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Urkunde Kindsunterhalt Befristung

 
(@hexli)
Schon was gesagt Registriert

Hallo alle zusammen,

woran, sprich welchem Wortlaut erkenne ich ob eine Unterhaltsurkunde fürs Kind befristet ist bis zum 18 LJ ?

Und wenn sie nicht befristet ist, was ist zu tun ?

LG hexli

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2015 19:25
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du erkennst es daran, dass es explizit draufsteht. Wenn der 18. Geurtstag oder ähnliches nicht erwähnt ist, dann ist der Titel unbefristet. Ein unbefristeter Titel gilt weiter, allerdings kann Oma daraus nicht mehr vollstrecken sondern nur das Kind.
Deshalb sollte die neue Rechtslage dem Kind mitgeteilt werden und um Herausgabe des Titels gebeten werden. Hier entsteht natürlich das Problem, dass das vielleicht nicht passiert. In diesem Fall müsste auf Abänderung des Titels geklagt werden, da sich der Unterhaltsanspruch geändert hat. Eine Variante wäre auch eine Vollstreckungsverzichtserklärung seitens der Tochter.

"Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt (in diesem Fall Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizeirendem Abschluss schulden." (<a href="http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html>Quelle</a>)."

Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind der Ansprechpartner, es muss sich selbst um Unterhalt bemühen, so das Kind noch privilegiert ist, d.h. geht es auch über das JA, das aber nur beraten darf.
Wenn ich es richtig sehe ist die Tochter aber nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung und deshalb sowieso nicht privilegiert.
Die Tochter hat ihren Unterhaltsanspruch nachzuweisen und die Einkommensbelege des KV anzufordern. Als Nachweis für den Unterhaltsanspruch wäre hier eine Bescheinigung über eine Ausbildung zu bringen.
Da die Tochter nicht bei einem Elternteil wohnt sollte der Unterhaltsanspruch 670 Euro betragen, davon wird aber das volle Kindergeld und eigenes Einkommen (Waisenrente, Hinterbliebenenrente, Arbeitseinkommen) abgezogen, ggf., wenn eine Krankenversicherung zu zahlen wäre, wären diese Kosten zusätzlich vom KV zu tragen. (Ohne KV und ohne Arbeitseinkommen komme ich dabei auf ca. 330 Euro Unterhaltsanspruch).
<a href="http://www.ra-nelles.de/index.php/de/der-unterhaltsanspruch-des-volljaehrigen-kindes>Hinweise</a>" zum Unterhaltsanspruch Volljähriger.

Vermutlich wird Tochter (mit Oma) den Weg des geringsten Widerstands gehen und zum Anwalt laufen, da sollte aber auch nichts anderes rauskommen. Trotzdem muss der KV u.U. auf Unterhaltsabänderung klagen, ansonsten gilt der Titel weiter.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2015 21:06
(@hexli)
Schon was gesagt Registriert

Danke Susi  🙂

LG hexli

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2015 23:54
(@internetninja)
Schon was gesagt Registriert

Einen Anhalt gibt auch die "düsseldorfer Tabelle" *link entfernt*


Anm.: Mod: Der erste Beitrag nach der Registrierung muss nicht unbedingt einen Werbelink enthalten, zumal der ausgewählte Thread schon ein wenig älter ist

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2015 12:35