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Unterhaltsüberzahlung- Was geschieht mit zuviel gezahlten Unterhalt?

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(@buzzi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forumsgemeinde. Nach langer Zeit melde ich mich mal wieder. Damals bei meinen ersten Beiträgen waren meine Kinder noch klein. 😉 Jetzt, Jahre später brauche ich wieder euren Rat. Meine Ex ist immer noch die gleiche geblieben, nur dass die Kinder jetzt schon groß sind.
Folgende Frage:

Ich habe zwei Kinder. Im März letzten Jahres ist meine große Tochter 18 Jahre alt geworden. Ich bat damals das Jugendamt im März 2014 um Neuberechnung des Unterhalts, da sich mein Einkommen ab Februar 2014 verringert hat. Es wurde eine Neuberechnung durchgeführt, welche mir im Juni 2014 mitgeteilt wurde. Dort wurde errechnet, dass ich nur noch ab April 2014 Unterhalt für meine minderjährige Tochter zahlen muss. Ich zahlte von April bis Juni den alten Unterhalt mit Abschlägen (da ich ja weniger Geld hatte) an beide Töchter weiter.
Bei der Neuberechnung ergab sich nun, dass ich für meine jüngere Tochter 378 Euro für die Monate April bis Juni nachzahlen muss, aber für meine 18 Jährige Tochter eine Überzahlung von 630 Euro eingetreten war.
Soweit so gut dachte ich. Da das Geld ja immer auf zwei Mündelkonto beim Jugendamt von mir überwiesen wurde, dachte ich, das wird dann automatisch verrechnet, da beide Kinder ja bei der Mutter lebten und sie ja das Geld erhält.

Falsch gedacht. 😡 Nun ein Jahr später fordert das Jugendamt die 378 Euro.
Auf mein Einwand, dass da ja noch 630 Euro seien, welche doch die Mutter erhalten hat, obwohl kein Anspruch bestand, wurde mir geantwortet, dass das Geld ja für meine nunmehr achtzehnjährige Tochter gewesen sei und man für sie nicht mehr zuständig ist. Es ginge nur um die jüngere Tochter. Ich solle mich mit meiner Ex in Verbindung setzen, sie müsse einer Verrechnung zustimmen.
Meine Ex stimmt natürlich nicht zu, habe ich auch nicht erwartet.

Nun meine Frage. Ist das alles so Rechtens? Kann ich noch irgendwas machen?
Bin ziemlich verzweifelt, da das Jugendamt jetzt pfänden möchte.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2015 16:22
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass für beide Töchter ein Unterhaltstitel bestand bzw. besteht?

Aber egal wie, die Sache sieht halt so aus:
"Der Unterhalt wird allerdings regelmäßig verbraucht und eine Rückerstattung daher nicht mehr möglich. Diesem Einwand kann nur entgegnet werden, wenn eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB herbeigeführt wird, d.h. der Unterhaltsberechtigte weiß, dass er evtl. den Unterhalt wieder zurückzahlen muss."
(<a href="http://www.anwalt.de/rechtstipps/kann-zuviel-gezahlter-unterhalt-zurueckverlangt-werden_029872.html>Quelle</a>)."

D.h. also, dass Du keine Möglichkeit hast den zuviel gezahlten Unterhalt wieder zu bekommen. (Es sei denn die Tochter bzw. die KM sind damit einverstanden).
Andererseits bist zum Unterhalt für Deine jüngere Tochter verpflichtet und da bist Du mit der genannten Summe im Rückstand und deshalb kann auch gepfändet werden.

Es tut mir leid, dass es keine befriedigene Antwort für Dich hier gibt, aber die Rechtslage sieht eben so aus.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 16:45
(@buzzi)
Schon was gesagt Registriert

Ja ein Unterhaltstitel bestand.
Nun gut, mit solch einer Antwort habe ich schon gerechnet. Eigentlich traurig. Ich habe immer den geforderten Unterhalt gezahlt. Dafür hat sich das Jugendamt auch bedankt, bevor es mir die Pfändung androhte. Werde ich meiner Ex also nochmal  ein neues Handy finanzieren, wie meine beiden Töchter mir sagen.  :wink:.

