Hallo zusammen,
habe im Netz folgendes gefunden:
Mit Urteil vom 15.03.06 (Aktenzeichen XII ZR 30/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Selbstbehalte gegenüber Kindern und gegenüber Ehegatten unterschiedlich sein müssen. (Bei anderen Unterhaltsarten gibt es bereits andere Grenzen, z.B. beim Unterhalt gegenüber Eltern.)
Das Urteil gilt für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt gleichermaßen....
Kann mir jemand (vielleicht mit nem Beispiel) erklären was das bedeutet :redhead: :question:
2) Ich finde unterschiedliche Angaben bei der Berechnung für Kilometergeld für Arbeitsweg, Schwankung zwischen 22 und 30 Cent, was denn nun?;-)
In meinem FAll Saarland, falls relevant...
Gruß
joerg
und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...
Limk zum Gesetzt habe ich nicht, aber hier hab ich es gelesen:
www.scheidung-professionell.de/?p=47
Joerg
und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...
Hmmm, ich hab leider auch nichts anderes über google gefunden. Ansonsten bin ich auf einer ähnlichen Suche wie du, scheint mir.
Für Fahrtkosten zur Arbeit wurde vor zwei Jahren für Göga 26 cent pro Kilometer gerechnet, aber hin und zurück. Nun steht in den Unterhaltsleitlinien 30 cent und vermutlich ist damit die einfache Entfernung gemeint *grübel* (Schleswig-Holstein)
Suchen wir halt weiter
Gruß
eskima
Ja, genau das machen wir 🙂
Gruß
Joerg
und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...
?
BGH, Urteil vom 15. 3. 2006 - XII ZR 30/ 04
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Wenn du hier: http://www.bundesgerichtshof.de/ das Aktenzeichen und den Tag eingibst, dann bekommst du das Urteil. Allerdings waren die Parteien 40 Jahre miteinander verheiratet und wer kann da schon mithalten :puzz:
Gruß
eskima
Sky war scheinbar schneller 🙂
Es hätte ja sein können 😉
Gruß und dank...
Joerg
und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...
Hallo Jörg,
bitte entschuldige, daß ich Deine aufgeworfene Frage aufgreife:
Und, liebe Sky und andere Experten,
kannst Du mir bitte erklären, ob man sich in Sachsen (ich glaube, dort unterscheiden zumindest die Richtlinien des OLG Dresden nicht zwischen verschiedenen Selbstbehalten) auf dieses BGH-Urteil berufen kann, sollte ein arbeitender Unterhaltspflichtiger auf die hier (gegenüber minderjährigen Kindern und (ehemaligen) Ehegatten) geltenden 820 € Selbstbehalt verwiesen werden, wenn es sich um TU/EU handelt?
Danke und liebe Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti