Vereinfachtes Unter...
 
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Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

 
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten morgen,

gibt es jemanden von euch, der Erfahrung mit dem "vereinfachten Unterhaltsverfahren" zur Durchsetzung von KU-Ansprüchen gemacht hat?

Insbesondere die Frage: Ist es geeignet, wenn der KM fiktives Einkommen aus gesteigerter Erwerbsobliegenheit angerechnet werden soll.

Den Link habe gefunden, der das Ganze, finde ich, relativ gut erklärt: http://www.uni-duisburg-essen.de/~gvo400/materialien/Unterhalt/Unterhalt_sk25.pdf

Greetings
galaxy

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2008 10:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi galaxy

Ich persönlich sehe da bei Dir wenig Chancen auf Erfolg, da hier zu viele Unwägbarkeiten bzgl. der Einkommenslage Deiner Ex vorliegen, sie ein minderj. Kind betreut und die TU/EU-Sache auch noch strittig ist. Nach meinem Wissen wurde das vereinfachte Unterhaltsverfahren dahingehend entwickelt, den typ. Drückeberger erstmal in Zugzwang zu bringen, welcher durch schnellen Arbeitsplatz- und Wohnortwechsel versucht sich der KU-Zahlung zu entziehen oder sich einfach stur stellt, eine Leistungsfähigkeit aber durchaus vorhanden ist.
Bei Dir hingegen sind einfach zu viele Dinge ungeklärt.

Gruss oldie

Edit: Schwerpunkt eines Titels nach dem vereinfachten Verfahren ist die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Pfändung und nicht das Erwerben eines rechtsstaatlichen KU-Titels (dies ist nur Voraussetzung für die Pfändung).

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2008 10:34
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das vereinfachte Verfahren dient der Entlastung der Gerichte. Ein Rechtspfleger schickt den Antrag zum Unterhaltsverpflichteten und der muss dann reagieren innerhalb der gesetzten Frist. Macht er das nicht, gilt der Unterhalt als festgesetzt und der Unterhaltsberechtigte erhält den Titel.

Der Unterhaltsverpflichtete kann Einwendungen erheben, deren Wertung und Berücksichtigung durch einen juristisch hervorragend ausgebildeten Rechtspfleger vorgenommen wird. Was da rauskommt, kann man sich denken.

Wichtig ist, dass niemals zuvor in welcher Form auch immer der KU geltend gemacht wurde. Anderenfalls wäre das Verfahren unzulässig.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2008 16:25
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi oldie und deep,

erst einmal vielen Dank.

Wisst ihr - kostet das V erfahren was ? bzw. wieviel und wer trägt die Kosten??
Eigentlich besteht doch für mich kein Risiko - oder ?? In dem Dokument, auf das mein Link weißt, ist aufgeführt, dass bei Uneinigkeit in ein "streitiges  verfahren" übergeleitet werden kann.
Wäre doch erst einmal ne kostengünstige Variante und würde doch meiner Ansicht nach zumindest die Auskunftsbereitschaft von Madame erhöhen.
Andere Ansichten??

Grüße
galaxy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2008 00:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi galaxy878

Schau mal unter http://rechtsanwaeltin-christmann.de/Unterhalt_fur_minderjahrige_Kinder_-_vereinf_Verfahren-1.d_.pdf , dort 2. Absatz und ganz unten.

Um mal Deeps Beitrag (zumindest für mich verständlich  :wink:) zu interpretieren: Es darf kein Titel vorliegen, es darf kein Verfahren zum KU beantragt oder eröffnet worden sein. Auskunft und auch Geltungmachen des KU-Anspruch allgemein (also in Verzugsetzung) hingegen schon. Und es ist das erste mal, dass ein Titel erstellt wird.

Gruss oldie

PS: Falls Du Dir mal die §§645-660 ZPO angeschaut hast so wirst Du feststellen, dass die KM Einwände erheben kann. Dann ist wahrscheinlich die Überleitung in ein streitiges Verfahren quasie ein Selbstläufer.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2008 00:59
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi oldie,

aber wäre es auf der eskalationsleiter nicht noch ne stufe drunter?

