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Unterhaltszahlungen

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(@distance)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

seit diesem Monat überweise ich den Unterhalt meiner Kinder direkt an die Kindesmutter und nicht mehr an die Beistandschaft.

Und jetzt gibt es auch schon wieder Theater, weil ich nicht vor dem 1. eines Monats überweisen kann, da mein Gehalt immer am 1. eines Monats erst auf mein Konto gebucht wird.

Lt der Beistandschaft müsste ich sogar noch früher den Unterhalt überweisen, das kann doch nicht sein, oder? :knockout:

Meine Exfrau hat mir via SMS eine Frist gesetzt und mir mit Konsequenzen gedroht, was kann ich da jetzt machen?

Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 13:23
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
[...]
Lt der Beistandschaft müsste ich sogar noch früher den Unterhalt überweisen, das kann doch nicht sein, oder? :knockout:
[...]
Grüße

Doch ist (leider) so...
Es ist Deinem finanziellen Talent überlassen, wie Du das regelst, dass am Ende des Monats noch der Unterhaltsbetrag  auf Deinem Konto verfügbar ist, so daß er zum 01. eines jeden Monats auf dem Konto der KM oder sonstwo ist.
PS : war das - zu Zeiten der Beistandschaft - denn anders? :erstaunt078:
Kannst Du (eventuell) mit der KM reden...?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 13:30
(@distance)
Rege dabei Registriert

Hallo Kakadu59,

danke für deine Antwort  🙂

Ja das war anders! Erst vor 2 oder 3 Monaten kam mal eine Aufforderung, dass ich den Unterhalt bitte vor dem 1. überweisen soll, die Jahre davor kam nichts.
Darauf habe dann geantwortet, das es nicht möglich sei und dann kam wieder nichts. :yltype:

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 13:34
(@ratloser40)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

...
Lt der Beistandschaft müsste ich sogar noch früher den Unterhalt überweisen, das kann doch nicht sein, oder? :knockout:
...

doch, üblicherweise steht in den Titulierungen drin, dass das Geld am 1. des Monats bereits gutgeschrieben sein muss, die KM also drüber verfügen kann.

Daher bleibt nichts anderes übrig als rechtzeitig zu überweisen. Da nach den Sepa-Richtlinien meiner Meinung nach 24 Stunden an Bankarbeitstagen bleiben,
bis das Geld dem Empfängerkonto gutgeschrieben sein muss, müsstest Du folglich normal am vorletzten Werktag überweisen, damit das Geld rechtzeitig da ist.

Meistens sind die Banken jedoch schnell und wenn Du am letzten (Werktag) überweist ist es immer am 01. des neuen Monats da.
Aber das ist meine Erfahrung, rechtlich bist Du nur mit einer rechtzeitigen Überweisung unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungszeiten aus dem Schneider.
Du bist verpflichtet für das pünktliche Eingehen auf dem Konto der KM zu sorgen.

Wenn Du einen neuen Titel erstellen lässt, dann könntest Du den Zahlungseingang zum ZB. 2. eines Monats darin festlegen, ob das dann Bestand hat, müsstest Du ggf.
einem Gericht gegenüber beweisen.

Eine bessere Antwort (also in Deinem Sinne) kann ich leider nicht geben.
Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 13:36
(@distance)
Rege dabei Registriert

Hallo Ratloser40,

dir auch vielen Dank für deine Antwort.

Ich warte jetzt einfach mal ab, wie die KM die kommenden Monate reagiert.
Für mich wäre es schwierig von meinem Lohn 600,- zur Seite zu legen, mal sehen was ich machen kann.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 13:40
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @distance....
... Du mußt doch nicht jeden Monat in "Vorkasse" treten.
Allenfalls beim ersten Mal, dann schließt sich doch der Kreis.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 13:46
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

doch, üblicherweise steht in den Titulierungen drin, dass das Geld am 1. des Monats bereits gutgeschrieben sein muss, die KM also drüber verfügen kann.

Selbst wenn es nicht im Titel erwähnt ist, ergibt es sich aus dem Gesetzeslaut:

§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
[...]
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 13:58
(@distance)
Rege dabei Registriert

Hallo Kakadu59,

ja das weiß ich, ist trotzdem etwas schwierig mit 6 Personen(-> 2 leibliche Kinder, 2 Stiefkinder, Ehefrau) und nur 1 Einkommen.
Meine Stiefkinder bekommen momentan insgesamt nur 250,- an Unterhalt, die beiden sind 7 und 14. Und meine Frau hat nur einen Minijob.

Das lustige ist, das die Beistandschaft meiner Kinder, sogar noch an den Minijob meiner jetzigen Frau dran wollen, weil ich ja ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig bin.
Das ihre Kinder kaum Unterhalt bekommen, stört niemanden.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 14:01
(@distance)
Rege dabei Registriert

Hallo United,

ich werde mal sehen was ich machen kann. Brauche deswegen wirklich keinen Stress.

