Warum sollte der Beschluss nicht gültig sein?
Habe ich sowas geschrieben? 🤔 🤔
Mir ging es nirgendwo nicht um die Gültigkeit des Beschlusses, sondern um die (blaue) Schlußfolgerung von @tacheles:
Du bist also erst vor wenigen Jahren rechtskräftig gerichtlich "verurteilt" worden, nachdem du außergerichtlich die Zahlung/Titulierung des Kindesunterhalts verweigert hast.
Diese Logik erschließt sich mir auch nach der Erklärung von @tacheles hier:
https://www.vatersein.de/forum/beitragsnummer/404598/
nicht wirklich...
@Susi64 hat im vorstehenden Beitrag meinen Gedankengang auf den Punkt gebracht - Danke
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
wie Kakadu59 schon schrieb, es kann einfach im Zusammenhang mit der Scheidung vom Gericht geregelt worden sein. Dann ist es auch nachvollziehbar, das dem TO nicht bewusst war, dass ein Titel besteht.
Hallo? In Unterhaltsverfahren besteht Anwaltszwang! Ausnahme: vereinfachtes Verfahren.
Hier scheint der Kindesunterhalt tatsächlich im Scheidungsverbund gerichtlich geregelt worden zu sein, dafür spricht:
https://www.vatersein.de/forum/deine-geschichte/totaler-kontaktabbruch-als-vater-weggeworfen/
Vorher wurde er sicherlich vom gegnerischen Anwalt zur Zahlung und Titulierung des Kindesunterhalts aufgefordert. Die Entscheidung zum Kindesunterhalt (Titel) dürfte also Teil des Scheidungsbeschlusses (vor rund 2 Jahren) sein. Einfach mal im Beschluss nachlesen. Der eigene Anwalt hat dazu sicherlich auch noch was auf Papier gebracht.
Aber wie Marco schon schrieb, es ist völlig wurscht, in welchem Zusammenhang der KU gerichtlich geregelt wurde. Solche Entscheidungen sind rechtskräftig und damit vollstreckbar. Und immer unbefristet!
Wenn die Neuberechnung der Unterhaltshöhe durch das Jugendamt (110%) in Ordnung ist, dann lass das dort fristgerecht beurkunden.
Ob du die Unterhaltsverpflichtung mit der Urkunde nachträglich bis zur Volljährigkeit befristen darfst, kannst du vorher den Beistand (nicht den Beurkundungsfuzzy) fragen. Ich würde es nicht tun. 🙄
Moment, wer sagt das ich außergerichtlich den Kindesunterhalt verweigert habe? Bitte vorsichtig sein mit so einer Behauptung!
Hab ab Zeitpunkt Trennung Unterhalt bezahlt, sogar wesentlich mehr als gesetzlich festgelegt. Auch meiner Ex mehr als ihr zustand.
Der Unterhalt festgesetzt, wie ich jetzt gelernt habe - auch tituliert, wurde tatsächlich in der Scheidungsverhandlung nebenher geregelt. Eben deshalb hab ich das auch nicht als Titulierung wahrgenommen.
Um das auch nochmal klarzustellen. Ich zahle Unterhalt, in voller Höhe wie er meiner Tochter auch zusteht. Wer Kinder in die Welt setzt hat eine gewisse Verantwortung - auch nach einer Trennung.
Da sich die KM in der Vergangenheit aber als sehr, nennen wir es mal - gewitzt herausgestellt hat was die finanzielle Seite der Trennung angeht, möchte ich vermeiden das ich hier eine finanzielle Verpflichtung unterschreibe an die ich gebunden bin, obwohl sowohl meine Ex, als auch meine Tochter fleißig selber Geld verdienen.
Als Beispiel für die "Gewitztheit" meiner Ex:
- Sie konnte dem Richter glaubhaft verkaufen (Mitleidstour) das sie nur halbtags arbeiten gehen könne weil sie ja jetzt alleinerziehend ist. Die Tochter war zu dem Zeitpunkt 14 Jahre alt.
- Sie unterschreibt grundsätzlich erst mal nie die Anlage U zur Steuererklärung
- usw...
Und möge es man mir verzeihen das ich versuche das meine jetzige Familie nicht finanziell zurückstehen muss, nur weil meine Ex sich die Taschen voll machen möchte und, wie ich befürchte, auch meine Tochter in die gleiche Richtung geht. Wir haben einen einjährigen Sohn und meine 4 jährige Stieftochter daheim und meine Partnerin arbeitet jetzt schon halbtags. Dem aufmerksamen Leser fällt vielleicht auf das sie mit zwei kleinen Kindern das schon schafft was meiner Ex mit einer 14jährigen kaum zu zumuten war...
Also @tacheles
Ratschläge und Hinweise sowie konstruktive Kritik sind gerne genommen, aber bitte nicht erstmal draufhauen und vermuten das der TO nur versucht sich zu drücken.
Heute Nachmittag habe ich einen Beratungstermin beim Anwalt, mal schauen was dabei rauskommt.
Der Unterhalt festgesetzt, wie ich jetzt gelernt habe - auch tituliert, wurde tatsächlich in der Scheidungsverhandlung nebenher geregelt.
Die Folgesache Kindesunterhalt wird im Scheidungsverbund nicht einfach mal so "nebenher geregelt". Und ob diese Folgesache überhaupt im Scheidungsverbund ist, das regelt § 137 Abs. 1 und 2 FamFG ziemlich deutlich. Die Folgesache muss also anhängig sein!
Ich bin fest davon überzeugt, dass beim Lesen des Scheidungsbeschlusses (nur den Teil mit der Begründung zum Kindesunterhalt) alle Unklarheiten beseitigt sein werden. Magst du uns den Teil mal zeigen?
Und ja, es bringt nichts, hier immer wieder auf die pünktliche und vollständige Zahlung des Kindesunterhalts hinzuweisen. Es geht um die Titulierung, worüber sich der BGH schon vor fast 25 Jahren klar und deutlich ausgelassen hat. XII ZR 271/97 Das wird der Anwalt heute Nachmittag noch bestätigen.
Hallo @pluto09,
sicherheitshalber nachgefragt:
Wir haben einen einjährigen Sohn (...)
Das neue Kind ist aber hoffentlich schon berücksichtigt worden, als letztens der Unterhalt für die Tochter neu berechnet wurde, oder?
Irgendwelche Dinge in der Art von "Hochstufung, da du nur einem Kind zu Unterhalt verpflichtet bist" darf es jedenfalls nicht mehr geben, wenn du inzwischen noch ein zweites Kind hast - und wenn "dein" zuständiges OLG prinzipiell den Bedarfskontrollbetrag berücksichtigt (was nicht alle OLGs tun), dann würde ich außerdem bei geforderten 110% sicherheitshalber kurz nachgucken wollen, ob bei deinem konkreten Einkommen und zwei Kindern nicht womöglich bereits der Bedarfskontrollbetrag unterschritten ist, und deswegen "nur" 105% möglich sind.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Das neue Kind ist aber hoffentlich schon berücksichtigt worden, als letztens der Unterhalt für die Tochter neu berechnet wurde, oder?
und weil wir einmal dabei sind: theorethisch (und praktisch käme als weitere unterhaltsberechtigte Person durchaus auch die KM des Einjährigen mit in Betracht...(übrigens bis zum 3. Lebensjahr des Sprößlings). Was dann in Folge eine Herabstufung in der DDT bedeuten würde/ könnte...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)