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Unterhaltsvorschuß bei anhängigem KU-Verfahren

 
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Ihr Lieben,

meinem Gutsten (und auch mir) ist die derzeitige Situation etwas unklar:

Es besteht derzeit noch kein Titel zum KU. Er (anwaltlich vertreten) ist seinen ehelichen Kindern gegenüber zu KU verpflichtet, kann sich mit der KM (anwaltlich vertreten) jedoch schon seit längerem nicht über die Höhe des KU einigen (er ist Mangelfall). Anwaltliches Hin- und Hergeschreibsel brachte keine Einigung, so daß die KM eine KU-Klage bei Gericht einreichte. Diese Klage ist also anhängig; das Verfahren läuft, ist aber noch nicht abgeschlossen. KV wurde von KM mit KU (in Höhe des strittigen Betrages) seit Anfang diesen Jahres in Verzug gesetzt.

Nun zahlt der KV aufgrund seiner (vorübergehend) geringeren Einkünfte seit 8/09 für vier Monate noch weniger KU als sonst, so daß die KM beim JA Unterhaltsvorschuß beantragt hat. (er weiß, daß dies eigentlich nicht geht, läßt es aber auf ein Urteil ankommen)

Jetzt das Problem: Die Unterhaltsvorschußkasse wendet sich mit Fragebogen zu den Einkünften an den KV und setzt ihn ab sofort in Verzug in Höhe des vom JA gezahlten Unterhaltsvorschusses.

Fragen:
1. Muß der KV nun auch noch zusätzlich dem JA Auskunft über seine Einkünfte geben, obwohl diese Angaben vollständig bei der gegnerischen Partei sowie beim Familiengericht vorliegen und das KU-Verfahren läuft? Die KM hat Auskunft über die Einkünfte in 11/06 verlangt und auch bekommen; diese Angaben liegen dem Gericht im ZSH mit der KU-Klage vor. Falls der KV nun auch noch dem JA gegenüber Auskunft geben muß: Die Einkünfte welcher Zeiträume muß er dort angeben (angefordert werden vom JA die der letzten 12 Monate; also wesentlich aktuellere Daten).

2. KV hat nun gemerkt, daß er für 9/08 (versehentlich, da Rechenfehler) zu wenig KU gezahlt hat und würde gerne die Differenz zeitnah überweisen. Da aber die Unterhaltsvorschußkasse nunmehr die Differenz zwischen dem Mindestunterhalt und dem vom KV gezahlten KU an die Kinder zahlt und den KV darüber belehrt hat, er könne nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Kinder leisten, stellt sich nun die Frage: Wohin mit dem Geld?

3. Laufen durch den gezahlten Unterhaltsvorschuß jetzt Schulden auf, wenn das Gericht im anhängigen Verfahren die Leistungsfähigkeit des KV a) nicht feststellt b) feststellt? Ist also das Ergebnis des durch die KM bereits im Vorfeld angestrengten Verfahrens auch für die Unterhaltsvorschußkasse bindend?

LG und danke schon mal im voraus für Eure Antworten. Falls noch Angaben fehlen, bitte anmeckern 😉

Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.09.2008 12:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi pueppi

Das hört sich bei Euch ziemlich durcheinander an.
Eigentlich geht der UH-Anspruch des Berechtigten bei Leistungen durch die UHVK an das Land über, ebenso der Auskunftsanspruch (>>s. §7 UhVorschG<<). Das heisst aber auch, dass der Pflichtige von nun an den UH an die UHVK zahlt, welche ihn dann weiterleitet.

zu 1. Die UHVK ist nicht das JA. Und ja, sie kann Auskunft verlangen.

zu 2. Wenn Leistungen durch die UHVK in diesem Zeitraum erbracht wurden würde ich mich erst mal zurückhalten. Wie eingangs beschrieben ist jetzt eigentlich die UHVK für Euch Zahlungsempfänger und wird zu gegebener Zeit an Euch herantreten.

zu 3. Schulden: Das weiss erstmal nur die UHVK . Diese Frage müsst Ihr dort stellen. Es muss dort akzepziert werden, dass er nicht leistungsfähig ist, aber leistungswillig - dann laufen auch keine Schulden auf.  Dass das Urteil für die UHVK bindend ist möchte ich bezweifeln. Schliesslich geht es dort um andere Zeiträume und vielleicht auch Bemessungsgrundlagen.

Schreibt der UHVK zurück, dass Auskunft am xx.xx.xxxx zu Händen von ...  bereits erteilt wurde (natürlich nur, wenn noch keine zwei Jahre um sind), soundsoviel UH geleistet wird und ein Gerichtsverfahren deswegen läuft. Habt ihr von der Kasse was verbindliches bekommem, ob und in welchem Umfang sie Vorschuss leistet, irgendwelche Regularien aufgestellt oder ob sie jetzt den UH-Anspruch übernommen hat?

Gruss oldie

Edir: Link eingefügt.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2008 15:19
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey

Bei ein paar Dingen würde ich jetzt @oldie etwas widersprechen..

Zu Frage ein:

1. Muß der KV nun auch noch zusätzlich dem JA Auskunft über seine Einkünfte geben, obwohl diese Angaben vollständig bei der gegnerischen Partei sowie beim Familiengericht vorliegen und das KU-Verfahren läuft?

Ja muß er.
UHVK ist letztendlich ausserdem i.d.R. das JA.ganeu genommen eine Abteilung des JA`s..

Das eine Klage anhängig ist ist ok, u auch kein Problem, bei einer bestehenden Beistandschaft wäre das was anderes..
Da das JA aber für nicht geleistete KU-Leistungen in Vorshcuss geht, hat das JA auch einen gesonderten Anspruch auf  Asukunft.
Und sind auf das JA, bzw. auf das Land die Ansprüche in Höhe des UHV übergegangen...allerdings nur seit Leistung des UV..

Ob er aber nun leistungsfähig ist in Höhe des UHV prüft das JA, u die Klage soll ja erbringen ob er auch zu mehr KU leistungsfähig ist, oder ob er gar gar nicht leistungsfähig ist. Widerspricht sich also eigentlich auch nicht..

Dennoch muß Auskunft erteilt werden von ihm.

Falls der KV nun auch noch dem JA gegenüber Auskunft geben muß: Die Einkünfte welcher Zeiträume muß er dort angeben (angefordert werden vom JA die der letzten 12 Monate; also wesentlich aktuellere Daten).

Na einfach so wie sie es fordern..die letzten 12 Monate..

Zu 2:

  Wohin mit dem Geld?

Wenn dann ans JA...

Zu 3:

  Laufen durch den gezahlten Unterhaltsvorschuß jetzt Schulden auf, wenn das Gericht im anhängigen Verfahren die Leistungsfähigkeit des KV

bei:

  Leistungsfähigkeit des KV a) nicht feststellt

Dann ansich nicht, denn er ist ja nicht leistungsfähig...

Allerdings wird man ihn dann so oder so an seine gesteigerte Erwerbspflicht erinnern...u da wäre die Frage ob da noch was zu machen ist..sprich Nebenjob, besser bezahlten Job etc. ...

bei:

  Leistungsfähigkeit des KV  b) feststellt?

Dann laufen natürlich Schulden beim JA auf...

Als auch bei der KM, bzw, Kind..

Ist also das Ergebnis des durch die KM bereits im Vorfeld angestrengten Verfahrens auch für die Unterhaltsvorschußkasse bindend?

Letztendlich ja, denn wo nichts ist, kann auch das JA nichts holen..dennoch bleibt dann immer noch die gesteigerte Erwerbspflicht..

UHv ist i.d.R auch nur eine Vorschussleistung auf zu erwartenden KU, u das JA springt damit dann ein, oder springt auch mit der Leistung ein, wenn der UH-Pflichtige nicht leistungsfähig ist..

