Hallo,
fiktives Beispiel. Die Kindesmutter erhält Unterhaltsvorschuss. Es gibt keinen Titel.
Der Vater zahlt Unterhalt an die Unterhaltsvorschusskasse. Wie oft muss der Vater der UVK eine Erhöhung seiner Einkünfte mitteilen?
In einem Brief der Kasse stand beiläufig mit drin, dass man Änderungen der Einkünfte mitteilen soll. Die übliche Frist von 2 Jahren für eine neue Abfrage ist aber noch nicht abgelaufen.
Ist der Vater verpflichtet auch geringfügige Erhöhungen von z.B. 20€/Monat ohne Aufforderung der UVK zu melden?
Was passiert, wenn bei der zweijährigen "offiziellen" Einkunftsprüfung herauskommt, dass der Vater schon vor einigen Monaten eine Erhöhung hatte? Wird dann für die Vergangenheit neu berechnet und der Vater muss nachzahlen?
Hallo,
die UHV-Kasse hat das Recht vom Unterhaltsschuldner Auskunft über sein Einkommen zu verlangen. Dabei ist die UHV-Kasse nicht an die 2-Jahresfrist gebunden. Prinzipiell ist der UHV an die UHV-Kasse zurück zu zahlen, es sei denn die UHV-Kasse stellt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit fest.
Sollte das Einkommen höher sein als angegeben, so entstehen rückwirkend Schulden bei der UHV-Kasse. Diese Schulden kann die UHV-Kasse pfänden lassen.
Das ist unabhängig davon ob ein Titel für das Kind besteht oder nicht. Die UHV-Kasse darf allerdings nicht mehr fordern als sie selbst zahlt.
VG Susi
Sorry. Hab ich vergessen. Unterhaltsschuldner nur eingeschränkt leistungsfähig (EM-Rente)!
Es laufen daher keine Schulden auf.
Frage ist, ob der Kindesvater von sich aus geringe Erhöhungen vor Ablauf der 2 Jahresfrist melden muss? Wird hinterher zurückgerechnet und er muss nachzahlen?
Hallo,
die UHV-Kasse ist nicht an die 2-Jahresregel gebunden und wird gerade bei Leistungsunfähigkeit häufiger nachfragen. Auch wenn die Erhöhung nur minimal ist macht es Sinn diese anzuzeigen. Solange die Leitungsfähigkeit gering ist wird sich diese dadurch kaum verändern.
VG Susi
Hallo Martin99,
Auch wenn die Erhöhung nur minimal ist macht es Sinn diese anzuzeigen. Solange die Leistungsfähigkeit gering ist wird sich diese dadurch kaum verändern.
Äh, das nun gerade eben nicht. Mal ein Beispiel: Selbstbehalt 1.160 Euro, anrechenbares Einkommen 1.250 Euro, macht 90 Euro an die Unterhaltsvorschusskasse. Wenn sich das Einkommen um die genannten 20 Euro erhöht und es daher jetzt ein anrechenbares Einkommen von 1.270 Euro ist, dann macht das nach Adam Riese ab sofort 110 Euro an die Unterhaltsvorschusskasse; d.h. jede noch so minimale Erhöhung muss praktisch zu hundert Prozent abgegeben werden, bis die Höhe der UHV-Zahlung erreicht ist.
Genau deshalb will die UHV-Kasse das ja auch vergleichsweise häufig wissen. Die Situation ist hier eine völlig andere als beim Regelunterhalt, wo eine Einkommenserhöhung um 20 Euro in sehr vielen Fällen völlig egal ist, weil sie sich nur dann auswirkt, wenn dadurch eine Grenze zwischen zwei Zeilen in der Düsseldorfer Tabelle überschritten wird.
Unabhängig davon ist es m.E. trotzdem besser, die Sache zügig zu melden. Wie Susi schon schrieb, würde die UHV-Kasse sonst zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Nachforderungen stellen; d.h. man hätte das Problem nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben, und sich damit eigentlich nur zusätzlichen Ärger eingefangen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Ok. Verstehe. Wenn es nachberechnet wird, dann ist hier vorauseilender Gehorsam die bessere Variante. 🙂
Danke für Eure Einschätzung.