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Unterhaltsvorschuss zurückzahlen: Vorrang von Zahlungen an das Kind, Verjährung, Zinsen

 
(@the_force)
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Hallo,

 

es gibt einen Beistandschaft und einen Titel beim Jugendamt.

 

Ich bekomme Erwerbsminderungsrente und zahle nur einen gewissen Teil des Kindsunterhaltes direkt an das Jugendamt, mir verbleibt nur das gesetzliche Existenzminimum.

 

Im April wird mein großer volljährig. Krass, wie schnell die Zeit vergangen ist 🙂

 

Ich vermute, dass sich das Jugendamt dann zwecks Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses bei mir melden wird (was ja auch grundsätzlich kein Problem ist). Dazu drei Fragen:

1. Mein Sohn hat seine erste Berufsausbildung bis dahin (natürlich) noch nicht abgeschlossen. Wenn ich weiterhin Zahlungen an ihn leiste (z.B. in Höhe dessen, was ich jetzt an das Jugendamt zahle): Haben diese Vorrang vor der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses?

2. Die Verjährungsfrist liegt m.W. bei drei Jahren (bitte ggf. korrigieren). Wenn ich drei Jahre lang Zahlungen direkt an meinen Sohn leiste - wäre die Rückforderung des Jugendamtes dann "für alle Zeiten aus der Welt"?

3. Die Rückzahlungen des Unterhaltes werden ja verzinst. Ich meine einmal gelesen zu haben, dass nur dann Zinsen gezahlt werden müssen, wenn der Schuldner Zahlungen verweigert. Falls aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit (=mein Fall) Vorschüsse anfallen, werden diese nicht verzinst. Stimmt das und wenn ja: Hat da jemand eine Quelle für mich?

 

Das Verhältnis zum Jugendamt ist grundsätzlich "entspannt". Vermögensauskünfte habe ich zeitnah und umfänglich abgegeben, Änderungen an den Daueraufträgen habe ich unmittelbar umgesetzt und Rückzahlungen (z.B. aufgrund von Rentenerhöhungen) habe ich ebenfalls sofort geleistet.

 

Gruß,
Jörg

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2023 15:09
(@der-frosch)
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Hallo Force, wenn die Unterhaltsorschusskasse mit Rückzahlung kommt, dann beruf Dich auf den  § 7 Unterhaltsvorschussgesetz von nach der Unterhaltsvorschuss nicht zurück zu zahlen ist, wenn Du während des Bezuges vom Unterhaltsvorschuss nicht leistungsfähig bist und auch in Zukunft nicht sein wirst. Bist Du zu 100% Erwerbsminderungsrentner und wenn ja wie lange schon.?

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2023 15:44
(@the_force)
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In gewisser Weise bin ich ja "leistungsfähig": Ich liege mit dem von der Rentenversicherung ausgezahlten Betrag knapp 150 Euro über dem Selbstbehalt und das ist halt auch das, was das Jugendamt einfordert und via Dauerauftrag überwiesen bekommt.

Ich könnte mir vorstellen, dass das JA (sobald mein Sohn 18 ist) auf die Idee kommt, genau diese 150 Euro als Rate für die Rückzahlung des Unterhalts einzufordern, deshalb meine o.g. Fragen.

Ich bekomme seit Ende 2019 eine Arbeitsmarktrente. D.h., mir steht eigentlich nur eine halbe Erwerbminderungsrente zu, es wird jedoch eine volle Erwerbsminderungsrente ausgezahlt da mir der Arbeitsmarkt aufgrund meiner Erkrankung verschlossen ist. Die Rente ist aktuell bis Jänne 2025 befristet, eine Verlängerung ist anzunehmen.

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2023 17:34
(@tacheles)
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Geschrieben von: @the_force

Im April wird mein großer volljährig.

Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich unterhaltsrechtlich einiges, z.B.:

  1. die Beistandschaft endet kraft Gesetzes
  2. Unterhaltsvorschuss endet
  3. beide Elternteile werden unterhaltspflichtig im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit
  4. Kindergeld ist voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen
  5. Einkünfte des Kindes (z.B. Azubivergütung) werden nicht mehr hälftig, sondern voll angerechnet

 

Und da sich das Kind in der Berufsausbildung befindet, ist es ab Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr privilegiert. Somit entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern und ihr Selbstbehalt steigt auf 1.750 € (ab 2024, siehe Düsseldorfer Tabelle). Bei den - mutmaßlich - geringen Einkünften des Vaters dürfte dann ab dem 18. Geburtstag des Kindes schon allein aufgrund des Selbstbehaltes kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen. Ein unbefristeter Titel wäre dann dringend abzuändern. Sollte das nicht einvernehmlich möglich sein, bleibt nur die gerichtliche Abänderung. Dabei besteht Anwaltszwang.  

Ob und wieviel Unterhaltsvorschussleistungen noch zurückgezahlt werden müssen, vermag ich nicht zu beurteilen.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.12.2023 10:33
(@the_force)
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@tacheles Vielen lieben Dank!

 

Bis dato wurde ich immer auf 1120 Euro Selbstbehalt reduziert, das wurde jetzt auf 1185 Euro angepasst. Alles, was darüber geht, zahle ich an das Jugendamt.

Der 2024er Selbstbehalt (nach der Volljährigkeit im April) steigt bei mir vermutlich auf 1400 Euro (statt 1750 Euro), oder da ich ja verheiratet bin und wir einen gemeinsamen Haushalt haben. Oder?

