Verwirkungstatbestä...
 
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Verwirkungstatbestände beim TU/EU

 
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Liebe Foris,

heute mal wieder eine prinzipielle Frage, die kürzlich aufgetaucht ist:

Der Mann hofft bezüglich des Unterhalts für seine zukünftige Ex auf die Verwirkungstatbestände (Ausbruch aus intakter Ehe, neue, gefestigte Partnerschaft der Noch-Frau etc.).

Aber: Greifen diese Verwirkungstatbestände (so denn überhaupt) erst beim EU (also erst nach Scheidung) oder bereits beim TU?

Danke vorab für Eure Antworten und einen schönen Tag!

LG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2007 12:56
(@sehrtraurig)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Ausbruch aus intakter Ehe kannst Du vergessen. No way...

Neue gefestigte Partnerschaft wäre evtl. ein Grund. Ein eheähnliche Gemeinschaft (EG), was letztlich zur Verwirkung von EU und TU führt, liegt dann vor, wenn es sich um eine auf Dauer ausgelegte, gefestigte Beziehung handelt.

Würde die EX beispielsweise mit dem neuen LG zusammen wohnen und würde zudem noch ein Kind von ihm erwarten, könnte man unter Umständen von einer EG ausgehen. Man muss immer den Einzelfall betrachten.

Sollten gemeinsame Kinder vorhanden sein, kann die liebe EX evtl. BU fordern.

Gib uns mal ein paar Details...

Gruß, Lutz

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2007 13:12
(@pueppi)
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Hallo Lutz,

danke schon mal für Deine Antwort.

Details möchte ich ungern nennen ... Allerdings kann ich Dir versichern, daß die Problematik um diese doch sehr vage Möglichkeit bewußt ist.  😉

Die Verwirkungstatbestände (ich weiß, daß man da nicht nur mit einem aufwarten sollte) sind sämtliche erfüllt. Interessant war für mich einfach nur, ob das, wenn überhaupt, erst beim EU relevant wird oder MANN auch schon bzgl. des TU damit argumentieren kann ... denn bis die Scheidung durch ist, fließt noch viel Wasser die Mulde runter - und eben auch ggf. ne Menge TU dazu .... Was zu vermeiden wäre ...  😉

LG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2007 13:33
(@sehrtraurig)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Wenn ein Verwirkungstatbestand rechtskräftig nachgewiesen werden konnte, ist der Unterhaltsanspruch (unabhängig ob TU oder EU) damit verwirkt.

Besteht ein Titel?

Gruß, Lutz

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2007 13:44
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

Wenn ein Verwirkungstatbestand rechtskräftig nachgewiesen werden konnte, ist der Unterhaltsanspruch (unabhängig ob TU oder EU) damit verwirkt.

...sofern keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2007 13:51
(@lonesomewolf)
Nicht wegzudenken Registriert

Ausbruch aus intakter Ehe kannst Du vergessen. No way...

je nach richter, so wurde am OLG frankfurt unlängst entschieden:

Nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht allerdings die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Abwendung der Klägerin von dem Beklagten und Hinwendung zu einem neuen Partner nicht den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB erfülle. Seine Erwägung, dass seine Ehe nicht intakt sein könne, wenn sich ein Partner von dem anderen abwende, hat zwar viel für sich, führt aber nur zu der Konsequenz, dass dann der zuvor aufgestellte Obersatz nicht stimmen kann. Ein Ausbrechen aus einer intakten Ehe kann es nämlich dann nicht geben. Ein Rechtssatz, oder eine dahingehende Auslegung einer Norm, der eine Rechtsfolge an Bedingungen knüpft, die nach der selbst gewählten Definition niemals eintreten können, ist unsinnig.

Tatsächlich verwendet die Rechtsprechung des BGH zur verschuldensabhängigen Verwirkung den Begriff der "intakten Ehe" nicht. In Anlehnung an den Wortlaut des § 1579 Nr. 6 BGB ist der Tatbestand des Verwirkungsgrundes bereits dann gegeben, wenn sich ein Partner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von diesem abwendet und mit einem anderen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingeht (z.B. BGH FamRZ 1989, 1279).

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1166.html

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2007 14:19
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Mh, dank Euch allen!

Tenor ist also mal wieder: egal, was Frau tut - sofern minderjährigen Kinder bei ihr leben, kann sie ohne Angst vor finanziellen Konsequenzen alles tun: aus intakter Ehe ausbrechen, sich einem anderen Mann zuwenden, nicht fürs eigene Einkommen sorgen, sogar mit dem Neuen ein neues Kind zeugen .... Und für alles zahlt Manni weiter, weil er ja mit ihr Kinder hat ...

Eigentlich haben wir es ja schon kapiert; es ist nur eben immer wieder unfaßbar und unglaublich; deshalb hier meine nervigen Fragen ....  :redhead:

Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.  😉

LG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2007 14:55
(@babbedeckel)
Registriert

Hi Pueppi,

ja ... leider  😡
Drauf ankommen lassen würde ich es aber trotzdem.
Es kommt auch auf die Leistungsfähigkeit des LGs an.

..und du weißt ja "Vor Gericht und auf hoher See ..."

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2007 16:07