Wird eigentlich Unterhalt auf Hartz 4 angerechnet. Ich bin nämlich richtig stinkesauer drüber, dass ich überlege nach Zahlung dem Sozialamt mitzuteilen, dass meine Ex nochmal zusätzlich 378 Euro erhält.

Mal noch ne Frage. Meine kleinere Tochter wird im Oktober auch 18. Kann ich dann den Unterhalt direkt an Sie überweisen und nicht mehr übers Jugendamt an die Mutter? Die Mutter hat sich nämlich seit unserer Trennung auf Hartz 4 eingerichtet, noch ein Kind angeschafft, erhält dafür Unterhaltsvorschuss, weil der Vater auch nichts taugt. Man lebte nämlich bisher ganz gut von meinen Unterhalt, da ich gut verdiente. Als meine ältere Tochter 18 wurde und es keinen Unterhalt mehr gab, war sie nur noch unnützer Ballast und wurde richtiggehend aus der Wohnung geekelt. Dank meiner Hilfe hat Sie dann eine Wohnung bekommen, sie kann Ihre Ausbildung in Ruhe weiter machen und darüber hinaus unterstütze ich Sie noch finanziell.  🙂 Ich musste das mal jetzt schreiben und mir selbst auf die Schulter klopfen nach dieser Nachricht. :thumbup:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2015 17:22
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

ab 18 unbedingt den Unterhalt an die Tochter überweisen. Die Mutter ist nämlich nicht mehr vertretungsberechtigt. Lass Dir von ihr ihre Bankverbindung mitteilen.

Und ich bin ehrlich, ICH würde das der ARGE auch mitteilen, dass Du 378 Euro aus diesen und jenen Gründen an die Mutter (stellv. das JA) überweisen musst. Wäre mir auch scheißegal, wenn dass jemand als "Denunziation" sehen würde. 

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 17:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da Mutter und Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bilden wird der Unterhalt auf H4 angerechnet. Der von Dir gezahlte Unterhalt wird immer mit H4 verrechnet. Das ist dann ein Null-Summenspiel für die KM (bis auf die überzahlte Summe, da sie gegenüber der ARGE argumentieren könnte, dass kein Unterhalt mehr für die große Tochter gezahlt wurde).
Vermutlich ist ihr immer die volle Unterhaltszahlung angerechnet worden. Da für die 3 Monate zu wenig Unterhalt für die jüngere Tochter gezahlt wurde, könnte es natürlich auch sein, dass das Geld von der ARGE vorgestreckt wurde und sie es jetzt halt sowieso wieder haben will.

Eine Besonderheit wäre, wenn Dein Unterhalt ausreichen würde den Bedarf der Tochter zu decken, dann fällt sie aus der Bedarfsgemeinschaft raus.

Die Überzahlung an Unterhalt für die große Tochter ist Geld, dass Deiner Tochter zustand und nicht der KM (auch wenn das Geld als verbraucht anzusehen ist).

Ab 18 ist alleine die Tochter für ihren Unterhalt zuständig, d.h. sie muss Dir ihre Bedürftigkeit nachweisen und Unterhalt fordern. Ab dem 18. Geburtstag musst Du den  Unterhalt auf ihr Konto überweisen, es sei denn sie teilt Dir (schriftlich) mit, dass es auf ein anderes Konto überwiesen werden soll.
Auch hier gilt, dass ihr dann das volle und nicht nur das halbe Kindergeld zusteht. Da es aber einen Titel gibt, müsstet Du entweder auf der Herausgabe des Titels bestehen oder auf Abänderung klagen.

Ab 18 ist die KM außen vor und das JA kann priveligierte junge Erwachsene beraten. Auch wenn der Titel (da vermutlich unbefristet) weiterhin gültig ist, ist das JA auch außen vor.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 17:59
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

@Buzzi

Bin ziemlich verzweifelt, da das Jugendamt jetzt pfänden möchte.

