Hallo, liebe "Vatersein"-Community,
habe seit einiger Zeit eine Freudin, deren Tochter gerade ihren Bachelor gemacht hat.
Die Studienordnung sieht vor, dass sie nach Abschluss Ihres Studiums optional (!) ein Anerkennungsjahr absolvieren kann, was sie aber auch machen möchte.
Leider hat sie noch keinen Platz / Arbeitsvertrag in der Tasche und, soweit ich weiß, ist auch noch nichts konkret in Sicht.
Kann mir jemand sagen, wie die Tochter nun versorgt werden kann?
Aus meiner Sicht kämen ja mehrere Optionen (Elternunterhalt, BAFöG, Arbeitslosengeld, ggf. Kindergeld, etc.) in Betracht, aber ich bin leider nicht vom Fach und weiß nicht, welche Vorgehensweise jetzt sinnvoll wäre...
Ich möchte Euch auch nicht bis ins Detail löchern - vielleicht würde es schon reichen, wenn mir jemand sagen könnte, welche grundsätzliche Versorgungsoption jetzt greifen würde..
Vielen Dank für Euren Support im Voraus!
´nen bunten Gruß,
karlson69
Hallo,
wenn sie fertig ist mit dem Bachelor und keinen Master plant, dann hat sie keinen Anspruch mehr auf Unterhalt, weil sie ja ihren ersten Abschluss vorweisen kann.
Das Anerkennungsjahr, was hat sie studiert? Ist das zwingend erforderlich? Wenn nein, könnte sie sich auch bewerben regulär.
Für die Tochter ist jetzt das ARbeitsamt, sprich ALLG 2 zuständig.
Sophie
Hallo,
die erste Frage wäre ob das Anerkennungsjahr Bafög-fähig ist. Das kann man beim Bafög-Amt bzw. auch bei Betroffenen erfragen.
Vermutlich ist das Anerkennungsjahr BAfög-fähig, die Vergütung des Anerkennungjahr wird aber darauf angerechnet.
Ein Kindergeldanspruch besteht aber nicht mehr, da das Anerkennungsjahr als <a href="https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/anspruch-auf-kindergeld>" schädliche Einkünfte </a> angesehen werden. Als schädliche Einkünfte werden Erwerbstätigkeiten bezeichnet, für die mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
Wenn das Anerkennungsjahr konsekutiv (also sofort im Anschluss) gemacht wird, bin ich der Meinung, dass die Berufsausbildung erst mit Abschluss des Anerkennungjahres abgeschlossen ist und deshalb Anspruch auf Elternunterhalt besteht (analog wäre es mit einem Master so), darauf wird aber Vergütung+Bafög angerechnet.
U.U. muss dann auch kein Unterhalt mehr gezahlt werden, weil der Unterhaltsbedarf damit gedeckt ist.
Was heißt optional? Erfolgt eine staatliche Anerkennung auch ohne Anerkennungsjahr? Was soll das Anerkennungsjahr bringen, wenn nichts anerkannt wird??
Ist bereits mit dem Bachelor ein beruflicher Abschluss erreicht erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern und das Arbeitsamt/Jobcenter wäre zuständig.
VG Susi
Hallo,
ein paar mehr Fakten wären hilfreich. "Bachelor" kann heute ziemlich viel sein. Vermutlich ist es eine Ausbildung zur Erzieherin, die eben staatlich anerkannt wird oder auch nicht.
Wie die staatliche Anerkennung erfolgt hängt vom Bundesland und ggf. von der Einrichtung selbst ab.
Bei manchen Ausbildungen/Einrichtungen ist die Praxisphase in die Ausbildung integriert, bei anderen erfolgt sie in einem Anerkennungjahr im Anschluss an die schuliche Ausbildung.
Ob es dazu Urteile gibt kann ich nicht sagen. Aus meiner Sicht ist aber das Anerkennungjahr Bestandeteil der Ausbildung, wenn es zur staatlichen Anerkennung führt. Wird es aber nicht unmittelbar im Anschluss gemacht, dann sollte auch der Bachelor schon eine berufliche Ausbildung darstellen und der Unterhaltsanspruch erlöschen, wird aber sofort auf die Anerkennung hin gearbeitet, dann sollte es dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch geben, auf den aber Bafög und Ausbildungsvergütung angerechnet werden (Kindergeldanspruch besteht nicht mehr).