 

Wie verhält sich das denn bei Rückforderungen seitens des JA? Gilt diesbezüglich der reduzierte Selbstbehalt aus der "gesteigerten Erwerbsobliegenheit" oder gelten die 1400 bzw. 1750 Euro?

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

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Themenstarter Geschrieben : 31.12.2023 16:39
(@tacheles)
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Geschrieben von: @the_force

Bis dato wurde ich immer auf 1120 Euro Selbstbehalt reduziert, das wurde jetzt auf 1185 Euro angepasst.

Der notwendige Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige beträgt 1.120 bzw. 1.200 laut Düsseldorfer Tabelle 2023 bzw. 2024. Also hat man 2023 nicht gekürzt und 2024 lediglich um 15 €. Hat man dir mitgeteilt, dass die Kürzung in 2024 aufgrund der Ehe nur 15 € beträgt?

Geschrieben von: @the_force

Der 2024er Selbstbehalt (nach der Volljährigkeit im April) steigt bei mir vermutlich auf 1400 Euro (statt 1750 Euro), oder da ich ja verheiratet bin und wir einen gemeinsamen Haushalt haben.

Der angemessene Selbstbehalt bei nicht privilegierten Volljährigen beträgt 1.750 € laut DT 2024. Eine Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist dabei nicht mehr vorgesehen. Wie kommst du auf 1.400 €?. Ob und in welcher Hohe dann noch eine Kürzung aufgrund der Ehe vorgenommen wird, kann ich zurzeit nicht sagen. Jedenfalls ist die Unterhaltsvorschusskasse bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts aus der Nummer raus. Das volljährige Kind kann sich dahingehend noch bis zum 21. Geburtstag kostenlos im Jugendamt beraten und unterstützen lassen oder muss halt zum Anwalt gehen.

Geschrieben von: @the_force

Wie verhält sich das denn bei Rückforderungen seitens des JA? Gilt diesbezüglich der reduzierte Selbstbehalt aus der "gesteigerten Erwerbsobliegenheit" oder gelten die 1400 bzw. 1750 Euro?

Damit habe ich leider gar keine Erfahrungen. Ich konnte auch noch nie in Foren eine Schilderung von Unterhaltspflichtigen über die Rückzahlungsmodalitäten ab Volljährigkeit des Kindes finden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2024 14:27
(@the_force)
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@tacheles Nein, das mit den 15 Euro wurde mir nicht mitgeteilt. Grundsätzlich bin ich mit der Regelung aber "zufrieden". Wir kommen einigermaßen über die Runden. Kurzum: Ich will da wegen der paar Euro auch "kein Fass aufmachen".

 

Das mit den unterschiedlichen Sätzen (1400 Euro für nicht erwerbstätige, 1750 Euro für Erwerbstätige) habe ich "halt gehört". Aber aus genau dem Grund frage ich hier ja.

 

Aber die Kernfragen bleiben "irgendwie" immer noch bestehen:

  1. Mein Sohn hat seine erste Berufsausbildung bis dahin (natürlich) noch nicht abgeschlossen. Wenn ich weiterhin Zahlungen an ihn leiste (z.B. in Höhe dessen, was ich jetzt an das Jugendamt zahle): Haben diese Vorrang vor der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses?
  2. Die Verjährungsfrist liegt m.W. bei drei Jahren (bitte ggf. korrigieren). Wenn ich drei Jahre lang Zahlungen direkt an meinen Sohn leiste - wäre die Rückforderung des Jugendamtes dann "für alle Zeiten aus der Welt"?
  3. Die Rückzahlungen des Unterhaltes werden ja verzinst. Ich meine einmal gelesen zu haben, dass nur dann Zinsen gezahlt werden müssen, wenn der Schuldner Zahlungen verweigert. Falls aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit (=mein Fall) Vorschüsse anfallen, werden diese nicht verzinst. Stimmt das und wenn ja: Hat da jemand eine Quelle für mich?

🙂

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2024 15:52
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @the_force

Mein Sohn hat seine erste Berufsausbildung bis dahin (natürlich) noch nicht abgeschlossen. Wenn ich weiterhin Zahlungen an ihn leiste (z.B. in Höhe dessen, was ich jetzt an das Jugendamt zahle): Haben diese Vorrang vor der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses?

Du musst bei deinen Einkünften vermutlich gar keinen Volljährigenunterhalt zahlen. Oder glaubst du etwa, mit freiwilligen Zahlungen dein Ziel zu erreichen?

Geschrieben von: @the_force

Die Verjährungsfrist liegt m.W. bei drei Jahren (bitte ggf. korrigieren). Wenn ich drei Jahre lang Zahlungen direkt an meinen Sohn leiste - wäre die Rückforderung des Jugendamtes dann "für alle Zeiten aus der Welt"?

Du glaubst es also. Und du glaubst auch, dass die Leute im Jugendamt jahrelang untätig herumsitzen und du nach 3 Jahren die Verjährung feiern kannst? Dann sieh dir bitte mal §§ 203 ff BGB an.

Geschrieben von: @the_force

Die Rückzahlungen des Unterhaltes werden ja verzinst. Ich meine einmal gelesen zu haben, dass nur dann Zinsen gezahlt werden müssen, wenn der Schuldner Zahlungen verweigert. Falls aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit (=mein Fall) Vorschüsse anfallen, werden diese nicht verzinst. Stimmt das und wenn ja: Hat da jemand eine Quelle für mich?

k.A.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2024 20:31