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Unterhaltsvorschuss beim Bezug von ALGII Leistungen

 
(@codex)
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Hallo liebes Forum,

ich habe nach langer Zeit mal wieder eine Frage zum Unterhaltsvorschuss.

Im Gesetz steht:
"Voraussetzung für den Bezug des Unterhaltsvorschusses zwischen dem 12 und 17 Lebensjahr ist, dass das Kind, für welches der Unterhaltsvorschuss beantragt wurde, selbst nicht im Bezug von Hartz IV Leistungen nach dem SGB II steht bzw. der alleinerziehende Elternteil – der im Hartz IV Bezug steht – selbst über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügt. Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils weiterhin irrelevant."

Ein Kind hat laut ALGII Richtlinie einen Regelsatz von 311 Euro (14 bis 18 Jahre alt)
zwischen 12 und 18 Jahren hat es einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 268 Euro bei Unterhaltsvorschuss + Kindergeld

Ist dann nicht ein Kind perse aus dem Hartz 4 Leistungen raus?
Oder muss das Kind schon ohne Unterhaltsvorschuss aus dem ALGII Leistungen raus sein?

Und nun zum 2. Teil des Gesetzes, wenn die Mutter nur ALG2 Leistungen bezieht, also überhaupt nicht arbeitet, gibt es keinen Unterhaltsvorschuss für Kinder über 12?

Kurz zu meiner Situation, es gibt zwei Titel gegen mich und ich zahle regelmäßig Unterhalt. Für meine Tochter 11 Jahre alt (fast 12) 86 Euro und für meinen Sohn 15 Jahre 106 Euro.
Die Mutter hat noch in 3. Kind und bezieht für dieses auch Unterhalt von einem anderen Mann, sie ist arbeitslos und ALG2 Empfänger wobei sie aufgrund Kindergeld + Unterhalt nicht allzu viel ALG 2 bekommen dürfte.
Ich habe nun Bescheid vom Jugendamt bekommen, dass ich meinen Unterhalt weiterzahlen soll (logisch), aber die Kinder noch Unterhaltsvorschuss zusätzlich bekommen.
Vielen Dank im Voraus.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.11.2017 13:05
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__1.html>Gesetz" zum UHV </a>

(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

In Deinem Fall gilt offensichtlich der "oder"-Teil des Absatzes 1. und es wird deshalb UHV gewährt.
Der Absatz 2 interessiert dann nicht mehr.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2017 16:22
(@andreas-intess)
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Hallo,

ich glaube das wird noch eine ganz schwere Kiste ! Im gleichen Gesetzt steht auch:

(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. .........

Jetzt ergibt sich daraus, für mich, eine grundsätzliche Frage. Wenn ein Gericht einen Titel erstellt und damit die Leistungsfähigkeit feststellt, dann ist das der Betrag der Unterhaltspflicht. Wenn dieser bezahlt wird müsste eigentlich der benannt Punkt greifen oder ?

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2017 10:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

er greift nur dann, wenn es kein Mangelfall ist bzw. der gezahlte Unterhalt über dem UHV liegt. Denn nur in diesem Fall ist die Unterhaltspflicht vollständig erfüllt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2017 10:40
(@codex)
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Hallo,

das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__1.html>Gesetz" zum UHV </a>

(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Danke Susi64 für deine Antwort.
Punkt 1 ist in meinen Augen ein wenig schwammig bzw. blödsinnig, denn allein durch die Höhe der Unterhaltsvorschusssätze + Kindergeld, bekommt jedes Kind egal welches Alter, mehr als ihm nach SGBII zusteht.
Immerhin hat theoretisch das Kind jetzt mehr zur Verfügung.
Aber wenn eben die Mutter bzw. der Elternteil wo das Kind lebt ALG II bezieht, bringt es null, denn es wird der Mutter angerechnet bzw. der Bedarfsgemeinschaft.

Sinnvoll wäre in dem Gesetz zwischen Punkt 1 & 2 kein oder zusetzen sondern ein und!

Auf einer anderen Seite fand ich diesen Ansatz:
"Viele Alleinerziehende sind Hartz-IV-Empfänger. Um den Alleinerziehenden einen Anreiz zu schaffen, aus den Sozialleistungen herauszukommen, wurden folgende Bedingungen für den Bezug des Unterhaltsvorschusses für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gesetzt:

das Kind darf nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sein oder
der alleinerziehende Elternteil muss im Hartz-IV-Bezug ein Einkommen von mindestens 600 EUR erzielen."

