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Verständnisproblem Volljährigen Unterhalt

 
(@pappaleo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

 

im Unterhaltsrecht für volljährige Kinder gibt es doch den Grundsatz, keiner zahlt mehr als er allein zahlen müsste (oder so ähnlich).

Gilt das auch, wenn das Kind schon eine eigene Wohnung hat?
Oder anders gefragt, wie hoch wäre der Zahlbetrag für folgende Konstellation:

- Kind 18

- eigene Wohnung

- berechtigterweise in der „Orientierungsphase“, also kein eigenes Einkommen

- bereinigtes Einkommen Vater Netto 2200€

- Mutter kein Einkommen

 

Muss der Vater nun 930€ - 250€ Kindergeld = 680€ alleine bezahlen oder gilt nun wieder die DDT Stufe 2 mit 474€ (ab 18)?

Oder gilt etwas ganz anderes?

Viele Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2024 12:58
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn das Kind nicht mehr Zuhause lebt, dann gelten die 930 € - Kindergeld.

Die DDT mit ihren Stufen gilt dann nicht.

Allerdings gilt auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten der höhere Selbstbehalt, da das Kind nicht mehr priveligiert ist

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2024 13:13
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Nach meiner Einschätzung (Ü18, eigene Wohnung) greifen die 930,00-250,00=680,00.

OLG Leitlinien 13.1

Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt Folgendes:
Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf
grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.
Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden: - Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Der Unterhaltsbedarf Studierender beträgt in der Regel
monatlich 930,00 €. 

Aufgrund der Haftungsquote 100% wären diese grundsätzlich vollständig vom Vater zu zahlen.

Mindernd sollte hinzukommen:

21.3.1 Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.750,00 €.  

Dieser wäre mit 2.200,00 - 680,00 = 1.520,00 unterschritten, so das der Vater höchstens 2.200,00-1.750,00 = 450,00 zahlen müsste.

 

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2024 13:20
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

dein selbstbehalt beträgt 1750€ für ein volljähriges Kind, das eine eigene Wohnung hat. Das einkommen wurde von dir bereinigt?

 

wovon finanziert das Kind die Wohnung? Wohngeld gilt, so vermute ich auch als Einkommen und müsste genau wie das Kindergeld vollständig in Abzug gebracht werden.

 

2.200-1.750=450€ maximal. Wobei eben die Frage nach Wohngeld, Kindergeld etc. Noch beantwortet werden müsste. Das wäre weniger als die 474.

 

was bitte ist eine berechtigte Orientierungsphase? Nach der Schule keinen Ausbildungsplatz bekomme ? Dann kann das Kind sich selbst unterhalten. Von einer orientierungsphase spricht man nach Schule bis studienbeginn im Herbst. Aber das ist ja schon lange vorbei. Wer hat festgelegt, dass das Kind hier noch in der orientierungsphase ist?

 

sophie

 

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2024 13:21
(@pappaleo)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank für eure Antworten, jetzt hab ich es verstanden.

@Sophie

es war nur ein hypothetischer Fall, der aber durchaus Realität werden kann.

Viele Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2024 14:35