Der zuviel gezahlte Unterhalt für die 1. Tochter kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abgeschrieben werden. Die Überzahlung kam zustande weil sich das Jugendamt in 2014 sehr viel Zeit für die Berechnung gelassen hat!? Traue niemals einem Jugendamt!
Was ist mit dem Titel? Hat die 1. Tochter einen wirksamen Verzicht für die Zeit ab April 2014 erklärt?

Und der Titel für die 2. Tochter, ist der unbegrenzt!? Dann gilt Folgendes:

Da es aber einen Titel gibt, müsstet Du entweder auf der Herausgabe des Titels bestehen oder auf Abänderung klagen.

Nur bei "erledigten" Titeln (also wenn sie z.B. bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt sind) kann nach Ablauf sofort die Herausgabe verlangt werden. Bei "nicht erledigten" Titeln kann der Unterhaltspflichtige eine Abänderung "nach unten" verlangen, wenn sich ab Volljährigkeit ein geringerer Zahlbetrag ergibt. Vor einer gerichtlichen Abänderung sollte unbedingt ein außergerichtlicher Abänderungsversuch gestartet werden, sonst bleibt man auf den Kosten sitzen. Mehr dazu, wenn nähere Informationen zum Titel gepostet werden. Und was macht die 2. Tochter ab 18? Schule, Berufsausbildung ... ?

Ab 18 ist die KM außen vor und das JA kann priveligierte junge Erwachsene beraten.

Nicht nur privilegierte sondern alle jungen Volljährigen haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 19:14
(@chili)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Nur bei "erledigten" Titeln (also wenn sie z.B. bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt sind) kann nach Ablauf sofort die Herausgabe verlangt werden.

Ist es überhaupt notwendig, die Herausgabe eines befristeten Titels zu verlangen?

Grüße

Chili

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 21:38
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Ist es überhaupt notwendig, die Herausgabe eines befristeten Titels zu verlangen?

Solange ein Vollstreckungstitel sich in den Händen des Gläubiger befindet, kann dieser ungeprüft und ohne Rücksicht darauf, ob das titulierte Recht tatsächlich nicht besteht die Zwangsvollstreckung betreiben. Es ist anerkannt, dass aus Gründen des Schuldnerschutzes ein Vollstreckungstitel herauszugeben ist, wenn er erfüllt ist und diesem keine sonstigen Rechte mehr zugrunde liegen (in analoger Anwendung von § 371 BGB).

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 22:18
(@buzzi)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank erstmal für eure Mühe und Antworten Wegen den Titeln muss ich erstmal in den Unterlagen kramen, was da drauf steht. So normale halt wie man sie im Jugendamt In Berlin-Lichtenberg bekommt. 😉 Hatte nie einen Anwalt habe immer dem Jugendamt vertraut. Wisst ihr was richtig gemein war. Als ich damals die Neuberechnung beantragte, forderte mich das JA auf, bis zur Neuberechnung auf, den bisherigen Unterhalt weiter zu zahlen (wurde handschriftlich ergänzt). Zum Glück hatte ich den Unterhalt überschlägig selbst gekürzt, sonst hätte ich fast 1000 Euro zu viel überwiesen. ;(
Melde mich Montag wieder mit mehr Informationen.
Schönes Wochenende erstmal.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2015 22:59
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Bei der Neuberechnung ergab sich nun, dass ich für meine jüngere Tochter 378 Euro für die Monate April bis Juni nachzahlen muss, aber für meine 18 Jährige Tochter eine Überzahlung von 630 Euro eingetreten war.