Ist ja kein Anreiz ist ja nur das das Geld jetzt nicht mehr vom SGBII kommt sondern vom Jugendamt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.11.2017 14:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

codex, da bin ich mir nicht so sicher, da der Mietanteil ebenfalls mit einbezogen werden muss.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2017 14:38
(@codex)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

codex, da bin ich mir nicht so sicher, da der Mietanteil ebenfalls mit einbezogen werden muss.

VG Susi

Also könnte es sein, dass meine Kinder dann doch nicht aus dem ALG 2 bezug sind. Weil Teil 2 trifft auf keinen Fall zu. Die Kindsmutter ist arbeitslos.
Gut ich werde einfach mal bei der Sachbearbeiterin nachfragen, als ich da war um mein Einkommen nachzuweisen, hatte sie keine Zeit (Antragsflut)
aber ich hab ja ein Recht auf Beratung und kann mir mal das Gesetz und die Umsetzung erläutern lassen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.11.2017 14:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, Du solltest fragen, <a href="http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-einkommen-kinder-bedarfsgemeinschaft3221.php>hier</a>" steht etwas dazu, wenn Kinder aus H4 fallen. Eine Besonderheit ist dabei das Kindergeld, das wiederum auf H4 der Mutter angerechnet werden könnte.
Alles hinreichend kompliziert.

VG Susi

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Geschrieben : 20.11.2017 18:50
(@codex)
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Danke dir susi,

ich werde einfach mal nachfragen wie festgestellt wurde, dass Anspruch besteht. Dazu steht leider nichts im Schreiben des Jugendamtes.
Und ich denke mal, dass es mein Recht ist, zu wissen ob überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

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Themenstarter Geschrieben : 21.11.2017 13:24
(@codex)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich war gestern bei der Unterhaltsvorschussstelle und habe nachgefragt inwieweit welcher Punkt erfüllt wird.

(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Sie meinte laut Jobcenter haben die kinder noch Anspruch auf ALG2. Und sie zahlen müsste weil das Jobcenter das sagt.
Sie hätte mir gerne die Berechnung gezeigt, aber die war bei der Unterschriftsstelle.
Sie war n bissel unfreundlich weil ich nachfragte.

Gut ich warte jetzt noch ein paar Tage und dann frage ich mal meine Ex was im Bescheid steht (weil bisher hat sie den noch nicht)
und dann mal sehen was das jobcenter dann noch für die Kinder zahlt.

Jedenfalls kommt es mir so vor als ob die beim JA auch nicht so recht wissen was sie machen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2017 12:37




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich verstehe nicht ganz warum Dich das so interessiert. Deine Unterhaltszahlungen sind unabhängig von UHV und auch dem JC. Egal wer, was zahlt, es wird immer auf H4 angerechnet und es könnte nur dann etwas mehr Geld für die KM werden, wenn die Kinder tatsächlich aus H4 herausfallen. Dann würde die KM aber auch den Mietanteil für die Kinder verlieren. Auch Deine Unterhaltszahlungen würden mit UHV verrechnet werden.
Wenn also der H4-Anteil für die Kinder mehr als UHV ist, dann bleibt es bei H4 und UHV wird nicht gezahlt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2017 13:49
(@codex)
Nicht wegzudenken Registriert

Susi64 mich interessiert es:
1. Weil ich wissen will ob überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Und
2. Unterhaltsvorschuss wird ja ggf. irgendwann von mir zurückgefordert werden.

Unterhaltssätze steigen stetig, ALG2 Sätze auch, aber der Selbstbehalt als Vater bleibt bei 1080 Euro.
Von diesen 1080 Euro muss ich eine Wohnung finanzieren, ein Auto um auf Arbeit zu kommen, Strom, Versicherungen etc......
und ich möchte ja schließlich meinen Kindern auch was zum Geburtstag, Weihnachten schenken oder etwas mit ihnen unternehmen.

Letztendlich ist es der Mutter O-ton: "Scheißegal wo die Kohle herkommt, ob Jugendamt oder Jobcenter"

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2017 11:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du hast tituliert einen Mangelfall, da sehe ich nicht warum die UHV-Kasse den UHV von Dir fordern sollte.
Bei Nichtleistungsfähigkeit wird der UHV nicht nachgefordert.
Wärst Du leistungsfähig, dann würden selbstverständlich Unterhaltsschulden auflaufen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2017 12:24