Wird das Anerkennungjahr erst im Herbst begonnen, dann wäre zu prüfen inwieweit in der Überbrückungszeit ein Unterhaltsanspruch besteht. Hier sollte es so sein, dass für eine Überbrückungszeit, wenn sie nicht zu lang ist auch ein Unterhaltsanspruch besteht. Sollte sich das Anerkennungjahr aber hinauszögern, dann ist auch eine Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Unterhalts zumutbar und es besteht kein Unterhaltsanspruch.
Das alles ist nicht ganz scharf zu trennen, ich würde aber einen zielgerichteten Abschluß, hier Anerkennungsjahr unterstützen und damit auch für 1-3 Monate Unterhalt zahlen. Für diese Zeit bestünde dann auch ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind noch unter 25 ist. Kindergeld ist voll auf den Unterhalt anzurechnen.
VG Susi
Hallo,
erst einmal vielen Dank für Eure superschnellen Antworten - damit hätte ich nicht so gerechnet.
Also, dann mal ein paar weitere Fakten:
Die offizielle Beschreibung des Studienganges:
Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ist ein berufsqualifizierender Abschluss, der mit dem akademischen Grad "Bachelor of Arts" abgeschlossen wird. Er wurde im Februar 2013 durch AHPGS reakkreditiert. Der Bachelor Soziale Arbeit qualifiziert – auf wissenschaftlicher Grundlage – für Tätigkeiten im gesamten Feld der Sozialen Arbeit. An den Studiengang schließt sich (optional) ein Anerkennungsjahr an, an dessen Ende die staatliche Anerkennung als SozialarbeiterIn/SozialpädagogIn steht.
Die Tochter meiner Freundin hat vor 12 Tagen den Bachelor abgeschlossen und ist derzeit auf der Suche nach einer Tätigkeit, um das Anerkennungsjahr zu vollziehen.
Sie wurde vorher von ihrem Vater unterstützt, was er aber jetzt, nach dem Bachelor, wohl nicht mehr fortsetzen will...
Meine Freundin kann ihre Tochter aber nur zum Teil unterstützen, mit einem vollumfänglichen Unterhalt wäre sie überfordert.
Das Problem wird sein, dass die Tochter über die Runden kommen muss, bis sie einen Praktikumsplatz (Anerkennungsjahr, AJ) gefunden hat. Im AJ wird sie wahrscheinlich genug verdienen, um sich selbst zu versorgen. Aber wie finanziert sie sich in der Zeit, bis sie einen Vertrag in der Tasche hat?
So wie ihr auch schreibt, würde ein gefordertes / integriertes AJ den Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern aufrecht erhalten, aber in der Studiengangbeschreibung wird das AJ als "optional" beschrieben.
Würde das nicht bedeuten, dass die Ausbildung beendet und der Unterhaltsanspruch erloschen ist?
Was auch heißen würde, dass sie jetzt ALG II bis zum Beginn des AJ beantragen müsste?
Ich kenne mich einfach gar nicht mit einer solchen Thematik aus, deswegen ist es schon klasse, dass Ihr Euch so schnell gemeldet habt.
Und zusammengefasst müsste dann in dieser Übergangsphase zwischen Bachelor und AJ-Beginn der Stand Folgender sein:
- BAFöG nicht möglich, da Ausbildung beendet
- Kindergeld: dito
- Unterhalt durch Eltern: evtl. wenn AJ konsekutiv und notwendig wäre (ist aber optional)
- ALG II ? Erscheint mir fast am plausibelsten?!?
Danke für Eure Hilfe!
Und noch einmal: Sorry, dass ich erst so spät antworte..
Moin,
Leider hat sie noch keinen Platz / Arbeitsvertrag in der Tasche und, soweit ich weiß, ist auch noch nichts konkret in Sicht.
Kann mir jemand sagen, wie die Tochter nun versorgt werden kann?
Aus meiner Sicht kämen ja mehrere Optionen (Elternunterhalt, BAFöG, Arbeitslosengeld, ggf. Kindergeld, etc.) in Betracht, aber ich bin leider nicht vom Fach und weiß nicht, welche Vorgehensweise jetzt sinnvoll wäre...
ich habe mal gehört das man mit arbeiten,z.B. Minijob, auch zu Geld kommen kann. >Ironie off<
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
würde eher sagen AGL2, das ist pünktlich aufm Konto, arbeiten und gar Minijob scheint mir zu unsicher
"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."
"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."
Hallo,
wenn die Ausbildung abgeschlossen ist sollte sich die Tochter umgehend beim Arbeitsamt/JC melden. Dort erhält sie dann auch die Formulare für Alg2.
Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass sie mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Es kann durchaus sein, dass sie kein Geld vom Amt bekommt.
VG Susi
unter Umständen doch, wenn sie bei ihrer Mutter zu miete wohnt....Beweis Mietbuch ( gibt es im Schreibwarenfachhandel)
ich habe jahrelang in meinem eigenen Haus zur Miete gewohnt, obwohl ich Eigentümer bin, Mutter hatte Nießbrauchrecht...
Jugendamt wollte vor vielen Jahren mal Titel erwirken, aber die Richterin vom Familiengericht hatte das abgeschmettert.
ebensogut könnte man in diesem Fall auch so handeln, weil man nach Ansicht des JA nicht in seinem eigenen Haus zur Miete wohnen kann, das Gericht sagte damals aber jawohl sowas geht. Jugend hat daraufhin Titel zurückgezogen, bei der Arge mußte ich das auch vorlegen, haben die akzepiert und kopie für ihre Akten gemacht.
müsste nur Vermieter informiert werden bei Mietwohnung,sonst kündigunggrund durch Vermieter, wenns Eigentumswohnung ist, geht das bestimmt auch.
damals war max Wohngröße 45 qm, weiß nicht wie das heute ist.
und Bedarfgemeinschaft wird bestimmt gehen, die Räumlichkeiten umzustellen
"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."
"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."
Ich halte es mit dem Sturkopp: Einem erwachsenen jungen Menschen mit abgeschl. Studium sollte es möglich sein, durch Jobben (einen Großteil) seines Lebensunterhalts zu verdienen. Wenn das dann nicht reicht, dann ist es gut, dass es Ansprüche auf soziale Sicherungen wie ALG gibt, aber bitte - doch nicht in dieser Lebensphase zu Beginn des Arbeitslebens.
Vielleicht tue ich der Tochter Deiner Freundin unrecht, aber da Du so gar nichts davon schreibst... Gruß. toto
Das man für die staatliche Anerkennung ein Anerkennungsjahr machen muss, das dürfte der Tochter je bekannt gewesen sein.
Üblicherweise kümmert man sich da, analog zu Ausbildungsstellen, frühzeitig um einen solchen Platz. Dann wäre eine Überbrückung von vielleicht 1 oder 2 Monaten notwendig.
So ist es ja anscheindend nicht absehbar, ob und wann sie was findet.
Ich würde ihr auch empfehlen, sich einen Minijob zu suchen (Regale oder Kasse geht eigentlich immer 😉 ) und sich parallel beim JC arbeitssuchend zu melden. Und natürlich sich nach einer Stelle für das Anerkennungsjahr umzusehen.
Einen Anspruch ggü. dem Vater oder der Mutter sehe ich da auch nicht. ALGII wäre zwar eine Alternative, nur wird da eben die Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter und evtl. dir auch geprüft werden
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Leute,
habt vielen Dank für Eure zahlreichen und engagierten Beiträge.
Vielleicht noch als Ergänzung, weil ich div. Informationen gar nicht erwähnt hatte:
- Tochter wohnt mit ihrem Bruder in einer WG und die beiden zahlen dafür Miete
- Tochter hat zwei Tätigkeiten angenommen (u.a. Babysitten), um zu ihrer eigenen Versorgung beizusteuern
- Die Trennung der Eltern ist erst zwei Jahre her und die beiden (Bruder, Schwester) sind vom Vater zwischen die Fronten gezerrt worden. Es ist für mich kaum nachvollziehbar, dass die Tochter überhaupt einen Abschluss in dieser Zeit hinbekommen hat. Dass nicht noch zusätzlich die "Anschlussverwendung" in trockenen Tüchern ist, sehe ich ihr mit viel Wohlwollen und Respekt nach (aber das konntet Ihr ja nicht wissen).
- Tochter will so früh wie möglich das AJ beginnen, nur musste jetzt erst geklärt werden, in welcher rechtlichen Situation sie sich befindet
Wenn nicht noch Ergänzungen kommen, so würde ich meinen, dass ich vorerst die rechtliche Situation einordnen und mit der Mutter (also meiner Lebensgefährtin) besprechen kann.
Ggf. würde sie diesen Fred noch erweitern, daher würde ich noch etwas warten, bevor ich das Thema schließe.
Also noch einmal:
Vielen Dank an Euch alle für die schnelle und kompetente Hilfe!
'nen bunten Gruß,
karlson