hi,
ich habe jetzt in einer Zeitschirft gelesen, daß ein OLG den Unterhaltsanspruch einer Ehefrau als verwirkt eingestuft hat, die eine intime BEziehung zu einem anderen mann aufgenommen hat. dies ist grobes fehlverhalten.
das urteil selber habe ich mir nicht durchgelesen, weiß also auch nicht genau was drinsteht, aber das aktenzeichen ist folgendes:
OLG Frankfurt/M AZ: 2 WF 128/06
Vielleicht hilfts ja jemanden.
gruß
tortour
Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean
Moin
2 WF 128/06
531 F 392/06 UE
Amtsgericht Kassel
Oberlandesgericht Frankfurt am MainB E S C H L U S S
In der Familiensache
…hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter am 18.April 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kassel vom
1.März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen; aussergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet......Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus der Hilfsbegründung des
Nichtabhilfebeschlusses als zutreffend. Eine Verwirkung des Unterhaltes ist nur
möglich, soweit sie mit der Wahrung der Belange des von dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten betreuten Kindes vereinbar ist. Nach ständiger
Rechtsprechung erfordert dies, dass dem betreuenden Elternteil mindestens das
Existenzminimum in Höhe des sogenannten "kleinen Selbstbehaltes" verbleiben
muss, bevor eine verwirkungsgestützte Kürzung oder gar ein völliger Wegfall des
Unterhalts in Betracht kommt (BGH a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt kommt hier zum
tragen. Die Klägerin, die wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes im Alter
von 7 ½ Jahren nur teilschichtig erwerbstätig sein kann, hat hieraus, sowie den ihr
bereits zugerechneten fiktiven Einkünften aus einer Haushaltsführung und dem für
Erfolg versprechend angesehenen Unterhalt zusammen weniger als den genannten
Satz zur Verfügung. Es geht auch nicht an, ihr eine erhöhte Erwerbsobliegenheit
anzusinnen, da hierunter die Belange des gemeinsamen Kindes in Mitleidenschaft
gezogen würden, dem etwaige Eheverfehlungen eines Elternteils nicht zuzurechnen
sind. Für eine Kürzung des Unterhaltes aus Verwirkungsgesichtspunkten ist unter
diesen Umständen kein Raum.
Letzter Satz: Für eine Kürzung des Unterhaltes aus Verwirkungsgesichtspunkten ist unter
diesen Umständen kein Raum.
Also nix mit Verwirkung.
Gruß
Martin
ich schrieb ja, ich hab´s nicht gelesen, es stand nur mit dem text, den ich dazu schrieb in einer zeitung....
dann löscht den thread, ist ja dann eh sinnlos....
Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean
Vielleicht hilfts ja jemanden.
es hilft in soweit,
als dass es mit dem weitverbreiteten (vor-)urteil aufräumt,
eine verwirkung käme nur bei ausbrechen aus "intakter ehe" in betracht
das OLG kritisiert das AG, als dass eine solche argumentation "unsinnig" sei,
da es ein ausbrechen bei intakter ehe wohl nicht gäbe,
demzufolge ist die frage, war die ehe zuvor intakt oder nicht,
für den verwirkungstatbestand unerheblich.
insofern hilft dies urteil durchaus bei ehebrecherischem verhalten des EU-fordernden,
dessen forderungen mit dem hinweis auf verwirkung abzuweisen.
nur, betreut der/die ehebrecher/in ein kind
und werden dessen belange durch den wegfall des EUs berührt,
war´s das ...
sprich EU muss, obwohl der anspruch eigentlich verwirkt, trotzdem gezahlt werden
ein urteil, das vor allem gehörnte AE-väter interessieren dürfte,
da in ihrem fall die verwirkung der EU-ansprüche der KM die kindesbelange nicht berührt.
lg
wolf,
den dies urteil durchaus freut
wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun
(j.b.molière)