergerichtlich die Zahlung/Titulierung des Kindesunterhalts verweigert hast. Und das fällt dir erst jetzt ein?

Wenn die Neuberechnung der Unterhaltshöhe durch das Jugendamt (110%) in Ordnung ist, dann lass das dort fristgerecht beurkunden.

Ob du die Unterhaltsverpflichtung mit der Urkunde nachträglich bis zur Volljährigkeit befristen darfst, kannst du vorher den Beistand (nicht den Beurkundungsfuzzy) fragen. Ich würde es nicht tun. 🙄 

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2022 00:43
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @tacheles,

Geschrieben von: @tacheles

Ob du die Unterhaltsverpflichtung mit der Urkunde nachträglich bis zur Volljährigkeit befristen darfst, kannst du vorher den Beistand (nicht den Beurkundungsfuzzy) fragen. Ich würde es nicht tun. 🙄 

Fett: was genau würdest Du nicht tun: den Beistand fragen(?)  oder eine Befristung vornehmen?

Und, woher genau nimmst Du diese Schlußfolgerung

Geschrieben von: @tacheles

Du bist also erst vor wenigen Jahren rechtskräftig gerichtlich "verurteilt" worden, nachdem du außergerichtlich die Zahlung/Titulierung des Kindesunterhalts verweigert hast.

genau her? Zumindest hier im Faden konnte ich nichts dazu finden... 🤔 

 

 

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2022 08:05
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@kakadu59 
zur rechtskräftigen "Verurteilung" guggst Du hier:

https://www.vatersein.de/forum/beitragsnummer/404578/

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2022 09:01
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

@82marco 

da steht (zunächst nur), dass der TO rechtskräftig verurteilt wurde, aber nicht, das dies geschah, weil er sich außergerichtlich geweigert hat, irgendwas zu tun (oder eben nicht)..

Theorethisch könnte sowas auch in einem Scheidungsverfahren - nebeher - mit ausgeurteilt worden sein können... 🤔 

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2022 09:13
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@kakadu59 

Auch im Scheidungsverbund wird Kindesunterhalt nur dann "ausgeurteilt", wenn die Titulierung vorher nicht oder nicht korrekt erfolgte. Und selbstverständlich nur auf Antrag.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2022 09:18
82Marco, 82Marco and 82Marco reacted
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@kakadu59 
Warum sollte der Beschluss nicht gültig sein? Wäre das der Fall, müsste das das JA meines Erachtens bereits auf dem Radar haben; sie schreiben aber explizit:

Geschrieben von: @pluto09

Nachdem der Unterhalt zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts vom xx.xx.xx festgelegt wurde, bedarf es nunmehr folgender Abänderungsbeurkundung.

Aus meiner Sicht eindeutig...und in welchem Zusammenhang/Verbund dieser Beschluss entstanden ist, tut m.E. ebenfalls nichts zur Sache.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2022 09:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie Kakadu59 schon schrieb, es kann einfach im Zusammenhang mit der Scheidung vom Gericht geregelt worden sein. Dann ist es auch nachvollziehbar, das dem TO nicht bewusst war, dass ein Titel besteht.

Bei einer Abänderung kann aber in aller Regel nur der Zahlbetrag geändert werden. Eine nachträgliche Befristung ist dann vermutlich auch nicht durchsetzbar, weil diese aktiv eingetragen werden muss und man nicht darauf vertrauen kann, dass die Gegenseite es widerspruchslos hinnimmt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2022 10:07




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