Finde das aber schon etwas kleinkariert von der KM, wenn man mal bedenkt, dass sie den Unterhalt über die BS immer Wochen später erhalten hat.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 14:06
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Distance,

Meine Stiefkinder bekommen momentan insgesamt nur 250,- an Unterhalt, die beiden sind 7 und 14. Und meine Frau hat nur einen Minijob.

Habt Ihr mal überprüft, ob Ihr Anspruch auf Aufstockung habt ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 14:11




(@distance)
Rege dabei Registriert

Hallo United,

ja haben wir. Keine Chance weil ich zu viel verdiene, trotz des Unterhaltes von 600,- an meine Kinder.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 14:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wann der UH auf dem Konto des Empfängers zu sein hat, wird gerne diskutiert. Hier mal zwei Rechtsauffassungen, dass mit weiter oben genannten Formulierungen i.d.R. nicht der 1. des Monats als Zahlungseingang gemeint ist:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/2-kindesunterhalt-cc-faelligkeit-monatlich-im-voraus_idesk_PI17574_HI7676200.htm l">Haufe
https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Lexika/Lexikon-des-Unterhaltsrechts/F/Faelligkeit-des-Unterhalts-1361-Abs.-4-1585-Abs.-1-Satz-2-1612-Abs.-3-Satz-1-BG B">Rechtsportal.de

Nach meinem Eindruck befinden die Gerichte gerne den Dritten eines Monats als spätestes Zahlungseingangdatum.

Gruss oldie

Edit: Link korrigiert.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 14:31
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

üblicherweise steht in den Titulierungen drin, dass das Geld am 1. des Monats bereits gutgeschrieben sein muss, die KM also drüber verfügen kann.

Üblicherweise steht überhaupt nichts zum Zahlungseingang drin.

Und 1612 III BGB bedeutet nicht, dass die Kohle am 1. des Monats auf dem Konto des Empfängers eingegangen sein muss.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/2-kindesunterhalt-cc-faelligkeit-monatlich-im-voraus_idesk_PI17574_HI7676200.html

Was steht denn genau im vorliegenden Titel?

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 14:37
(@distance)
Rege dabei Registriert

Hallo,

die Titel habe ich jetzt nicht vorliegen, die müsste ich mir einmal genau ansehen. Aber ich meine auch, dass dort etwas zu den Zahlungen draufsteht, zum "1. eines Monats".
Also die KM hat heute den Unterhalt erhalten, das hat sie mir gerade bestätigt.

Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 14:46
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Lt der Beistandschaft müsste ich sogar noch früher den Unterhalt überweisen, das kann doch nicht sein, oder?

Sende der Beistandschaft (CC: Mutter) nur den Link zu OLG Köln - 2 W 40/90. Dann ist Ruhe.

Leitsatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Leistung von Unterhaltsgeldschulden gemäß §§ 1585 I, 1612 I BGB ist nach § 270 BGB ist die Absendung.

Aus den Gründen

Nach dem Prozeßvergleich war die Septemberrate bis zum 07.09. zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist dann der Zeitpunkt der Absendung (Einzahlung bei der Post; Überweisungsauftrag an Bank; Absendung des gedeckten Schecks) maßgebend, wie sich aus§ 270 BGB ergibt (BGH NJW 1964, 499 [BGH 05.12.1963 - II ZR 219/62]; BFH WM 1986, 631; OLG Düsseldorf WM 1985, 585), wenn auch hinzukommen muß, daß der Betrag später beim Gläubiger eingeht. Nach § 270 BGB trägt der Gläubiger das Verzögerungsrisiko, während der Schuldner das Verlustrisiko trägt (vgl. Erman/Sirp, 8. Aufl.,§ 270 Rn. 2 m.w.N.).

Für Unterhaltsgeldschulden gemäß §§ 1585 I, 1612 I BGS gilt nichts Abweichendes, denn es handelt sich um Geldschulden im Sinne des § 270 BGB (vgl. Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rn. 337).