Gruß
Jens

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2008 16:32
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Lieber oldie, lieber JensB2001,

vielen lieben Dank für Eure Antworten!

Das hört sich bei Euch ziemlich durcheinander an.

Stimmt, durch das Hinzukommen der Unterhaltsvorschußkasse sind wir etwas verwirrt und müssen deshalb unsere Fragen hier stellen. (Denn eigentlich sind wir ja dank jahrelanger Vatersein-Lektüre ziemlich fit, was die Thematik anbelangt ...  :wink:)

Schreibt der UHVK zurück, dass Auskunft am xx.xx.xxxx zu Händen von ...  bereits erteilt wurde (natürlich nur, wenn noch keine zwei Jahre um sind), soundsoviel UH geleistet wird und ein Gerichtsverfahren deswegen läuft. Habt ihr von der Kasse was verbindliches bekommem, ob und in welchem Umfang sie Vorschuss leistet, irgendwelche Regularien aufgestellt oder ob sie jetzt den UH-Anspruch übernommen hat?

Ein entsprechendes Schreiben hatte mein Gutster bereits vor Wochen an die UHVK geschickt. Das nützte aber nichts, da sie auf seine Hinweise (anhängiges Verfahren, bei KM und bei Gericht vorliegende Einkommensnachweise) gar nicht eingingen, sondern in einem erneuten Schreiben alles, monoton die gleiche Laier, anfordern, was sie im ersten Schreiben angefordert haben ...  :puzz:

Und ja, die UHVK teilt mit, daß sie im Monat A UHV in Höhe von X Euro, im Monat B in Höhe von Y Euro etc. an die KM gezahlt haben, da der KV nur einen (sich in den Monaten A und B jeweils geänderten) Bruchteil des Mindestunterhaltes in diesen Monaten an die KM überwiesen hat. Die UHVK errechnet also monatlich die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem KU und dem Mindestunterhalt und zahlt dann an die KM diese Differenz.

Dass das Urteil für die UHVK bindend ist möchte ich bezweifeln. Schliesslich geht es dort um andere Zeiträume und vielleicht auch Bemessungsgrundlagen.

Nun ja, da die KU-Klage gerichtlich anhängig ist, sich aber schon über Monate hinaus erstreckt und derzeit noch nicht abgeschlossen ist, wird das Urteil zum KU auch die Zeiträume umfassen, in denen derzeit die UHVK an die KM zahlt. Insofern handelt es sich nicht um andere Zeiträume.

Blöd wäre allerdings, wenn das Gericht einen KU in einer Höhe ausurteilt, der für die Monate, in denen UHV gezahlt wurde, niedriger ist als der Mindestunterhalt; der UHVK also durch das Urteil (gegenüber dem KV) indirekt eine Zahlungspflicht auferlegt ... Dann wäre wirklich interessant, ob sich die UHVK mit diesem Urteil anfreunden kann oder ihrerseits erneut eine Klage gegen den KV anstrengt, um ein "eigenes" Urteil zu bekommen ...  :puzz: :question:

Allerdings wird man ihn dann so oder so an seine gesteigerte Erwerbspflicht erinnern...u da wäre die Frage ob da noch was zu machen ist..sprich Nebenjob, besser bezahlten Job etc. ...

Genau darauf wartet er; denn in seinem Fall muß der Richter tatsächlich darüber entscheiden, ob diese gesteigerte Erwerbspflicht unantastbar über Allem steht; oder aber ob es individuelle Gründe gibt (die in unserem Falle vorliegen), die es dem KV schlichtweg unmöglich machen, einfach mal "mehr arbeiten zu gehen oder einfach mal ein bißchen mehr Kohle ranzuschaffen" ....

Wir werden sehen und werden berichten.

Liebe Grüße und vielen Dank nochmals!

Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2008 14:57