@Buzzi

Zur obigen Aussage bitte ich ergänzend zu meinem ersten Beitrag um weitere Informationen. Bitte sehe dir deine vorliegenden Unterlagen vorher genau an und antworte erst dann:

  • Besteht eine Beistandschaft für die 2. Tochter?
  • In welche Höhe ist ihr Unterhalt tituliert?
  • Wann (Datum) wurdest du erstmals schriftlich aufgefordert, 378 Euro Rückstand für April bis Juni 2014 nachzuzahlen? Es geht doch um die Monate in 2014 oder verstehe ich das falsch?
  • Wann (Datum) wurdest du vorher schriftlich aufgefordert, Auskunft zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts für die 2. Tochter zu erteilen? Wurdest du im Zusammenhang mit der Volljährigkeit der 1. Tochter überhaupt auf eine Änderung (Erhöhung) des Unterhalts für die 2. Tochter hingewiesen o.ä.?
AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 23:27




(@chili)
Rege dabei Registriert

@egalo:

Das titulierte Recht besteht doch aber bei einem befristeten Titel nur bis zum Datum X.

Ein Gerichtsvollzieher liest doch die Urkunde, weil er von dieser z.B. auch den Vollstreckungsbetrag usw. entnehmen muss. Somit ist doch für ihn auch ersichtlich, dass das titulierte Recht eben nicht mehr besteht.

Was für einen Vorteil hätte dann ein befristeter Titel, wenn man ihn dann doch wieder “wegklagen“ muss?

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 23:39
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Das titulierte Recht besteht doch aber bei einem befristeten Titel nur bis zum Datum X.

Ist nicht ganz korrekt. Tatsächlich bestehende Zahlungsrückstände können unter Beachtung der Verjährungsfristen noch vollstreckt werden. Bei Zahlungsrückständen scheitert deshalb die Herausgabeklage.

Theoretisch könnte man nach Eintritt der Volljährigkeit auch auf die Idee kommen, Zahlungsrückstände zu vollstrecken, obwohl gar keine Zahlungsrückstände bestehen. Nach Herausgabe (also ohne vollstreckbare Ausfertigung) ist das allerdings nicht mehr möglich.  🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2015 23:58
(@buzzi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich bins wieder. Konnte leider wegen eines längeren Krankenhausaufenthalt nicht antworten.
So, mittlerweile ist meine 2. Tochter achtzehn geworden. Ich versuchte mit ihr über den "Unterhaltsrückstand" reden, nach langem hin und her einigte ich mich dass ich ihr monatlich den Rückstand mit 50 Euro tilge. Sie ist da so stur wie ihre Mutter, nur Kohle zählt. aber meinetwegen solls so sein, ich will irgendwann endlich mal meine Ruhe nach über 13 Jahren Streit.

Nun aber folgendes. Sie hat das Jugendamt nun beauftragt, den Unterhalt ab 18 neu zu berechnen lassen und ich soll Unterlagen einreichen.
Wie hoch wäre der Unterhalt, den ich zahlen müsste?
Folgende Eckdaten.
Ich : Einkommen 1790 Euro netto, aus gesundheitlichen Gründen berentet und nicht berufstätig, bin privat krankenversichert und zahle 152 Euro an die Krankenkasse.

Tochter 1: 19 Jahre, macht eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie erhält BAFÖG, hat eine eigene Wohnung, ich zahle ihr freiwillig 60 Euro Unterhalt und stecke ihr mal so was zu, wenn sie was braucht. Also völlig entspanntes Verhältnis zu ihr. Sie hat kein Unterhalt von mir gefordert.

Tochter 2 : Jetzt 18 Jahre, wohnt noch bei Mutter, hat im Sommer ihr Abi hingeschmissen und will jetzt jobben, Praktika machen und wenn es "irgendwann" mal klappt eine Ausbildung zur Tierarzthelferin oder wie das heißt.  Sie hat jetzt beim Jugendamt den Antrag gestellt.

Sohn : 8 Jahre alt, wohnt bei meiner zweiten Ex, zahle 290 Euro Unterhalt ohne irgendwelche Vereinbarung, da ich zu meiner zweiten Ex ein sehr gutes Verhältnis habe.