Da die Regelung des § 270 BGS abdingbar ist (vgl. Soergel/Wolf, 12. Aufl., § 270 Rn. 16, 18) können die Parteien allerdings abweichend vereinbaren, daß das Geld zum vereinbarten Datum auf dem Konto des Gläubigers verfügbar sein muß. Dazu genügt aber nicht, daß in einem Unterhaltsvergleich lediglich ein bestimmtes Zahlungsdatum genannt ist. Entgegen der Auffassung des AG Überlingen (FamRZ 1985, 1143; wohl zustimmend Palandt/Diederichsen, 49. Aufl., § 1612 Anm. 4) ist eine solche Vereinbarung nicht nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte so auszulegen, daß damit vereinbart sein soll, daß das Geld beim Gläubiger eingegangen sein muß (wie hier ablehnend Soergel/Häberle, 12. Aufl., § 1612 Rn. 19 und Göppinger a.a.O., Rn. 337). Es ist zwar richtig, daß der Unterhaltsgläubiger häufig am Monatsbeginn laufende Verpflichtungen erfüllen muß, umgekehrt steht dem Unterhaltsschuldner aber auch häufig erst zum Monatsbeginn das monatliche Einkommen zur Verfügung. Die häufig verwendete Regelung der Zahlung bis zum 03. Werktag eines jeden Monats im voraus berücksichtigt dies, um dem Schuldner noch einen gewissen Spielraum bis zur Überweisung zu belassen. Angesichts der Ungewissen Überweisungslaufzeit müßte er, wenn es auf den Zahlungseingang ankäme, aber gleichwohl schon einige Zeit vor Monatsende einzahlen, um nicht in Rückstand zu geraten. Angesichts der gesetzlichen Regelung in§ 270 BGB kann der Wille der Parteien, etwas Abweichendes zu regeln, somit nicht aus der bloßen Interessenlage hergeleitet werden. Hier ist für eine ausdrückliche oder stillschweigende abweichende Vereinbarung nichts vorgetragen. Allein aus dem Hinausschieben der Fälligkeit auf den 07. des Monats ergibt sich ein solcher abweichender Wille nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 16:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

@egalo:

Sende der Beistandschaft (CC: Mutter) nur den Link zu OLG Köln - 2 W 40/90. Dann ist Ruhe.

Ich denke, Du hast den TO etwas mißverstanden.
Bis dato zahlt er rückwirkend am Monatsende.

Da wird ihm der Kölner Beschluß nicht wirklich Ruhe bringen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 10:27
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

@ United,

wo bitte hat der TS geschrieben das er zum ende des Monats überweist?

Das von egalo angegebene Urteil dürfte dem TS sehr wohl helfen.

Das ganze Theather der KM geht für 2-3 Tage je nach Wochenende am Monatsende,-anfang.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 11:20
(@inselreif)
Moderator

Ich werde nicht müde zu betonen, dass wir in Deutschland kein Richterrecht haben und nicht der gewinnt, der dem Gegner mehr für ihn günstige Entscheidungen irgendwelcher zuständiger oder unzuständiger Gerichte um die Ohren hauen kann. Sehr wohl kann man sich aber die Argumentation solcher Entscheidungen zu Eigen machen.

Seit der zitierten Entscheidung des OLG Köln sind 17 Jahre vergangen. Insbesondere sind inzwischen die Banklaufzeiten deutlich kürzer und gesetzlich limitiert. Ich möchte bezweifeln, ob diese Entscheidung heute noch Bestand hätte. Davon abgesehen, dass in dieser Sache heute kein OLG mehr zu entscheiden hätte.

Von daher wäre ich vorsichtig, mich all zu sehr und alleine auf dieses Urteil zu berufen, ausserhalb des Einflussbereichs des OLG Kölns sowieso.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 12:35
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Inselreif,

der §270 hat rechtlich immer noch bestand.
Urteile oder Beschlüsse helfen mitunter die in "Rechtsdeutsch" verfassten Paragraphen besser zu verstehen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 12:58
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

@United

Es könnte tatsächlich so sein, wie du den TS verstanden hast. Dann hilft ihm das Urteil des OLG Köln nicht. Er wird sich dazu bestimmt noch äußern.

@Inselreif

Ich lass mich gern von anderslautenden Gerichtsentscheidungen überzeugen, aber ich kenne bisher keine.

Lexikon des Unterhaltsrechts
Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2; 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Lexikon des Unterhaltsrechts

Stand: 01.01.2017

Autor: Oelkers/Knoche

Auszug:
Nach §§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Unterhalt monatlich im Voraus fällig. Unterhaltsansprüche, die für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sind Rückstände. Hierzu gehört auch der Unterhalt, der für den Monat geltend gemacht wird, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wird (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 402). Die Vorausfälligkeit des Unterhalts bedeutet nicht, dass er am Ersten eines Monats bei dem Unterhaltsgläubiger bereits eingegangen sein muss. Es genügt vielmehr, wie sich auch aus § 270 Abs. 1 BGB ergibt, dass der Schuldner bis zum Ersten eines Monats die Leistungshandlung (= Absenden des Geldes) durch Einzahlung bei der Bank, durch einen Überweisungsauftrag oder durch Übergabe bzw. Übersendung eines Schecks vorgenommen hat (OLG Köln, FamRZ 1995, 1216; FamRZ 1990, 1243, 1244). Aufgrund der Fälligkeitsvorschriften tritt jedoch nicht automatisch ein Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein (OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 384, [...]

http://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Lexika/Lexikon-des-Unterhaltsrechts/F/Faelligkeit-des-Unterhalts-1361-Abs.-4-1585-Abs.-1-Satz-2-1612-Abs.-3-Satz-1-BGB

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 13:08




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