Unterhaltsvorschuss...
 
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Unterhaltsvorschuss und Einkommen des Kindes

 
(@werner1980)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

das Thema wurde in ähnlicher Form schon einmal behandelt. Letztendlich geht es darum, wenn man keinen Unterhalt zahlen muß, weil das Kind schon arbeitet und in einer Ausbildung ist, kann man dann über Umwege trotzdem noch einmal UV bekommen?

Das UV-Gesetz ist ziemlich eindeutig. Es kennt weder das Einkommen des Kindes noch sagt es darüber etwas aus, weshalb man vielleicht keinen Unterhalt zahlt, eben aus dem Grund, weil das Einkommen der Ausbildung ausreicht.

Ist es richtig, daß das Einkommen des Kindes keinen Einfluß auf den UV hat?

Da in der Vergangenheit das UVG ja nur bis 12 Jahren gezahlt wurde und es in Deutschland keine Kinderarbeit gibt kann ich mir vorstellen, daß sich niemand Gedanken darüber gemacht hat, daß „Kinder“ mit 16 oder 17 Jahren schon relativ viel Geld in der Ausbildung bekommen können (z.B. im Staatsdienst) und das Einkommen über das Existenzminimum der DD-Tabelle hinausgeht.

Gibt es dazu Erfahrungen bei Euch?

Werner

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2023 21:39
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Werner,

Geschrieben von: @werner1980

das Thema wurde in ähnlicher Form schon einmal behandelt

Kann ich mich gerade nicht dran erinnern. Könntest du bitte sagen, in welchem Beitrag das gewesen ist?

Geschrieben von: @werner1980

Letztendlich geht es darum, wenn man keinen Unterhalt zahlen muß, weil das Kind schon arbeitet und in einer Ausbildung ist, kann man dann über Umwege trotzdem noch einmal UV bekommen?

Ich denke, das ist im Unterhaltsvorschussgesetz recht klar geregelt, und zwar in § 2 Umfang der Unterhaltsleistung.

Zum besseren Verständnis, der Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes ist das Kind selbst, nicht der Alleinerziehende, bei dem das Kind lebt. Jedenfalls, in dem genannten Paragraphen heißt es:

(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Wenn ich das richtig verstehe, dann gelten hinsichtlich des Unterhaltsvorschusses für Auszubildende ähnliche Regeln wie hinsichtlich des gewöhnlichen Unterhalts, d.h. das Einkommen des Auszubildenden wird abzüglich einer 100-Euro-Pauschale zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Ich denke daher, in erster Näherung gilt: Wenn das Ausbildungsgehalt hoch genug ist, dass der Unterhaltspflichtige sich entspannt zurücklehnen kann, dann wird's auch nichts von der Unterhaltsvorschusskasse geben.

Viele liebe Grüße,

Malachit

P.S. ich lasse mich da aber gerne eines Besseren belehren ;- )

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2023 22:43
(@wasserfee)
Registriert

Moin Werner,

bei den älteren Kindern müssen Schulbescheinigungen vorgelegt werden und andernfalls das Einkommen angegeben werden.

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.12.2023 07:01