Von meiner Seite-eigentlich will ich kein Geld von -ex, muss mich aber vor ihren Wahnsinnigen TU/EU Ansprüchen schützen.
Auf Aufforderung nach Auskunftserteilung reagier sie nicht, also muss es irgendwie weitergehen....

Sollte rauskommen, dass sie nicht zahlen kann oder braucht... Eigentlich egal, dann zieh ich den Betrag bei der TU-Berechnung ab.

Es geht eigentlich um Grenzsetzung, dass sie sich nicht alles erlauben kann - aber ich möchte von der Eskalationsstufe noch was in Peto haben.

Für das vereinfachte bräuchte ich keinen Anwalt - die Formulare hab ich schon - easy.

Also günstig. - Was meinst du ?

Danke
galaxy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2008 01:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

'n Abend galaxy

Also günstig. - Was meinst du ?

Naja, so richtig damit anfangen kann ich nichts (brauch ich auch nicht  :wink:).

Mal anders gesagt. Du hast auch die Option Auskunftsklage/Stufenklage zu erheben. Wenn jedoch noch niemals etwas in Richtung KU festgelegt bzw. ernsthaft unternommen wurde so spricht einiges für das vereinfachte Verfahren. Meine Zweifel gehen eher in die Richtung, dass es letztendlich doch in ein streitiges Verfahren mündet. Auf jedenfall setzt Du Deine Ex in Zugzwang. Reagiert sie nicht innerhalb eines Monats, hast Du einen pfändbaren Titel in der Hand. Allerdings - was ist dann?

Wenn es Dein Ziel ist, Bewegung in die Sache zu bringen hast Du zwei Möglichkeiten: Auskunftsklage (mit event. angeschlossener Unterhaltsklage) oder das vereinfachte UH-Verfahren, welches wahrscheinlich widerum in ein streitiges Verfahren mündet. Ich sehe jedenfalls nichts von Kostenersparnis, wenn Deine Ex einigermassen taff ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2008 01:26
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi oldie,

mein Ziel wäre, dass sie, obwohl sie jetzt über ihre Anwältin einen utopischen Tu haben will, erneut dem Vergleich zustimmt, den wir im April mündlich geschlossen haben und diesen jetzt auch vor einem Notar dingfest zu machen.

Wenn Sie das nicht macht - und da bin ich nicht mehr kompromissbereit - dann halt streitiges Verfahren und ausurteilen....

Momentan würde ich, meiner Einschätzung nach, mit dem Vereinfachten mein finanzielles Risiko minimieren, aber doch mehr Druck auf Ex ausüben und meine Ankündigung nach Fristverletzung rechtliche Schritte einzuleiten in die Tat umsetzen.

galaxy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2008 01:33
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

aber wäre es auf der eskalationsleiter nicht noch ne stufe drunter?

Auf den ersten Blick: Ja. Tatsächlich hingegen: Nein.

Reagiert der Unterhaltsverpflichtete nicht in der gesetzten Frist oder erwischt er einen Rechtspfleger mit schlechtem Atem, dann hat er einen Titel an der Backe, den er nur über die Abänderungsklage wieder los wird.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2008 11:28
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi deep,
.
wäre für mich doch dann von Vorteil...... :)) Dann müsste Ex sich endlich mal bewegen.
Was ich mit so nem Titel mache, liegt ja in meiner Verantwortung.

Letztendlich will ich "Argumente", dass Ex endlich unseren mündlichen Vergleich von April dingfest macht und ihren TU/EU-Wahnsinn beendet. Dabei möchte ich mein finanzielles Risiko minimieren. (sprich Anwalts- und Gerichtskosten)
KU für Sohni brauch ich in dem Sinne nicht.

Bis Freitag hat ihre Anwältin noch Zeit zu reagieren - mal schaun.

galaxy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2008 11:36