Mutter 1: lebt von Hartz IV (glaube ich zumindest) und hat noch ein kleines Kind.

Wie hoch wäre der Unterhalt, den ich jetzt an Tochter 2 zahlen müsste? Und an die anderen Kinder?

Danke erstmal. 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2015 17:21
(@psoidonuem)
Registriert

Überschlägig null, nichts, nada, rien.

Sie macht keine Ausbildung und bemüht sich um keine, aus die Maus. Außerdem ist das Jugendamt nicht zuständig.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2015 17:47
(@buzzi)
Schon was gesagt Registriert

ja, so habe ich auch schon gedacht.
Doch, ich habe ein Schreiben vom Jugendamt vorliegen, wo sinngemäß drin steht, dass sie für meine Tochter tätig sind.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2015 17:56
(@psoidonuem)
Registriert

Ja, ehrenamtlich. Was aber wurscht ist, denn es ist kein Unterhaltsanspruch erkennbar.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2015 18:04
(@buzzi)
Schon was gesagt Registriert

na, so "ehrenamtlich" sieht das Schreiben nicht aus. Kam mit PZU. Ich solle innerhalb von drei Wochen antworten´. Weiterhin solle ich ab dem Geburtstag 100 % des Mindestunterhalts von derzeit 320 Euro zahlen. Was ich natürlich aus meinen bisherigen Erfahrungen nach nicht tue.  :wink:, weil man ja Zuviel gezahlten Unterhalt nicht wieder bekomme.
Weiterhin wurde ich mit diesem Schreiben gemäß § 1613 BGB in Verzug gesetzt.

Was sollte ich antworten?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2015 18:21
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Was sollte ich antworten?

Die Herrschaften vom JA mögen bitte die Rechtsgrundlage für ihr Ansinnen benennen, zumal Töchting volljährig ist.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2015 18:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Unterhalt wird nur bei Bedürftigkeit gezahlt.
Bedürftig ist man, wenn man sich nicht selbst unterhalten kann. Das liegt zwar vor, es ist aber kein Freibrief für Faulheit, sie muss eine Ausbildung oder Arbeitssuche nachweisen.

Da ab 18 beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, erwartest Du, dass Dir Auskunft über das Einkommen der Mutter gegeben wird (wenn sie wirklich H4 bekommt, kommt dabei natürlich nichts rum).

Weiterhin soll die Tochter eigenes Einkomme und Vermögen offenlegen (wenn klar ist, dass es da nichts gibt, kann das auch entfallen).

Um die Einkommensauskunft wirst Du aber letzlich nicht herum kommen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs steht Dein Sohn im 1. Rang und Deine Töchter im 4. Rang. Ob Deine große Tochter einen Unterhaltsanspruch hat kann ich nicht sagen, u.U. ist ihr Bedarf mit Ausbildungsvergütung/Bafög gedeckt.
Wichtig ist aber, dass Du gegenüber Deinen Töchtern einen Selbstbehalt von 1300 Euro hast ( Dass Du nicht berufstätig bist, spielt hier keine Rolle!). Mit 1790 Euro Netto minus KU Sohn 290 Euro minus KV für Dich bleiben als nur ca. 50 Euro überhaupt für den Unterhalt beider Töchter übrig.

Meiner Meinung nach solltest Du dem JA schreiben, dass Deine Tochter Dir ihre Bedürftigkeit nachweisen soll, Du Einkommenauskunft erteilst, aber eine Einkommensauskunft zum Einkommen der Mutter und der Tochter haben möchtest und deshalb ohne Nachweis der Bedürftigkeit auch nicht zahlst.

Wenn dann eine Berechnung vom JA kommt stell sie hier ein wir sehen weiter.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2015 18:46
(@buzzi)
Schon was gesagt Registriert

Ok, danke erstmal. dann werde ich mal einen lieben Brief schreiben. Oh, ich ahne schon, dass wird wieder Ärger geben. Wann wird das mal aufhören? ;(

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2015 18:54




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